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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Förderrichtlinie des Ministeriums des Innern zum Aufbau der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg (GDI-Förderrichtlinie)


vom 26. Mai 2008
(ABl./08, [Nr. 24], S.1464)

Außer Kraft getreten durch Richtlinie des MI vom 18. Dezember 2009
(ABl./09, [Nr. 51], S.2598)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zum Aufbau der Geodateninfrastruktur (GDI) im Land Brandenburg gewährt das Land Brandenburg Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie auf Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für diese Förderperiode geltenden EU-Vorschriften in der jeweiligen Fassung sowie der §§ 23 und 44 LHO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere

  • der VO (EG) Nr. 1080/2006, VO (EG) Nr. 1083/2006, VO (EG) Nr. 1828/2006 sowie zusätzlich
  • für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe a der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VVG zu § 44 LHO) und
  • für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe b der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV zu § 44 LHO).

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist der Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die einen effizienten und ressourcenschonenden Umgang mit Geodaten ermöglicht. Mit einer funktionierenden Geodateninfrastruktur werden Geodaten auf der Grundlage von internationalen Standards und Diensten für eine möglichst umfassende Nutzung (Recherche, Bezug, Verknüpfung, Verarbeitung) durch Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft über das Internet zugänglich gemacht.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle (Nummer 7.2.2) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO) zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.4 Sofern es sich bei den Zuwendungsempfängern um Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne entsprechend Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, stellen die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen Beihilfen dar, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006[1] als De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen des Aufbaus der GDI im Land Brandenburg:

2.1 für Zuwendungsempfänger nach 3.1 Buchstabe a in der Priorität nachfolgender Aufzählung:

  1. Vergabeleistungen für die Konzeption und den technischen Aufbau von Infrastrukturknoten und Geoportalen, sofern das Betreiben dieser Infrastrukturknoten oder Geoportale nicht als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu qualifizieren ist,
  2. Vergabeleistungen zur Erfassung der Metadaten zu den unter Buchstabe a, c und d genannten Daten und Bestandteilen der Geodateninfrastruktur,
  3. Vergabeleistungen zur Aufbereitung von digitalen Daten mit Raumbezug. Dies betrifft vorrangig die in den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie[2] geforderten Geodaten-Themen. Eine Aufbereitung der Daten ist immer dann erforderlich, wenn sie noch nicht den Anforderungen hinsichtlich Geokodierung, Lagegenauigkeit, Georeferenzierung, geometrischer und semantischer Harmonisierung, Generalisierung und Attributierung entsprechen.
  4. Vergabeleistungen zur Digitalisierung von lediglich analog vorliegenden Informationen mit Raumbezug entsprechend den Anhängen I - III der INSPIRE-Richtlinie,
  5. die Beschaffung von Hard- und Software, soweit sie für die Nutzbarmachung der unter Buchstaben a bis d genannten Leistungen erforderlich ist und Bestandteil der GDI im Land Brandenburg wird.

2.2 für Zuwendungsempfänger nach 3.1 b die Konzeption und der technische Aufbau von Geoportalen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind

  1. Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Brandenburg,
  2. wirtschaftlich tätige Unternehmen (insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen) einschließlich Freiberufler mit Betriebsstätte beziehungsweise Niederlassungsort im Land Brandenburg.

3.2 Mehrere Einrichtungen nach Nummer 3.1 Buchstabe a oder 3.1 Buchstabe b können einen gemeinsamen Zuwendungsantrag stellen (Kooperation).

4. Voraussetzungen und Auflagen der Förderung

4.1 Neben den unter 1.1 genannten Bewilligungsvoraussetzungen kann eine Förderung nur erfolgen, wenn

  • die jeweilige Maßnahme den Grundsätzen und Zielen der Geodateninfrastruktur Berlin/Brandenburg[3] und den Vorgaben des Sollkonzepts GIB[4] entspricht. Insbesondere ist mit der Fördermaßnahme sicherzustellen, dass das Ergebnis Teil der Geodateninfrastruktur wird und die entsprechend Nummer 2.1 Buchstaben b - d aufbereiteten Daten auf geeignete Art und Weise bereitgestellt werden. Nach Beschluss des Umsetzungsplans (Masterplans) zum Aufbau der Geodateninfrastruktur Berlin/Brandenburg durch deren Lenkungsgremium tritt dieser an die Stelle des Sollkonzepts GIB.
  • die Metadaten zu den Ergebnissen der Förderprojekte erfasst und über Geowebdienste der Geodateninfrastruktur zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln aus der Förderperiode 2007-2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 einzuhalten.

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist auf der Ebene der Richtlinie nachzuweisen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuweisung (Zuschuss) gewährt. Sie erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung

  1. für Zuwendungsempfänger nach 3.1 Buchstabe a in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  2. für Zuwendungsempfänger nach 3.1 Buchstabe b in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Der Bewilligungszeitraum, für den die Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt.

5.2 Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn sie

  1. für Zuwendungsempfänger nach 3.1 Buchstabe a mehr als 5.000 Euro und
  2. für Zuwendungsempfänger nach 3.1 Buchstabe b mehr als 2.500 Euro

beträgt.

