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Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
vom 29. Februar 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 8], S.142)

zuletzt geändert durch Zweiten Staatsvertrag (Gesetz vom 05.06.2001) vom 26. Februar 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 7], S.82)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt
Frequenzordnung in Berlin und Brandenburg

§ 3 Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 4 Übertragungsmöglichkeiten für die Landesrundfunkanstalten
§ 5 Übertragungsmöglichkeiten für das Zweite Deutsche Fernsehen und Deutschlandradio
§ 6 Zuordnung weiterer und künftig verfügbarer Frequenzen
§ 6a Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen

Dritter Abschnitt
Medienanstalt Berlin-Brandenburg

§ 7 Rechtsform, Organe
§ 8 Aufgaben der Medienanstalt, Anordnungen
§ 9 Zusammensetzung und Amtszeit des Medienrates
§ 10 Wahl des Medienrates
§ 11 Unvereinbarkeiten
§ 12 Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates
§ 13 Wahl und Amtszeit des Direktors
§ 14 Aufgaben des Direktors
§ 15 Finanzierung der Medienanstalt
§ 16 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 17 Prüfung durch den Rechnungshof
§ 18 Rechtsaufsicht

Vierter Abschnitt
Vielfaltsicherung im privaten Rundfunk

§ 19 Meinungsvielfalt
§ 20 Zurechnung
§ 21 Ausschluß publizistischer Vormachtstellungen in Berlin und Brandenburg

Fünfter Abschnitt
Zulassungsverfahren und Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten

Erster Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 22 Feststellung und Ausschreibung der Übertragungsmöglichkeiten
§ 23 Rundfunkanstalten
§ 24 Zulassungserfordernis
§ 25 Verfahren, Mitwirkungspflichten
§ 26 Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse
§ 27 Vertraulichkeit
§ 28 Formelle Voraussetzungen der Sendeerlaubnis
§ 29 Inhalt der Sendeerlaubnis, Nebenbestimmungen
§ 30 Verlängerungsmöglichkeit, Neuausschreibung
§ 31 Nachträgliche Veränderungen der Erlaubnisgrundlagen
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Sendeerlaubnis

Zweiter Unterabschnitt
Drahtloser Rundfunk

§ 33 Vergabeverfahren
§ 34 Auswahlkriterien für drahtlosen Rundfunk

Dritter Unterabschnitt
Veranstaltung und Weiterverbreitung von Rundfunk im Kabel, Nutzung von Kabelnetzen

§ 35 Nutzung der Kabelkapazitäten
§ 36 Besondere Vorschriften über die Sendeerlaubnis für Kabelrundfunk
§ 37 Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen
§ 38 Voraussetzungen der Weiterverbreitung
§ 39 Betreiben von Kabelanlagen, Zugangsfreiheit
§ 40 Pflichten der Kabelanlagenbetreiber
§ 41 Grundsätze der Kanalbelegung
§ 41a Grundsätze der Kanalbelegung
§ 42 Zuständigkeiten und Spielräume für die Kanalbelegung

Sechster Abschnitt
Besondere Nutzungsformen

§ 43 Offene Kanäle
§ 44 Mischkanäle
§ 45 Minderheitenprogramme
§ 46 Erprobung neuer Nutzungsformen

Siebter Abschnitt
Programmanforderungen an den privaten Rundfunk

§ 47 Programmgrundsätze
§ 48 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 49 Werbung und Teleshopping
§ 50 Sponsoring
§ 51 Einfügung von Werbung und Teleshopping
§ 52 Dauer der Werbung
§ 53 Teleshopping-Fenster
§ 54 Eigenwerbekanäle
§ 54 a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter

Achter Abschnitt
Sonstige Veranstalterpflichten und Veranstalterrechte im privaten Rundfunk

§ 55 Informationsrecht
§ 56 Programmverantwortung
§ 57 Aufzeichnungspflichten
§ 58 Gegendarstellung
§ 59 Drittsenderechte
§ 60 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 61 Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters
§ 62 Bestandsdaten
§ 63 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
§ 64 Auskunftsrecht des Nutzers
§ 65 Datenschutz – Audit
§ 66 Aufsicht

Neunter Abschnitt
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 67 Auskunftsrecht
§ 68 Beschwerdeverfahren
§ 69 Beanstandung
§ 70 Ruhen der Erlaubnis, Verbot einzelner Sendungen
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 72 Strafbestimmungen
§ 73 Kündigung

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg wollen mit diesem Staatsvertrag die Grundlage für eine gemeinsame Medienordnung schaffen, die den engen kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verflechtungen innerhalb der Region Rechnung trägt. Ihr Ziel ist es, ein leistungsfähiges öffentlichrechtliches und privates Rundfunkwesen zu entwickeln, das den Bürgern der Region ein qualitativ gutes, vielfältiges Programmangebot bietet.

Im Bereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfordert dies eine Kooperation der beiden Landesrundfunkanstalten. Die Länder erwarten, dass der SFB und der ORB in ihrem eigenen und in gemeinsam gestalteten Programmen die kulturelle Vielfalt ebenso wie die Gemeinsamkeiten innerhalb der Region widerspiegeln und die Bedeutung der Region als Sitz der deutschen Hauptstadt und Brücke zu Osteuropa durch die Zusammenarbeit auch innerhalb der ARD angemessen darstellen. Durch gegenseitige Absprachen und Kooperationen auch in allen übrigen Bereichen sollen die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden. Das Zusammenwachsen der Region darf nicht durch den Aufbau unnötiger Doppelstrukturen im Rundfunk behindert werden.

Die beiden Länder sind sich in dem Ziel einig, bei der Entwicklung der Region BerlinBrandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung zusammenzuarbeiten.

Beide Länder werden sich um die Erarbeitung eines gemeinsamen, arbeitsteiligen medienwirtschaftlichen Standortkonzepts in Berlin und Brandenburg bemühen. Berlin beteiligt sich am Aufbau Babelsbergs als einem Schwerpunkt der Film- und Fernsehproduktion in der Bundesrepublik Deutschland.

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag regelt

  1. die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlichrechtlichen und den privaten Rundfunk,
  2. die Veranstaltung von Rundfunk durch private Veranstalter,
  3. die Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten,
  4. offene Kanäle,
  5. die Entwicklung und Nutzung der durch neue Techniken und neue Nutzungsformen eröffneten weiteren Möglichkeiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten.

(2) Dieser Staatsvertrag ermächtigt und verpflichtet die Landesrundfunkanstalten zur Zusammenarbeit im öffentlichrechtlichen Rundfunk.

(3) Die Vorschriften über die Landesrundfunkanstalten und für die Länder Berlin und Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, welche die Errichtung oder Zusammenarbeit öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten länderübergreifend regeln, bleiben im übrigen unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist

  1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in dem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogrammes bilden,
  2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
  4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  5. Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, das Brandenburg und Berlin flächendeckend versorgt und neben einem Sender hoher Leistung in Berlin weitere Sender in Brandenburg nutzt,
  6. Regionalprogramm ein Programm, das mit einem Sender vom Standort Berlin aus Berlin vollständig und darüber hinaus große Teile der Bevölkerung in Brandenburg erreicht,
  7. Stadtprogramm ein Programm, das im wesentlichen in Berlin empfangen wird,
  8. Lokales Programm ein Rundfunkprogramm im Land Brandenburg, das in einem örtlich begrenzten Verbreitungsgebiet hergestellt, redaktionell gestaltet und für dieses Verbreitungsgebiet oder einen Teil davon bestimmt ist,
  9. Programmart: Hörfunk oder Fernsehen,
  10. Medienanstalt: die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB),
  11. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern,
  12. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt,
  13. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,
  14. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt,
  15. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden
     

Zweiter Abschnitt
Frequenzordnung in Berlin und Brandenburg

§ 3
Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

(1) Die Landesrundfunkanstalten in Berlin und Brandenburg kooperieren mit dem Ziel,

  1. die Bevölkerung beider Länder mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen zu versorgen, die den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag bestmöglich erfüllen und die kulturelle Vielfalt ebenso wie die Gemeinsamkeiten innerhalb der Region angemessen zur Darstellung bringen;
  2. die verfügbaren Ressourcen wirtschaftlich möglichst effizient zu nutzen.

