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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Verfügbarkeit und Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) für die Zwecke der Vermessungs- und Katasterverwaltung


vom 13. März 2001
(ABl./01, [Nr. 15], S.266)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2010 durch Liegenschaftsvermessungsvorschrift vom 1. Juli 2010
(ABl./20, [Nr. 47], S.1141)

SAPOS® (Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung) ist ein Gemeinschaftsprojekt der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Grundlage dieses Dienstes ist des Global Positioning System (GPS) und ein Netz von permanent messenden GPS-Referenzstationen, die vom Landesvermessungsamt betrieben werden. Diese GPS-Referenzstationen ersetzen bei Messungen im differentiellen GPS-Modus die hierzu erforderlichen weiteren GPS-Empfänger. Für die Nutzung von SAPOS® zur Georeferenzierung von Vermessungen gemäß Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. I 1998 S. 2), insbesondere von Liegenschaftsvermessungen, im amtlichen Bezugssystem der Lage werden folgende Festlegungen und Regelungen getroffen:

1. Örtliche Funktionsfähigkeit von SAPOS®

1.1 Die örtliche Funktionsfähigkeit von SAPOS® gemäß Abschnitt 1, Nummer 1 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern von 23. Juni 1999 (ABl. S. 606) für Vermessungen gemäß Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz ist hergestellt.

1.2 Die örtliche Funktionsfähigkeit erstreckt sich über die gesamte Fläche des Landes Brandenburg, sofern Ionosphären- und Troposphäreneinflüsse sowie Bahnparameter mittels flächenhafter Korrektur-Parameter (FKP) durch den Nutzer modelliert werden.

1.3 Werden die Maßgaben gemäß Nummer 1.2 nicht erfüllt, ist die örtliche Funktionsfähigkeit der permanent messenden GPS-Referenzstationen auf Teile der Landesfläche beschränkt. In Abhängigkeit der satellitentechnischen und atmosphärischen Voraussetzungen sind dieses die Teile der Landesfläche, in denen auf Grund ihres Abstandes zu den permanent messenden GPS-Referenzstationen qualitätsgerechte Vermessungen gemäß Nummer 1.1 gewährleistet werden können (Maximalabstand 25 Kilometer).

1.4 SAPOS® stellt für Vermessungen gemäß Nummer 1.1 die Daten der permanent messenden GPS-Referenzstationen über folgende Dienste bereit:

  1. den Hochpräzisen-Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) durch ein spezielles Korrektursignal zur Koordinatenbestimmung während der Messung und
  2. den Geodätisch Präzisen Positionierungs-Service (GPPS) durch empfängerformatneutrale Daten für eine zeitlich unabhängige Koordinatenbestimmung.

Der SAPOS®-Dienst EPS (Echtzeit-Positionierungs-Service) ist für Navigationsaufgaben mit Metergenauigkeit vorgesehen und deshalb für oben genannte Zwecke nicht geeignet. Der SAPOS®-Dienst GHPS (Geodätischer Hochpräziser Positionierungs-Service) dient vorrangig wissenschaftlichen Zwecken.

2. Anschluss an das amtliche Bezugssystem der Lage (ETRS89/UTM)

Zum Anschluss von Vermessungen gemäß Nummer 1.1 können neben den SAPOS®-Diensten gemäß Nummer 1.4 weiterhin sowohl alle terrestrischen als auch anderen satellitengestützten Aufnahmeverfahren eingesetzt werden. Der Anschluss hat dann in Abhängigkeit von den jeweiligen Qualitätsanforderungen über vermarkte Vermessungspunkte zu erfolgenden. Dieses sind:

  1. Referenzpunkte,
  2. trigonometrische Punkte,
  3. Aufnahmepunkte und
  4. Objektpunkte.

Objektpunkte gemäß Buchstabe d) bilden eine Ausnahme gemäß Nummer 6.5.1 der Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm, III, Nr. 1/1999)

3. Nutzung von SAPOS® bei Liegenschaftsvermessungen

3.1 SAPOS® unterstützt die Georeferenzierung von Liegenschaftsvermessungen durch die:

  1. Bestimmung von frei wählbaren Standpunkten,
  2. Aufnahme von Objektpunkten und
  3. Absteckung von Objektpunkten.

3.2 Ist eine direkte Georeferenzierung der Objektpunkte nicht möglich, so ist diese über den Anschluss an frei wählbaren Standpunkten zu vollziehen. Hierzu sind mindestens zwei Punkte mit SAPOS® zu bestimmen.

3.3 Die Georeferenzierung der frei wählbaren Standpunkte sowie der Objektpunkte hat über mindestens zwei unabhängige Messungen zu erfolgen. Die Unabhängigkeit wird durch erneute Initialisierung gewährleistet. Als Grenzwert der linearen Abweichung zwischen den Messungen gilt die Regelung gemäß Nummer 3.1, Anlage 4, VVLiegVerm (dk = 6 cm).

3.4 Bei der direkten Georeferenzierung von Objektpunkten ist ferner die innere Geometrie der Liegenschaftsvermessung durch Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte gemäß Nummer 3.2, Anlage 4, VVLiegVerm (dk = 4 cm) zu gewährleisten.

3.5 Bei der Nutzung von SAPOS®-HEPS kann zur Plausibilitätsprüfung das SAPOS®-HEPS-Beobachtungsblatt (Anlage) im Felde geführt werden. Koordinatenbestimmungen, die nicht in die endgültige Georeferenzierung einfließen, sind zu streichen. Im Rahmen der Vermessungsschriften sind nur die Koordinatenbestimmungen nachzuweisen, die in die endgültige Georeferenzierung einfließen.

4. Nutzungsentgelt

Mit der Gebühr für Vermessungsunterlagen nach Tarifstelle 3.1 der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung vom 22. Juli 1999 (GVBl. II S. 441) ist das Nutzungsentgelt für SAPOS® abgegolten.

5. In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 13. März 2001 in Kraft.

Anlagen