Abweichend davon kann in Fällen der Digitalisierung von Plänen der kommunalen Bauleitplanung und der GDI-konformen Aufbereitung dieser Daten eine Zuwendung bewilligt werden, wenn sie mehr als 500 Euro beträgt.

5.3 Zuwendungsfähig sind alle notwendigen und angemessenen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen nach Nummer 2 entstehen. Nicht zuwendungsfähig für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe a sind eigene Personal- und Sachausgaben des Antragstellers mit Ausnahme der Fördergegenstände nach Nummer 2.1 Buchstabe e.

5.4 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne des Artikels 55 der VO (EG) 1083/2006 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO, im Einzelnen

  1. für Zuwendungsempfänger nach 3.1 Buchstabe a die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) der VVG zu § 44 LHO,
  2. für Zuwendungsempfänger nach 3.1 Buchstabe b die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der VV zu § 44 LHO

in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendung kann mit Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen erfolgen.

6.2 Im Fall der Nummer 3.2 ist in einem Kooperationsvertrag ein Kooperationspartner zu benennen, der als Zuwendungsempfänger zuständig und verantwortlich für die Zuwendungsangelegenheiten des Kooperationsprojektes ist.

6.3 Die mit den Zuweisungen geförderten Gegenstände nach Nummer 2 unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet fünf Jahre nach dem Abschluss der Maßnahme (Ende des Bewilligungszeitraums). Werden diese Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so gilt die vorgenannte Zweckbindungsfrist weiter.

6.4.Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union (EFRE, ESF[5]) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Anträge auf Gewährung einer Förderung sind formgebunden über das

Ministerium des Innern (MI),
GeoGovernment,
Henning-von-Tresckow-Str. 9 - 13,
14467 Potsdam

an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg als bewilligende Stelle (Nummer 7.2.2) zu richten.

7.1.2 Der Antrag muss mindestens enthalten:

  1. im Fall der Nummer 2.1 Buchstaben a bis d und Nummer 2.2 die Angabe der Arbeiten, die durchgeführt werden sollen, sowie eine Begründung gemäß Nummer 4.
  2. im Fall der Nummer 2.1 Buchstabe e die Angabe der Hard- und Software, die beschafft werden soll, sowie eine Begründung gemäß Nummer 2.1 Buchstabe e.
  3. die Angabe der zu erwartenden Kosten. Diese Kosten sind durch Vorlage von Kostenvoranschlägen beziehungsweise anderen geeigneten Kostenabschätzungen nachvollziehbar nachzuweisen,
  4. im Fall der Nummer 3.2 den Kooperationsvertrag,
  5. einen Nachweis, dass die Finanzierung seitens des Antragstellers gesichert ist,
  6. einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts und
  7. einen konkreten Ansprechpartner.

7.2 Verfahren der Antragsprüfung und Bewilligung

7.2.1 Das MI legt die Anträge der Vorprüfstelle im Landesbetrieb

Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB)
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam

zur fachtechnischen Prüfung vor.

Das MI erstellt unter Berücksichtigung des Prüfergebnisses der Vorprüfstelle eine Stellungnahme und leitet sie gemeinsam mit dem Antrag der bewilligenden Stelle zu.

7.2.2 Bewilligende Stelle ist die

InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die bewilligende Stelle entscheidet über die Zuwendung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des MI.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Nach Vorlage der Rechnung und des zugehörigen Zahlungsbelegs durch den Zuwendungsempfänger zahlt die bewilligende Stelle auf Anforderung des Zuwendungsempfängers die Zuwendung aus. Die Auszahlung erfolgt entsprechend den VVG bzw. VV zu § 44 LHO und den für EFRE geltenden EU-Vorschriften.

10 Prozent der Zuwendung werden erst ausgezahlt, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7.4 erbracht ist.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes über das Ministerium des Innern (Nummer 7.1.1), das die Vorprüfstelle einschaltet, der bewilligenden Stelle (7.2.2 ILB) nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Zwischennachweise können gefordert werden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG bzw. die VV zu § 44 LHO und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, insbesondere die §§ 49 und 49a, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen werden.

Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die unter Nummer 1.1 benannten einschlägigen Vorschriften der EU, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet sowie im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Grundlage dafür ist die Einverständniserklärung des Antragstellers im Förderantrag.

Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[6] einzuhalten.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 18. Juni 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Der Programmerfolg ist in regelmäßigen Abständen innerhalb der Laufzeit des Programms zu überprüfen; das Ergebnis der Überprüfung ist dem Ministerium der Finanzen (MdF) rechtzeitig mit dem Antrag auf Verlängerung der Förderrichtlinie zu übermitteln. Die Regelungen der EU zur Evaluierung des Programms bleiben hiervon unberührt.


[1] VO (EG) Nr. 1998/2006 - EU-ABl. Nr. L 379 vom 28.12.2006

[2] Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

[3] Grundsätze und Ziele der Geodateninfrastruktur Berlin/Brandenburg (http://gdi.berlin-brandenburg.de/info_de.php)

[4] Sollkonzept der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg (http://gdi.berlin-brandenburg.de/papers/sollkonzept_bb.pdf)

[5] Europäischer Sozialfonds (ESF)

[6] Insbesondere Art. 8, 9 der VO 1828/2006.