(2) Zu diesem Zweck sind die Anstalten berechtigt und verpflichtet, gemeinsam gestaltete Programme in Hörfunk und Fernsehen zu veranstalten sowie sonstige Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.

(3) Die Landesrundfunkanstalten in Berlin und Brandenburg arbeiten bei der Gestaltung der auf sie entfallenden Anteile am ARD-Gemeinschaftsprogramm zusammen.

(4) Art und Umfang der Kooperation im einzelnen werden von den Anstalten durch Vereinbarung geregelt.

§ 4
Übertragungsmöglichkeiten für die
Landesrundfunkanstalten

(1) Die Landesrundfunkanstalten in Berlin und Brandenburg erhalten zur Wahrnehmung der Grundversorgung folgende Übertragungsmöglichkeiten:

  1. mit Sendestandorten in Berlin erhalten der SFB und der ORB insgesamt sechs UKW-Frequenzen und drei Fernsehfrequenzen;
  2. mit Sendestandorten in Brandenburg erhält der ORB die für insgesamt vier flächendeckende UKW-Frequenzketten und für zwei flächendeckende Fernseh-Frequenzketten erforderlichen Frequenzen.

(2) Über die Verteilung der Frequenzen zwischen den beiden Rundfunkanstalten sollen sich diese in der Weise untereinander verständigen, dass sowohl die gleichgewichtige Erfüllung des Grundversorgungsauftrages innerhalb des jeweiligen Sendegebietes wie die Kooperationsverpflichtung gemäß § 3 beachtet werden.

(3) Soweit die Rundfunkanstalten nicht eine andere Vereinbarung treffen, werden ihnen Frequenzen für jeweils zwei getrennte UKW-Hörfunkprogramme und zwei gemeinsame UKW-Hörfunkprogramme zugeordnet. Die Anstalten in Berlin und Brandenburg verständigen sich auch darüber, auf welcher Fernseh-Frequenzkette zeitgleich getrennte regionale Fensterprogramme für Berlin und Brandenburg gesendet werden und auf welcher Frequenzkette ein gemeinsam veranstaltetes Fernsehprogramm, auch mit länderspezifischen Programmteilen, gesendet wird. Sie machen einen gemeinsamen Vorschlag zur Zuordnung der Frequenzen.

§ 5
Übertragungsmöglichkeiten für das
Zweite Deutsche Fernsehen und Deutschlandradio

Zur Verbreitung ihrer der Grundversorgung dienenden Programme erhalten das Zweite Deutsche Fernsehen eine flächendeckende Frequenzkette für Berlin und Brandenburg und die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio zwei flächendeckende UKW-Frequenzketten für Berlin und Brandenburg.

§ 6
Zuordnung weiterer und künftig verfügbarer Frequenzen

(1) Für die Zuordnung von weiteren und künftig verfügbar werdenden technischen Übertragungskapazitäten im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. die Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
  2. die Vielfalt des Programmangebots unter Vermeidung von Doppelversorgung,
  3. die Berücksichtigung spezifischer landesweiter, regionaler oder lokaler Belange,
  4. die Bedeutung der Übertragungskapazität für die Empfangbarkeit der Programme innerhalb der für sie bestimmten Versorgungsgebiete,
  5. die Füllung von Versorgungslücken.

Die Zuordnung der Frequenzen muß der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks Rechnung tragen und den Ausbau und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglichen. Dazu sollen den privaten Veranstaltern ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Frequenzzuordnung soll insbesondere auch die Versorgung derjenigen Teile Brandenburgs verbessern, die nicht durch Sender mit Standort Berlin erreicht werden.

(3) Die Medienanstalt entscheidet über die Frequenzzuordnung, soweit diese nicht bereits nach diesem Abschnitt vorgenommen wurde, nach den Vorschriften des fünften Abschnitts. Hinsichtlich des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfolgt eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten, hinsichtlich der Veranstaltung privaten Rundfunks wird eine Sendeerlaubnis erteilt.

(4) Mindestens eine flächendeckende Frequenzkette im UKW-Hörfunk ist für ein privates Länderprogramm mit dem Schwerpunkt Brandenburg vorzusehen, das für verschiedene Teile des Landes auseinandergeschaltet werden kann.

(5) Bei der Versorgung mit Fernsehprogrammen ist auch unter Berücksichtigung der bereits in Berlin vergebenen Frequenzen eine möglichst flächendeckende Versorgung Brandenburgs anzustreben.

§ 6 a 
Zuweisung digitaler terrestrischer
Übertragungskapazitäten im Fernsehen

(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in Berlin und Brandenburg analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.

(2) Fernsehveranstalter, die zum 31. Dezember 1999 analog terrestrisch verbreitet wurden, haben nach der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten Anspruch auf die Weiterverbreitung in Kabelanlagen in ihrem bisherigen Verbreitungsgebiet

Dritter Abschnitt
Medienanstalt Berlin-Brandenburg

§ 7
Rechtsform, Organe

(1) Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat und der Direktor und nach §§ 35 bis 37 des Rundfunkstaatsvertrages die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM); Mitglied der KDLM ist der Direktor und im Fall der Verhinderung sein ständiger Vertreter.

(3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt nach diesem Staatsvertrag ist der Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die nach einer Vorschrift dieses Staatsvertrages zu veröffentlichenden Beschlüsse und weitere wichtige Entscheidungen der Medienanstalt sind in den Amtsblättern für Berlin und für Brandenburg bekanntzumachen.

(5) Eine Konkursfähigkeit der Medienanstalt besteht nicht.

§ 8
Aufgaben der Medienanstalt, Anordnungen

(1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und sorgt, soweit es nicht Aufgabe der Rechtsaufsicht über die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist, für deren Durchführung. Sie hat dabei folgende Aufgaben:

  1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,
  2. Beratung der privaten Veranstalter,
  3. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
  4. Mitwirkung und Veröffentlichung der Berichte der Landesmedienanstalten nach § 3 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages,
  5. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,
  6. Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und der Deutschen Telekom AG oder anderen Netzbetreibern,
  7. Planung und Durchführung offener Kanäle,
  8. Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, einschließlich der Aus- und Fortbildung, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
  9. Unterstützung der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung,
  10. Förderung von Projekten der Medienkompetenz bei herausragendem öffentlichen Interesse. Hierzu gehört auch die medienpädagogische Präsentation von Rundfunksendungen. Die Medienanstalt soll nur anteilige Finanzierungen eines Projektes von nicht mehr als der Hälfte übernehmen. Staatliche Stellen können nicht Empfänger von Zuschüssen sein.

(2) Die Medienanstalt kann sich, insbesondere zur zweckgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der technischen Versorgung, an gemeinsamen Einrichtungen mit anderen Stellen, auch Rundfunkanstalten, beteiligen. Bei der Beteiligung soll durch geeignete Abmachungen der nötige Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens gesichert werden.

(3) Die Medienanstalt kann gegenüber Veranstaltern, Anbietern und Betreibern zur Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages und der nach diesem Staatsvertrag erlassenen Satzungen und Richtlinien und die erforderlichen Feststellungen und Anordnungen treffen.

§ 9
Zusammensetzung und Amtszeit des Medienrates

(1) Der Medienrat besteht aus sieben Mitgliedern, die aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Sachkunde in besonderer Weise befähigt sein sollen, die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder des Medienrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Medienanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen.

(4) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Medienrates, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Amtsperiode des vorherigen Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 10
Wahl des Medienrates

(1) Von den Mitgliedern des Medienrates werden je drei vom Brandenburger Landtag und vom Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Ein weiteres Mitglied, das zugleich den Vorsitz im Medienrat innehat, wird von beiden Länderparlamenten jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 der Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 11
Unvereinbarkeiten

(1) Mitglied des Medienrates darf nicht sein, wer

  1. einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, dem Senat von Berlin oder der Landesregierung von Brandenburg angehört oder als Beamter, Richter oder Arbeitnehmer im Dienst des Landes Berlin, des Landes Brandenburg oder einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft oder Stiftung dieser Länder steht,
  2. Mitglied eines Organs einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ist oder bei einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt ist oder diesen in sonstiger Weise angehört,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Rundfunkveranstalter steht, dem Aufsichtsrat eines Veranstalters angehört oder Anteile an einem Unternehmen besitzt, das einem Veranstalter nach § 20 dieses Staatsvertrages zuzurechnen ist,
  4. in sonstiger Weise einem Rundfunkveranstalter wirtschaftlich verbunden oder von diesem abhängig ist.

(2) Tritt ein Ausschlußgrund nach den vorgenannten Regelungen bei einem Mitglied des Medienrates nachträglich ein, so ist die Mitgliedschaft unverzüglich zu beenden. Legt das Mitglied sein Amt nicht nieder, so beschließt der Medienrat den Ausschluß.

§ 12
Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates

(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 14 dem Direktor übertragen sind.

(2) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jeden Mitgliedes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(3) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Medienrates muß die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern ist erforderlich für Beschlüsse über die Vergabe drahtloser Frequenzen gemäß § 33 sowie die Wahl des Direktors gemäß § 13 Abs. 1.

(5) Der Medienrat tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. Der Direktor nimmt an den Sitzungen teil.

(6) Nähere Einzelheiten, insbesondere über die Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren, regelt der Medienrat durch eine Geschäftsordnung.

§ 13
Wahl und Amtszeit des Direktors

(1) Der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat gewählt und vom Vorsitzenden des Medienrates ernannt. Dieser schließt entsprechend dem Beschluss des Medienrates den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Medienanstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit oder Direktoren von Rundfunkanstalten gelten.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt hat. Außerdem soll der Direktor Erfahrungen im Medienbereich haben. Der Direktor darf nicht Mitglied des Medienrates sein.

(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann der Direktor durch Beschluss des Medienrates nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von fünf Mitgliedern abberufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit kann der Direktor erneut, auch wiederholt, zum Direktor ernannt werden.

§ 14
Aufgaben des Direktors

(1) Der Direktor vertritt die Medienanstalt gerichtlich und außergerichtlich; er führt die laufenden Geschäfte der Medienanstalt, bereitet die Entscheidungen des Medienrates vor und vollzieht dessen Beschlüsse.

(2) Über die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Medienanstalt entscheidet der Direktor, bei Referenten und bei Leitern eines offenen Kanals mit Zustimmung des Medienrates.

(3) Im Auswahlverfahren nach den §§ 33 und 34 und bei Kapazitätsmangel in Kabelanlagen bereitet der Direktor in Gesprächen mit den Antragstellern Lösungen vor.

(4) Der Direktor trifft im Rahmen der Vorgaben des Medienrates Entscheidungen über Ausnahmen gemäß § 48 Abs. 3 und 7 in Abstimmung mit den übrigen Landesmedienanstalten. Er vertritt die Medienanstalt im Rahmen der länderübergreifenden Koordinierung durch die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten. Richtlinien nach dem Rundfunkstaatsvertrag bedürfen der Zustimmung des Medienrates.

(5) Der Direktor kann im Eilfall im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Medienrates oder bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Medienrates dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Über diese Maßnahmen unterrichtet er den Medienrat unverzüglich.

§ 15
Finanzierung der Medienanstalt

(1) Die Medienanstalt finanziert sich aus dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommen gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages und aus den von ihr zu erhebenden Gebühren sowie den Kostenbeteiligungen nach § 35 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages. Die nicht in Anspruch genommenen Mittel werden durch Beschluss des Medienrates an die Landesrundfunkanstalten entsprechend dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens aus beiden Ländern abgeführt.

(2) Für die Amtshandlungen der Medienanstalt nach dem fünften Abschnitt werden Verwaltungsgebühren erhoben, auch wenn die Amtshandlungen nicht im überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgen. Die Höhe der Gebühren und die Gebührentatbestände regelt der Medienrat durch Satzung, die zu veröffentlichen ist. Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin.

(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle; § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan, der vor Beginn des Haushaltsjahres vom Direktor erstellt und vom Medienrat beschlossen wird.

(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen. Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft bildet die Medienanstalt Rücklagen, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) Das Nähere regelt die Medienanstalt durch eine Finanzordnung, die der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen bedarf.

§ 17
Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof von Berlin prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Medienanstalt. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Medienrat und dem Direktor sowie den für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen mitzuteilen. Diese unterrichten den Brandenburger Landtag und das Abgeordnetenhaus von Berlin über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs. Im übrigen sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin zum Prüfungsverfahren anzuwenden, soweit sie auf die Rechtsstellung der Medienanstalt anwendbar sind.

(2) Der Rechnungshof von Berlin prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung vorsieht. Die Medienanstalt hat für die Aufnahme entsprechender Vorschriften in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

(3) Der Rechnungshof kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie mit der Rechnungslegung zu Lasten der Medienanstalt beauftragen.

§ 18
Rechtsaufsicht

(1) Die Medienanstalt untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht, die in zweijährigem Wechsel von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung von Brandenburg und der nach der Geschäftsordnung zuständigen Berliner Senatsverwaltung ausgeübt wird, und zwar beginnend mit dem Mitglied der Landesregierung von Brandenburg. Das die Rechtsaufsicht ausübende Mitglied der Landesregierung setzt sich bei der Ausübung von Maßnahmen der Rechtsaufsicht und im Verfahren nach § 16 Abs. 3 mit dem Mitglied der anderen Landesregierung ins Benehmen.

(2) Die Medienanstalt hat der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle auf Aufforderung die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle kann die Medienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen und künftig zu unterlassen.

(4) Wird die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der für Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist behoben, so weist die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle die Medienanstalt an, auf deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.

(5) Gegen Maßnahmen der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle nach den Absätzen 2 bis 4 kann die Medienanstalt Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Vierter Abschnitt
Vielfaltsicherung im privaten Rundfunk

§ 19
Meinungsvielfalt

(1) In den im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in Vollprogrammen und in Spartenprogrammen mit Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.

(2) Kein Unternehmen darf selbst oder durch ihm nach § 20 zurechenbare Unternehmen einen vorherrschenden Einfluß auf die Meinungsbildung im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erlangen.

(3) Die Medienanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Erlaubnisnehmern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs- und Veranstaltervielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.

(4) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

§ 20
Zurechnung

(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluß ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluß gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen

  1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

§ 21
Ausschluß publizistischer Vormachtstellungen
in Berlin und Brandenburg

(1) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Berlin und Brandenburg verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 25 vom Hundert der Gesamtdruckauflage erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Länderprogramms mit landesbezogener Ausrichtung nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß haben.

(2) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Brandenburg verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage solcher Tageszeitungen erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Länderprogramms mit Schwerpunkt Brandenburg nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben.

(3) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Berlin verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage solcher Tageszeitungen erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Stadt- oder Regionalprogramms mit regionaler Ausrichtung nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben.

(4) Wer im Verbreitungsgebiet eines lokalen Programms in Brandenburg Tageszeitungen verlegt und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage erreicht, darf sich an dem in diesem Verbreitungsgebiet zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Lokalprogrammes nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß haben.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Beteiligungshöchstgrenzen sind nicht anzuwenden, wenn der Medienrat zu dem Ergebnis gelangt, dass auch durch die höhere Beteiligung die Gefahr einer publizistischen Vormachtstellung eines Zeitungsverlegers ausgeschlossen ist.

Fünfter Abschnitt
Zulassungsverfahren und Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten

Erster Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 22
Feststellung und Ausschreibung
der Übertragungsmöglichkeiten

(1) Die Medienanstalt stellt den Bestand der im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages verfügbaren oder künftig verfügbar werdenden Übertragungsmöglichkeiten für die jeweilige Programm- oder Nutzungsart fest, bei erstmals für Rundfunkzwecke erschlossenen Kapazitäten nach Anhörung der nach Bundesrecht für die Frequenzverwaltung zuständigen Stelle.

(2) Die Medienanstalt gibt die nach Absatz 1 festzustellenden Übertragungskapazitäten, den Zeitpunkt, zu dem sie für eine Vergabe zur Verfügung stehen, sowie die verfügbaren Sendezeiten und Programmarten für jede Übertragungsart unter Festsetzung einer angemessenen Ausschlußfrist für die Stellung der Anträge bekannt.

(3) Der Medienrat kann für Kabelrundfunk anstelle einer Ausschlußfrist die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beschließen, wenn der chancengleiche Zugang zu den Übertragungskapazitäten gewährleistet ist.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu veröffentlichen.

(5) Wer ein Programm über einen Satellitenkanal verbreitet oder verbreiten will, erhält, auch wenn der Satellit ursprünglich nicht deutschem Recht unterfällt, die Sendeerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 28 und den für den bundesweit verbreiteten Rundfunk geltenden Voraussetzungen, wenn das Satellitenprogramm im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages empfangen werden kann.

§ 23
Rundfunkanstalten

(1) Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, die aufgrund einer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages geltenden Rechtsvorschrift errichtet sind, können über die in § 4 dieses Staatsvertrages genannten Übertragungsmöglichkeiten hinausgehende weitere Übertragungsmöglichkeiten nach diesem Abschnitt aufgrund eine Zuweisung der Medienanstalt erhalten.

(2) Die Zuweisung ist bei der Medienanstalt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Art der Übertragungsmöglichkeit und die zur Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 34 erforderlichen Angaben enthalten; die formellen Voraussetzungen nach § 28 gelten als erfüllt.

(3) Im übrigen gelten für die Zuweisung die Vorschriften über die Sendeerlaubnis sinngemäß. Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Rundfunkanstalten und die Kontrolle der Programme gelten die dafür vorgesehenen Rechtsgrundlagen.

§ 24
Zulassungserfordernis

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages privaten Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Sendeerlaubnis. Außerhalb des Geltungsbereiches des Staatsvertrages veranstaltete Rundfunkprogramme werden in seinem Geltungsbereich über Kabel nach Maßgabe der §§ 37 und 38 weiterverbreitet.

(2) Wenn und soweit ein Mediendienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung, für die die nachstehenden Regelungen entsprechend gelten. Stellt die Medienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm die Feststellung bekanntgegeben wurde, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten können bei der Medienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen.

§ 25
Verfahren, Mitwirkungspflichten

(1) Die Sendeerlaubnis wird von der Medienanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muß die zur Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen und zur Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Angaben enthalten. Nähere Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben werden von der Medienanstalt veröffentlicht.

(2) Die Antragsteller haben die für die Prüfung der Anträge und für die Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.

(3) Die Auskunftspflicht und Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstreckt sich insbesondere auf

  1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 20 an dem Antragsteller sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
  2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1, gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
  3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
  4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 20 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 19 bis 21 erhebliche Beziehungen beziehen,
  5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

(4) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages oder des Rundfunkstaatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 20 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 19 bis 21 auf ihn ausüben können, entsprechend.

(6) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 2 bis 5 innerhalb einer von der Medienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(7) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. § 31 bleibt unberührt.

(8) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 20 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Medienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 20 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

§ 26
Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse

Der Landesmedienanstalt stehen die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse nach § 22 des Rundfunkstaatsvertrages in Bezug auf die Veranstalter solcher Programme zu, die für den Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassen sind.

§ 27
Vertraulichkeit

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Medienanstalt, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten Anwendung.

§ 28
Formelle Voraussetzungen der Sendeerlaubnis

(1) Die Sendeerlaubnis kann erteilt werden

  1. natürlichen und juristischen Personen,
  2. auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen.

Eine Aktiengesellschaft kann nur dann eine Sendeerlaubnis erhalten, wenn ihre Aktien nach der Satzung als Namensaktien auszustellen sind.

(2) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann die Sendeerlaubnis nur erteilt werden, soweit von ihr im Rahmen einer besonderen Aufgabenstellung Gebrauch gemacht werden soll und die Gefahr staatlicher Einflußnahme ausgeschlossen ist.

(3) Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen können keine Sendeerlaubnis erhalten.

(4) Die Erteilung der Sendeerlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. den Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Programm zu treffen,
  4. nicht aufgrund von Tatsachen zu der Erwartung Anlaß gibt, dass er als Veranstalter Programme verbreiten wird, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben.

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 bei den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(5) Bis zur Dauer von einem Jahr kann die Medienanstalt ohne Ausschreibung eine Sendeerlaubnis erteilen, wenn die betreffende Übertragungskapazität anderweitig nicht genutzt werden kann.

§ 29
Inhalt der Sendeerlaubnis, Nebenbestimmungen

(1) Die Sendeerlaubnis berechtigt zu der Veranstaltung von Rundfunk auf der in ihr angegebenen Übertragungskapazität zu den in ihr bestimmten oder nach Dauer und Turnus bestimmbaren Zeiten.

(2) Im öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der Kapazitäten und der Erweiterung des Programmangebotes ist die Sendetätigkeit nach Erhalt der Erlaubnis unverzüglich aufzunehmen. Die Medienanstalt kann dem Veranstalter für die Aufnahme der Sendetätigkeit angemessene Übergangsfristen einräumen. Wird die Kapazität nicht innerhalb der in der Zulassung gesetzten Frist oder der Übergangsfristen genutzt, so kann sie erneut ausgeschrieben werden.

(3) In der Sendeerlaubnis sind außerdem zu bezeichnen:

  1. der Veranstalter und seine Zusammensetzung sowie gegebenenfalls weitere für den Einfluß auf die Programmverantwortung und -gestaltung maßgebliche Rechtsverhältnisse,
  2. die Programmart,
  3. die wesentlichen Merkmale des Programms,
  4. das Verbreitungsgebiet.

Die Sendeerlaubnis ist nicht übertragbar.

(4) Die Sendeerlaubnis wird antragsgemäß für eine Dauer von bis zu sieben Jahren erteilt. Sie wird mit den für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen Auflagen verbunden.

(5) Die Sendeerlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um die der Vergabe zugrundeliegenden Zusagen zu sichern.

§ 30
Verlängerungsmöglichkeit, Neuausschreibung

(1) Der Veranstalter kann ab drei Jahre vor Ablauf einer Sendeerlaubnis die Verlängerung der Sendeerlaubnis beantragen. Liegt kein Verlängerungsantrag vor, so wird die Übertragungskapazität ausgeschrieben.

(2) Besteht eine erhebliche Knappheit der Kapazitäten für entsprechende Programme, so leitet der Medienrat unter Hinweis auf den Antrag des Veranstalters ein Vergabeverfahren ein. Zusätzlich zu den für die entsprechende Kapazität geltenden Auswahlkriterien sind Absatz 3 Nr. 1 und 2 und das Interesse des Veranstalters, das Programm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Veranstalter hat einen Anspruch auf Verlängerung der Sendeerlaubnis um einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren, wenn

  1. sich die Zusammensetzung des Veranstalters und seine Programmgestaltung nicht in einer Weise verändert haben, die unter Berücksichtigung des Zeitablaufes die Grundlage der früheren Auswahlentscheidung entfallen läßt,
  2. der Veranstalter die nach diesem Gesetz und nach der Sendeerlaubnis bestehenden Pflichten erfüllt hat,
  3. die Kapazitäten für entsprechende Programme ausreichen, um anderen Bewerbern den Zugang in angemessener Zeit zu ermöglichen.

§ 31
Nachträgliche Veränderungen der Erlaubnisgrundlagen

(1) Nachträgliche Veränderungen der in § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bezeichneten Umstände sind der Medienanstalt vom Veranstalter vor ihrem Vollzug anzumelden. Sie werden von der Medienanstalt genehmigt, wenn sie weder einer Übertragung der Sendeerlaubnis gleichkommen noch die tragenden Überlegungen einer Auswahlentscheidung in Frage stellen noch den chancengleichen Zugang zu den Übertragungsmöglichkeiten beeinträchtigen.

(2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne der §§ 19 bis 21 sind bei der Medienanstalt von den Veranstaltern und deren Beteiligten vor ihrem Vollzug anzumelden. Die Medienanstalt stimmt den geplanten Veränderungen zu, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 gegeben sind und dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

§ 32
Rücknahme und Widerruf der Sendeerlaubnis

(1) Die Sendeerlaubnis wird zurückgenommen, wenn eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war.

(2) Die Sendeerlaubnis wird widerrufen, wenn

  1. eine der Voraussetzungen des § 28 nachträglich entfällt,
  2. nachträgliche Veränderungen der Erlaubnisgrundlagen ohne die nach § 31 Abs. 1 oder 2 erforderliche Genehmigung vollzogen werden,
  3. ein Hauptprogrammveranstalter nicht die Maßnahmen zur Veranstaltung eines Fensterprogramms nach Maßgabe des § 31 des Rundfunkstaatsvertrages trifft,
  4. ein Unternehmen mit den ihm bundesweit zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt und die KEK eine Feststellung nach § 26 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages getroffen hat,
  5. der Veranstalter nach wiederholter Beanstandung erneut Inhalte verbreitet, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben, oder der Veranstalter sonst in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Verpflichtungen verstößt, die nach diesem Staatsvertrag oder nach einer auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidung bestehen.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

  1. die Rundfunkveranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen wird,
  2. ohne Genehmigung die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten wird,
  3. ein Veranstalter gegen die Bestimmungen des § 5 a Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt. § 5 a Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Rücknahme und Widerruf der Sendeerlaubnis nach den vorstehenden Vorschriften lösen keine Entschädigungspflicht aus. Im übrigen finden die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

Zweiter Unterabschnitt
Drahtloser Rundfunk

§ 33
Vergabeverfahren

(1) Über die Vergabe drahtloser Frequenzen entscheidet der Medienrat im Vergabeverfahren durch Beschluss. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen; auf seiner Grundlage wird die Sendeerlaubnis erteilt.

(2) Am Vergabeverfahren nehmen diejenigen Antragsteller teil, die innerhalb der nach § 22 Abs. 2 gesetzten Ausschlußfrist einen den formellen Anforderungen genügenden Antrag gestellt haben.

(3) Erfüllen mehr als ein Antragsteller die formellen Antragsvoraussetzungen, so wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren prüft der Medienrat zunächst, ob ein Einigungsverfahren unter Beteiligung derjenigen Antragsteller erfolgversprechend ist, die nach den Auswahlgrundsätzen am aussichtsreichsten erscheinen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Handlungsfähigkeit eines zukünftigen Veranstalters gewährleistet ist. Wird kein Einigungsverfahren durchgeführt oder ist eine Einigung nicht zu erreichen, so trifft der Medienrat eine Auswahlentscheidung.

§ 34
Auswahlkriterien für drahtlosen Rundfunk

(1) Der Medienrat legt seiner Auswahlentscheidung innerhalb der durch den Rundfunkstaatsvertrag und durch die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gezogenen Grenzen die in den nachfolgenden Absätzen genannten Auswahlkriterien zugrunde.

(2) Bei Länderprogrammen berücksichtigt der Medienrat:

  1. den Beitrag, den ein Programm aufgrund des eingereichten Programmschemas und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten läßt. Vollprogramme haben Vorrang vor Spartenprogrammen. Unter mehreren gleichrangigen Vollprogrammantragstellern wird derjenige vorrangig zugelassen, der die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten läßt;
  2. das mit der Nutzung einer Frequenz durch die Antragsteller in Aussicht gestellte medienwirtschaftliche Engagement in Berlin und Brandenburg, insbesondere die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und den Umfang der geplanten Wertschöpfung in Berlin und Brandenburg;
  3. den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen in den beabsichtigten Programmen der Antragsteller;
  4. die Auswirkungen der Entscheidung auf die Vielfalt im Gesamtangebot der Medien im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages, auch auf das Verhältnis von Rundfunk und Presse;
  5. die bereits bestehenden Sendemöglichkeiten der Antragsteller - gleich welcher Art - im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages.

(3) Für Regionalprogramme, Lokal- und Stadtprogramme gelten die vorstehenden Auswahlkriterien sinngemäß mit Ausnahme des Vorrangs von Vollprogrammen. Ist die zu vergebende Übertragungskapazität nicht im gesamten Geltungsbereich des Staatsvertrages zu empfangen, so berücksichtigt der Medienrat die genannten Auswahlkriterien mit der Maßgabe, dass anstelle des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet abzustellen ist.

(4) Bei der Ausschreibung der Übertragungskapazitäten für Lokal- und Stadtprogramme kann gefordert werden, dass diese das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und einen Schwerpunkt in der lokalen Berichterstattung haben müssen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, besondere zielgruppenorientierte Programme auszuschreiben.

(5) Im Hörfunk können Kapazitäten für Regional- oder Stadtprogramme unter Würdigung der Gesamtfrequenzsituation auch Veranstaltern zugewiesen werden, deren Programme sich auf die besonderen Beziehungen Berlins zu seinen ehemaligen Schutzmächten gründen und diese weiterentwickeln.

(6) Eine Fernsehfrequenz für ein Länderprogramm oder ein Regionalprogramm kann nur einem Bewerber zugewiesen werden, der ein Programm mit einer täglichen Mindestdauer von sieben Stunden veranstalten will; Wiederholungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Auf Fernsehfrequenzen können bei einem Länderprogramm oder einem Regionalprogramm regionale Fensterprogramme zugelassen werden, wenn deren Finanzierung durch die Veranstalter sichergestellt ist.

(7) Hörfunkfrequenzen sollen grundsätzlich ohne zeitliche Aufteilung an einen einzelnen Veranstalter vergeben werden.

Dritter Unterabschnitt
Veranstaltung und Weiterverbreitung von Rundfunk im Kabel

§ 35
Nutzung der Kabelkapazitäten

Die Übertragungskapazitäten in den Kabelnetzen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages dienen der Verbreitung von Rundfunk und, soweit dadurch der Vorrang der Vielfaltssicherung nicht beeinträchtigt wird, der Verbreitung von Mediendiensten und der Telekommunikation. Im Fall kollidierender Nutzungsinteressen entscheidet die Medienanstalt nach Anhörung der Beteiligten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbetreibers über die Zuordnung, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Bundes.

§ 36
Besondere Vorschriften über die Sendeerlaubnis
für Kabelrundfunk

(1) Der Antrag auf Erteilung der Sendeerlaubnis für die Veranstaltung von Kabelrundfunk muß die Kabelanlage nennen, in der das Programm verbreitet werden soll.

(2) Die Sendeerlaubnis wird erteilt, wenn und soweit für die Verbreitung des Programms nach Maßgabe von § 40 Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden können. Soll das Programm in mehreren Kabelanlagen verbreitet werden, so wird die Sendeerlaubnis nur insoweit erteilt, als der Veranstalter auch die Zuführung des Programms in die weiteren Kabelanlagen sicherstellen kann.

§ 37
Zulässigkeit der Weiterverbreitung
von Rundfunkprogrammen

Außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages veranstaltete Rundfunkprogramme können in den in seinem Geltungsbereich betriebenen Kabelanlagen inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich nach Maßgabe von § 38 weiterverbreitet werden.

§ 38
Voraussetzungen der Weiterverbreitung

(1) Die Weiterverbreitung eines im Inland veranstalteten Rundfunkprogrammes setzt voraus, dass der Veranstalter im Besitz seiner entsprechenden, im Inland erteilten Sendeerlaubnis ist.

(2) Die Weiterverbreitung eines im Ausland veranstalteten Rundfunkprogramms setzt voraus, dass

  1. das Programm im Herkunftsland in zulässiger Weise veranstaltet wird;
  2. das Programm die Würde des Menschen achtet, den Grundsätzen des Jugendschutzes und der Werbung im Geltungsbereich des Grundgesetzes entspricht und seine Verbreitung nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt;
  3. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht für im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages Betroffene aufgrund des für die Veranstaltung des Programms maßgeblichen Rechtes des Herkunftslandes oder aufgrund einer schriftlichen Verpflichtung des Veranstalters gegenüber der Medienanstalt gewährleistet ist.

(3) Die Medienanstalt prüft nicht die Voraussetzungen zur Weiterverbreitung von Programmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 solcher Veranstalter, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat.

§ 39
Betreiben von Kabelanlagen, Zugangsfreiheit

(1) Wer eine Kabelanlage betreibt, an die 100 oder mehr Wohneinheiten angeschlossen sind, hat dies der Medienanstalt unverzüglich unter Angabe von Art und Ort der Empfangseinrichtungen, der Kapazität der Kabelanlage und der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten anzuzeigen. Spätere Veränderungen dieser Umstände sind der Medienanstalt unverzüglich mitzuteilen; bei Änderungen der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten genügt die jährliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige.

(2) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages herstellen oder vermarkten, müssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Decodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können. Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewährleistet, wenn die Decoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren müssen nach dem Stand der Technik ermöglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglicht wird.

(4) Ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

(5) Anbieter nach den Absätzen 2 und 3 haben die Aufnahme des Dienstes der Medienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Medienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 2 und 3 zu ermöglichen. Jede Änderung ist ebenfalls unverzüglich offen zu legen. Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offen zu legen. Satz 3 gilt entsprechend. Der Medienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 4 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Medienanstalt prüft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 5 zu erfüllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt, untersagt die Medienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.

(7) Veranstalter können bei der Medienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 verletzt. Die Medienanstalt hört den Anbieter des Dienstes an. Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Medienanstalt nach Maßgabe von Absatz 6 die erforderlichen Entscheidungen.

(8) Die Medienanstalt regelt durch Satzung gemäß § 53 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 2 bis 7.

§ 40
Pflichten der Kabelanlagenbetreiber

(1) Kabelanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. allen Veranstaltern von Rundfunk Zugang zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen und Entgelten ermöglicht wird,
  2. sie dem Bedarf und dem Stand der Übertragungstechnik entsprechen und
  3. Entscheidungen über die Belegung der Kanäle unter Berücksichtigung der regionalen oder lokalen Besonderheiten der jeweiligen Kabelanlage getroffen werden können.

(2) Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung kann der Betreiber einer Kabelanlage verpflichtet werden, die digitale Verbreitung regionaler oder lokaler Programme durch Bereitstellen der erforderlichen technischen Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Medienanstalt kann den Betreiber weiter verpflichten, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Kabelanlage Kapazitäten für innovative Anwendungsformen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage mit mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 50 000 Haushalte angeschlossen sind, kann durch Beschluss des Medienrates verpflichtet werden, einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung zu stellen; entsprechendes gilt für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können. Die Medienanstalt wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Satzung zu regeln.

(4) Auf Beschluss des Medienrates kann unter Berücksichtigung der Vielfalt des Programmangebotes und der Nachfrage nach Übertragungskapazitäten ein Teil der Übertragungskapazität in Kabelanlagen, an die mehr als 50 000 Haushalte angeschlossen sind, für die zeitlich aufgeteilte Nutzung durch voneinander unabhängige Veranstalter zur Verfügung gestellt werden (Mischkanäle). Der Medienrat kann für Zwecke des Mischkanals und des offenen Kanals einen Kanal zur gemeinsamen Nutzung vorsehen.

(5) Von Veranstaltern lokaler und regionaler Programme dürfen Entgelte für die Verbreitung im Kabel höchstens bis zu dem Betrag gefordert werden, den der Betreiber der Anlage von Veranstaltern herangeführter Programme für die Weiterverbreitung fordert.

(6) Die Absätze 1, 2 und 5 gelten für Erbringer von zugangsrelevanten Dienstleistungen entsprechend.

§ 41
Grundsätze der Kanalbelegung

(1) Die nach diesem Staatsvertrag und anderen landesrechtlichen Regelungen im Bereich der jeweiligen Kabelanlage veranstalteten, erdgebunden ausgestrahlten und mit durchschnittlichem Antennenaufwand im Gebiet der jeweiligen Kabelanlage empfangbaren (ortsüblichen) Rundfunkprogramme sind über Kabelanlagen zu verbreiten. Gleiches gilt für die Programme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF, die auf der Grundlage staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Länder gemeinsam veranstaltet oder mitveranstaltet werden. Die Kabelanlagen sind so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses zumindest die in Satz 1 und 2 genannten Programme empfangen kann. Für Rundfunkprogramme, denen Frequenzen nach § 4 Abs. 1 und § 5 zugewiesen wurden, dürfen vom Teilnehmer neben dem für den Kabelanschluß erhobenen Entgelt keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden.

(2) Im übrigen erfolgt die Kanalbelegung unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:

  1. der Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt der in der Kabelanlage enthaltenen Programme,
  2. die Nachfrage der Teilnehmer,
  3. der lokale Bezug des Programms,
  4. das durch die Veranstalter in Aussicht gestellte medienwirtschaftliche Engagement in Berlin und Brandenburg.

(3) Haben die in einer Kabelanlage verfügbaren Kabelkanäle unterschiedliche Reichweiten oder unterschiedliche technische Merkmale, so gelten der Vorrang nach Absatz 1 und im übrigen die Kriterien des Absatzes 2 entsprechend.

(4) Mehreren Programmen kann ein Kanal zugeteilt werden, der entweder zu unterschiedlichen Zeiten oder im turnusgemäßen Wechsel genutzt wird, wenn dadurch den in Absatz 2 genannten Kriterien mehr entsprochen werden kann.

(5) Die Kanalbelegung ist der Entwicklung des Programmangebotes und der Übertragungskapazitäten in regelmäßigen Abständen anzupassen.

§ 41 a
Rechtsvorschriften für digitalisierte Kabelanlagen

(1) Soweit der Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreitet, hat er sicherzustellen, dass

  1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für Berlin und Brandenburg gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
  2. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Berlin oder Brandenburg zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie dem Offenen Kanal in Berlin zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung nach §§ 41 und 42; § 40 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt,
  3. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,
  4. Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 und 2 offen gelegt werden; Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können; § 40 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt.

(2) Die Entscheidung über die nach Absatz 1 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber

  1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,
  2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der MABB mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 1 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle nach Maßgabe dieses Staatsvertrages. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 42
Zuständigkeiten und Spielräume für die Kanalbelegung

(1) Die Medienanstalt legt die Belegung der Kabelkanäle in Kabelanlagen fest. Sie kann für vergleichbare Kabelanlagen die Belegung durch zu veröffentlichenden Beschluss allgemein festlegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Medienanstalt den Betreibern von Kabelanlagen durch zu veröffentlichenden Beschluss oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gestatten, die Kanäle in Anwendung der Grundsätze der §§ 40 und 41 selbst zu belegen. Sie kann damit Vorgaben zur Konkretisierung der Kriterien des § 41 Abs. 2 verbinden. Entspricht die Kanalbelegung durch einen Kabelbetreiber nicht den gesetzlichen Kriterien oder Vorgaben der Medienanstalt oder verstößt der Kabelbetreiber wiederholt gegen die Vorgaben der Medienanstalt, kann sie den Kabelanlagenbetreiber anweisen, die Kanalbelegung entsprechend zu ändern, oder selbst eine Belegungsentscheidung treffen oder die Gestattung widerrufen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für solche Betreiber,

  1. die die Kabelanlage nicht entsprechend § 40 Abs. 1 betreiben,
  2. die aufgrund von Verflechtungen zu einzelnen Rundfunkveranstaltern oder aufgrund anderer Umstände begründeten Anlaß zur Vermutung geben, dass andere als die in § 41 Abs. 2 genannten Kriterien die Kanalbelegung bestimmen,
  3. die nach § 28 Abs. 2 und 3 auch von der Erteilung einer Sendeerlaubnis ausgeschlossen sind.

(4) Die Aufsicht der Medienanstalt über die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs bleibt unberührt.

Sechster Abschnitt
Besondere Nutzungsformen

§ 43
Offene Kanäle

(1) Offene Kanäle geben ihren Nutzern Gelegenheit zur Darstellung ihrer Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Die Medienanstalt schafft die organisatorischen und personellen Voraussetzungen der offenen Kanäle. Die Medienanstalt berät die Nutzer in organisatorischer Hinsicht und stellt Produktionsmittel zur Verfügung.

(2) Auf Beschluss des Medienrates wird eine UKW-Frequenz ganz oder teilweise für die Nutzung durch den offenen Kanal vorgesehen, wenn die Kapazitätssituation dies erlaubt und die Kosten aus den dem offenen Kanal zur Verfügung gestellten Mitteln übernommen werden.

(3) Ein offener Kanal darf nicht zur Erzielung von Einnahmen benutzt werden. Werbung ist ausgeschlossen.

(4) Der Zugang zu den offenen Kanälen wird von der Medienanstalt durch eine vom Medienrat zu erlassende Satzung geregelt, die insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs und der Nutzung gewährleistet sowie das Verfahren und die Sanktionen bei Mißbrauch regelt. Für Beiträge, die sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen, kann die Zusammenfassung von Sendezeiten vorgesehen werden. Die Satzung kann bestimmen, dass das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

(5) Die Verantwortung für die Beiträge im offenen Kanal obliegt ausschließlich dem jeweiligen Nutzer. Er trägt dafür Sorge, dass seine Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Sämtliche mit dem Programm zusammenhängenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz oder Gegendarstellung, sind gegen den Nutzer geltend zu machen. Die Medienanstalt gewährleistet die Verbreitung der Gegendarstellung.

(6) Im übrigen gelten die Regelungen für die Veranstaltung von Rundfunk entsprechend.

§ 44
Mischkanäle

(1) Voraussetzung für die Durchführung eines Mischkanals ist, dass die technische Abwicklung der Sendungen zu wirtschaftlichen Bedingungen gewährleistet ist. Die Anstalt ist ermächtigt, die in einem offenen Kanal bestehenden Abwicklungskapazitäten zur Abwicklung eines Mischkanals zu erweitern; die dabei entstehenden zusätzlichen Kosten werden auf die Veranstalter umgelegt.

(2) Die Ausweisung einer Übertragungskapazität als Mischkanal kann befristet werden, wenn die Entwicklung des Programmangebotes und die Wirtschaftlichkeit der Sendeabwicklung nicht auf längere Zeit absehbar sind. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr.

(3) Das Zulassungsverfahren für die Veranstalter im Mischkanal und die Verteilung der Kapazitäten werden durch eine Satzung des Medienrates geregelt. Die Veranstalter erhalten eine Sendeerlaubnis, in der Dauer und Turnus der Sendezeit, bis zu der ein Veranstalter berücksichtigt werden kann, festgelegt werden. Die Sendezeiten werden grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres zugewiesen; sie sind spätestens vier Monate vor Ablauf des Jahres neu zu ordnen. Dabei ist eine Einigung unter den Veranstaltern anzustreben. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Medienrat unter Berücksichtigung des Beitrages der einzelnen Veranstalter zur Vielfalt im Verhältnis zur dafür in Anspruch genommenen Sendezeit.

§ 45
Minderheitenprogramme

Der Medienrat kann in einer von ihm zu erlassenden Satzung die Rahmenbedingungen für Versuche mit Programmen auf einem Fernsehkanal im Kabel und einer UKW-Hörfunkfrequenz geringer Leistung festlegen, in denen die Interessen von Minderheiten besonders berücksichtigt werden. Werden dabei fremdsprachige Sendungen vorgesehen, soll das Gesamtprogramm das Zusammenleben zwischen Ausländern und der deutschen Bevölkerung in Berlin und Brandenburg fördern. Vor dem Erlaß einer Satzung untersucht die Medienanstalt in Zusammenarbeit mit den Landesrundfunkanstalten den Bedarf an solchen Programmen und ihre Entwicklungsmöglichkeiten.

§ 46
Erprobung neuer Nutzungsformen

(1) Die Medienanstalt kann die Verbreitung von Programmen oder rundfunkähnlichen sonstigen Diensten durch Nutzung neuer Techniken oder neuer Nutzungsformen ermöglichen. Sie hat diese Absicht unter Angabe der Nutzungsmerkmale, der Nutzungsbedingungen und des Verbreitungsgebietes bekanntzumachen.

(2) Die Medienanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die gewöhnliche Erlaubnisdauer zulassen. In der Zulassung können die Einzelheiten der Nutzung festgelegt werden. Im übrigen gelten für die Zulassung von Veranstaltern in diesen Fällen die Bestimmungen des fünften Abschnitts entsprechend.

(3) Die Medienanstalt wacht darüber, dass die Umstellung der technischen Übertragungsstandards auf die digitale Übertragungsweise bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Reichweite digitaler Übertragungsformen erfolgt. Sie kann die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch Satzung oder im Einzelfall festlegen, erforderlichenfalls nach Abstimmung mit den für die Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes sowie nach Anhörung der Netzbetreiber.

(4) Die Medienanstalt kann durch Satzung besondere Regelungen für die Vergabe digitaler terrestrischer Frequenzen treffen. Sie kann solche Kapazitäten an Unternehmen zuweisen, die Rundfunkprogramme, Mediendienste und sonstige Angebote zur digitalen Übertragung zusammenfassen und dabei Dienstleistungen nach § 39 Abs. 2 erbringen. Die Zuweisung kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die Entwicklung der digitalen Technologie und des Gesamtangebotes festgelegt wird.

(5) Bei der Zusammenstellung des Gesamtangebotes ist die Förderung der digitalen Übertragungstechnologie durch ein ihren Möglichkeiten entsprechendes attraktives Angebot, bei der Auswahl der Unternehmen ist das mit der Frequenznutzung verbundene medienwirtschaftliche Engagement in der Region Berlin-Brandenburg besonders zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Kriterien des § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Siebter Abschnitt
Programmanforderungen an den privaten Rundfunk

§ 47
Programmgrundsätze

(1) Die nach diesem Gesetz veranstalteten Rundfunkprogramme einschließlich der in offenen Kanälen und Mischkanälen ausgestrahlten Beiträge dürfen sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere nicht gegen die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates oder gegen die Völkerverständigung richten. Sie haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Berlin, in der Region Berlin-Brandenburg, die Integration der neuen Bundesländer im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 48
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

  1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
  2. den Krieg verherrlichen,
  3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
  4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
  5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.

(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet werden.

(3) Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Veranstalters kann die Medienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Fall der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.

(4) Sendungen, die nach vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.

(5) Die Medienanstalt kann für digital verbreitete Programme durch Satzung gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist.

(6) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2, 3 und 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden. Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programmankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die angekündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.

(7) Die Medienanstalt kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 gestatten; dies gilt vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Für sonstige Sendeformate kann sie im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung einem Verstoß nach Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz gleichkommt.

(8) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von der Medienanstalt bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.

§ 49
Werbung und Teleshopping

(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder und Jugendliche richten oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, dürfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- beziehungsweise Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach § 52 angerechnet. § 51 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendungen angekündigt und während ihres gesamten Verlaufes deutlich als solche gekennzeichnet werden.

(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn

  1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
  2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.

Andere Rechte bleiben unberührt.

(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1.  § 59 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 50
Sponsoring

(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen. Die Sendungen dürfen nicht zum Zwecke der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors unterbrochen werden.

4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(6) Wer nach diesem Staatsvertrag oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder Wertdienstleistungen erbringt, für die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.

§ 51
Einfügung von Werbung und Teleshopping

(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.

(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen dürfen Werbung und Tele-shopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht.

(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

§ 52
Dauer der Werbung

(1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 53 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.

§ 53
Teleshopping-Fenster

(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.

(2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

§ 54
Eigenwerbekanäle

Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 48 bis 52 entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen nach § 51 Abs. 1 und 2 zulässig.

§ 54 a
Ausnahmen für regionale und
lokale Fernsehveranstalter

(1) Auf Programme nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 finden § 51 Abs. 3 bis 5, §§ 52 und 53 Abs. 1 keine Anwendung.

(2) Für Programme nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 gilt § 53 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass höchstens 16 Teleshopping-Fenster täglich zulässig sind und ihre Gesamtsendedauer sechs Stunden pro Tag nicht überschreiten darf. § 53 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt

§ 55
Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, soweit

  1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würden, oder
  3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Vertreter nach Absatz 1 verbieten, sind unzulässig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Achter Abschnitt
Veranstalterpflichten im privaten Rundfunk

§ 56
Programmverantwortung

(1) Jeder Rundfunkveranstalter muß der Medienanstalt mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programmes jeder einzelne verantwortlich ist.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 28 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 dieses Staatsvertrages erfüllt.

§ 57
Aufzeichnungspflichten

(1) Alle Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren; bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes übermittelt werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Ausstrahlung einer Sendung. Wird eine Sendung innerhalb dieser Frist beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen. Die Aufzeichnung von in den offenen Kanälen gesendeten Beiträgen übernimmt die Medienanstalt. Gleiches gilt für den Mischkanal, sofern dessen Organisation von der Medienanstalt übernommen wird.

(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.

(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlangen, dass ihm Einsichtnahme in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film ermöglicht wird. Auf Verlangen sind dem Antragsteller auf seine Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der letzten Übermittlung geltend gemacht wird.

§ 58
Gegendarstellung

(1) Ist in dem Programm eines Veranstalters eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann eine hiervon betroffene Person oder Stelle von dem Veranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muß das beanstandete Programm und die Sendung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken; sie darf keinen strafbaren Inhalt haben und muß von der betroffenen Person oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, so kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich übersteigen.

(2) Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betreffende Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat oder bei Beiträgen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unentgeltlich, unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.

(4) Ist die Tatsachenbehauptung in einem Abrufdienst enthalten, so ist die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit dem Abrufdienst anzubieten. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.

(5) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Berliner Bezirke sowie der Gerichte.

§ 59
Drittsenderechte

(1) Der Veranstalter eines drahtlos ausgestrahlten Vollprogramms hat den zuständigen Stellen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeiten einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die Allgemeinheit oder Menschenleben erforderlich ist. Der Veranstalter kann nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.

(2) Stellt ein Veranstalter Parteien oder Wählervereinigungen zur Vorbereitung von Wahlen Sendezeiten zur Verfügung, so hat er die Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes anteilig zuzumessen. Ein weitergehender Anspruch auf Sendezeiteinräumung besteht nicht.

(3) Für den Inhalt und die Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist. Er stellt den Veranstalter von allen erdenklichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 60
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Darüber hinaus finden die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sinngemäße Anwendung.

(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass

  1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
  4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
  5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

§ 61
Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme einzelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

  1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann,
  2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
  3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
  4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers über die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechungszwecke erforderlich ist.

(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

§ 62
Bestandsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

§ 63
Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,

  1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
  2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten).

(2) Zu löschen hat der Veranstalter

  1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
  2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 5 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulässig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln

  1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken von deren Marktforschung,
  2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

(4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.

(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

§ 64
Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veranstalter Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.

(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Personen des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

§ 65
Datenschutz – Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 66
Aufsicht

(1) Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird durch die nach Bundes- und Landesrecht jeweils zuständige Kontrollbehörde des Landes überwacht, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Bei länderübergreifenden gemeinsamen Einrichtungen von Veranstaltern erfolgt die Überwachung der Datenschutzbestimmungen durch den Berliner Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit der im Land Brandenburg zuständigen Kontrollbehörde. Beanstandungen teilt die zuständige Kontrollbehörde der Medienanstalt mit, damit diese die nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

(2) Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

Neunter Abschnitt
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 67
Auskunftsrecht

Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, die Betreiber von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 39 Abs. 2 erbringen, kann die Medienanstalt Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse entsprechend § 26 ausüben.

§ 68
Beschwerdeverfahren

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwerdeführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(2) Wird durch ein Programm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, so kann von Aufsichtmaßnahmen abgesehen werden, wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.

§ 69
Beanstandung

(1) Stellt die Medienanstalt fest, dass ein Veranstalter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, so beanstandet sie den Verstoß und fordert den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen.

(2) Die Medienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 in dem Rundfunkprogramm des betroffenen Veranstalters verbreitet werden.

(3) Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen. Der Veranstalter hat der Medienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Die Medienanstalt kann gegenüber den Betreibern von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 39 Abs. 2 erbringen, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Anbieter gewährleistet wird.

§ 70
Ruhen der Erlaubnis, Verbot einzelner Sendungen

(1) Hat die Medienanstalt bereits einen Rechtsverstoß beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei weiteren Rechtsverstößen nach dieser Beanstandung ein Ruhen der Sendeerlaubnis für einen Zeitraum von bis zu einem Monat anordnen. Die Dauer des Ruhens richtet sich nach der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes.

(2) Betrifft der Verstoß eine Sendung oder einen konkreten Programmteil, so kann die Medienanstalt auch die Verbreitung dieser Sendung oder des Programmteiles dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit untersagen.

(3) Die Medienanstalt untersagt erlaubnispflichtige Tätigkeiten, sofern keine Erlaubnis erteilt wurde oder der Umfang einer erteilten Erlaubnis überschritten wird.

§ 71
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 ohne Sendeerlaubnis Rundfunkprogramme veranstaltet,
  2. entgegen § 23 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Medienanstalt vorlegt,
  3. es entgegen § 31 Abs. 2 unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 20 Beteiligten,
  4. entgegen § 27 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
  5. entgegen § 39 Abs. 5 Satz 6 der Medienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt,
  6. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
  7. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
  8. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
  9. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
  10. Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
  11. Sendungen entgegen § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbreitet, in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3, ohne dass die Medienanstalt dies nach § 48 Abs. 7 gestattet hat,
  12. Sendungen entgegen § 48 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne dass die Medienanstalt dies nach § 48 Abs. 3 Satz 2 gestattet hat,
  13. entgegen § 48 Abs. 4 Sendungen, die nach § 48 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
  14. entgegen § 48 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Freischaltung nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist,
  15. Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 48 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 48 Abs. 6 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,
  16. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 48 Abs. 7 Satz 2 ausstrahlt,
  17. Großereignisse entgegen § 5 a Abs. 1 oder 3 des Rundfunkstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
  18. Werbung oder Teleshopping entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,
  19. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,
  20. entgegen § 49 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
  21. entgegen § 49 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  22. entgegen § 49 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,
  23. entgegen § 49 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
  24. entgegen § 49 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
  25. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,
  26. unzulässige Sponsorsendungen entgegen § 50 Abs. 3 bis 6 ausstrahlt,
  27. entgegen § 51 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  28. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 1 bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen Werbung oder Teleshopping-Spots nicht nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen einfügt,
  29. entgegen den in § 51 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  30. entgegen § 52 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
  31. entgegen § 53 Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,
  32. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,
  33. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet,
  34. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
  35. entgegen § 56 Abs. 1 die für das Programm oder die einzelnen Programmteile verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
  36. entgegen § 57 Abs. 1 der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  37. entgegen § 60 Abs. 4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
  38. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 60 Abs. 6 Satz 1 oder 2 unterrichtet,
  39. entgegen § 60 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
  40. entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
  41. die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
  42. entgegen § 61 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
  43. personenbezogene Daten entgegen § 62 oder § 63 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
  44. entgegen § 66 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 25 Abs. 7 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der Medienanstalt mitteilt,
  2. entgegen § 25 Abs. 8 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der Medienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 20 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
  3. entgegen § 23 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,
  4. es entgegen § 31 Abs. 1 und 2 unterlässt, nachträgliche oder geplante Veränderungen vor ihrem Vollzug bei der Medienanstalt anzumelden,
  5. als Kabelanlagenbetreiber entgegen den Vorgaben der Medienanstalt (§§ 40 bis 42) die Kabelkanäle belegt,
  6. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 den Betrieb einer Kabelanlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 39 Abs. 1 Satz 2 Veränderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  7. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anbietet,
  8. entgegen § 39 Abs. 3 Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen betreibt,
  9. entgegen § 39 Abs. 4 als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
  10. entgegen § 39 Abs. 5 Satz 1 die Aufnahme eines Dienstes nach § 39 Abs. 2 oder 3 der Medienanstalt nicht unverzüglich anzeigt oder
  11. entgegen § 39 Abs. 5 Satz 2, 3 oder 4 als Anbieter eines Dienstes nach § 39 Abs. 2 oder 3 bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder in nicht ausreichendem Maße offen legt.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt. Die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und die dort in Absatz 3 festgelegte Zuständigkeit bleiben unberührt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 EURO geahndet werden, die an die Anstalt zu entrichten ist.

4) Die Medienanstalt kann, wenn sie dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 49 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Bezieht sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Sendung, beginnt der Lauf der Frist bei einer Wiederholung der Sendung von Neuem.

§ 72
Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 3 Sendungen verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

§ 73
Kündigung

Dieser Staatsvertrag kann von beiden beteiligten Ländern erstmals zum 31. Dezember 2005 schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Wird eine Kündigung erklärt, so tritt der Staatsvertrag mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.

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