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Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
vom 29. Februar 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 8], S.142)

geändert durch Ersten Staatsvertrag (Gesetz vom 21.12.1998) vom 3. November 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 17], S.258)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt
Frequenzordnung in Berlin und Brandenburg

§ 3 Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 4 Übertragungsmöglichkeiten für die Landesrundfunkanstalten
§ 5 Übertragungsmöglichkeiten für das Zweite Deutsche Fernsehen und Deutschlandradio
§ 6 Zuordnung weiterer und künftig verfügbarer Frequenzen

Dritter Abschnitt
Medienanstalt Berlin-Brandenburg

§ 7 Rechtsform, Organe
§ 8 Aufgaben der Medienanstalt
§ 9 Zusammensetzung und Amtszeit des Medienrates
§ 10 Wahl des Medienrates
§ 11 Unvereinbarkeiten
§ 12 Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates
§ 13 Wahl und Amtszeit des Direktors
§ 14 Aufgaben des Direktors
§ 15 Finanzierung der Medienanstalt
§ 16 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 17 Prüfung durch den Rechnungshof
§ 18 Rechtsaufsicht

Vierter Abschnitt
Vielfaltsicherung im privaten Rundfunk

§ 19 Meinungsvielfalt
§ 20 Zurechnung
§ 21 Ausschluß publizistischer Vormachtstellungen in Berlin und Brandenburg

Fünfter Abschnitt
Zulassungsverfahren und Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten

Erster Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 22 Feststellung und Ausschreibung der Übertragungsmöglichkeiten
§ 23 Rundfunkanstalten
§ 24 Zulassungserfordernis
§ 25 Verfahren, Mitwirkungspflichten
§ 26 Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse
§ 27 Vertraulichkeit
§ 28 Formelle Voraussetzungen der Sendeerlaubnis
§ 29 Inhalt der Sendeerlaubnis, Nebenbestimmungen
§ 30 Verlängerungsmöglichkeit, Neuausschreibung
§ 31 Nachträgliche Veränderungen der Erlaubnisgrundlagen
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Sendeerlaubnis

Zweiter Unterabschnitt
Drahtloser Rundfunk

§ 33 Vergabeverfahren
§ 34 Auswahlkriterien für drahtlosen Rundfunk

Dritter Unterabschnitt
Veranstaltung und Weiterverbreitung von Rundfunk im Kabel, Nutzung von Kabelnetzen

§ 35 Nutzung der Kabelkapazitäten
§ 36 Besondere Vorschriften über die Sendeerlaubnis für Kabelrundfunk
§ 37 Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen
§ 38 Voraussetzungen der Weiterverbreitung
§ 39 Betreiben von Kabelanlagen, zugangsrelevante Dienstleistungen
§ 40 Pflichten der Kabelanlagenbetreiber
§ 41 Grundsätze der Kanalbelegung
§ 42 Zuständigkeiten und Spielräume für die Kanalbelegung

Sechster Abschnitt
Besondere Nutzungsformen

§ 43 Offene Kanäle
§ 44 Mischkanäle
§ 45 Minderheitenprogramme
§ 46 Erprobung neuer Nutzungsformen

Siebter Abschnitt
Programmanforderungen an den privaten Rundfunk

§ 47 Programmgrundsätze
§ 48 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 49 Werbeinhalte, Kennzeichnung
§ 50 Sponsoring
§ 51 Einfügung der Werbung
§ 52 Dauer der Werbung

Achter Abschnitt
Sonstige Veranstalterpflichten und Veranstalterrechte im privaten Rundfunk

§ 53 Informationsrecht
§ 54 Programmverantwortung
§ 55 Aufzeichnungspflichten
§ 56 Gegendarstellung
§ 57 Drittsenderechte
§ 58 Datenschutz

Neunter Abschnitt
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 59 Auskunftsrecht
§ 60 Beschwerdeverfahren
§ 61 Beanstandung
§ 62 Ruhen der Erlaubnis, Verbot einzelner Sendungen
§ 63 Ordnungswidrigkeiten
§ 64 Kündigung

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg wollen mit diesem Staatsvertrag die Grundlage für eine gemeinsame Medienordnung schaffen, die den engen kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verflechtungen innerhalb der Region Rechnung trägt. Ihr Ziel ist es, ein leistungsfähiges öffentlichrechtliches und privates Rundfunkwesen zu entwickeln, das den Bürgern der Region ein qualitativ gutes, vielfältiges Programmangebot bietet.

Im Bereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfordert dies eine Kooperation der beiden Landesrundfunkanstalten. Die Länder erwarten, dass der SFB und der ORB in ihrem eigenen und in gemeinsam gestalteten Programmen die kulturelle Vielfalt ebenso wie die Gemeinsamkeiten innerhalb der Region widerspiegeln und die Bedeutung der Region als Sitz der deutschen Hauptstadt und Brücke zu Osteuropa durch die Zusammenarbeit auch innerhalb der ARD angemessen darstellen. Durch gegenseitige Absprachen und Kooperationen auch in allen übrigen Bereichen sollen die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden. Das Zusammenwachsen der Region darf nicht durch den Aufbau unnötiger Doppelstrukturen im Rundfunk behindert werden.

Die beiden Länder sind sich in dem Ziel einig, bei der Entwicklung der Region BerlinBrandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung zusammenzuarbeiten.

Beide Länder werden sich um die Erarbeitung eines gemeinsamen, arbeitsteiligen medienwirtschaftlichen Standortkonzepts in Berlin und Brandenburg bemühen. Berlin beteiligt sich am Aufbau Babelsbergs als einem Schwerpunkt der Film- und Fernsehproduktion in der Bundesrepublik Deutschland.

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag regelt

  1. die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlichrechtlichen und den privaten Rundfunk,
  2. die Veranstaltung von Rundfunk durch private Veranstalter,
  3. die Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten,
  4. offene Kanäle,
  5. die Entwicklung und Nutzung der durch neue Techniken und neue Nutzungsformen eröffneten weiteren Möglichkeiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten.

(2) Dieser Staatsvertrag ermächtigt und verpflichtet die Landesrundfunkanstalten zur Zusammenarbeit im öffentlichrechtlichen Rundfunk.

(3) Die Vorschriften über die Landesrundfunkanstalten und für die Länder Berlin und Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, welche die Errichtung oder Zusammenarbeit öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten länderübergreifend regeln, bleiben im übrigen unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist

  1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in dem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogrammes bilden,
  2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
  4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  5. Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, das Brandenburg und Berlin flächendeckend versorgt und neben einem Sender hoher Leistung in Berlin weitere Sender in Brandenburg nutzt,
  6. Regionalprogramm ein Programm, das mit einem Sender vom Standort Berlin aus Berlin vollständig und darüber hinaus große Teile der Bevölkerung in Brandenburg erreicht,
  7. Stadtprogramm ein Programm, das im wesentlichen in Berlin empfangen wird,
  8. Lokales Programm ein Rundfunkprogramm im Land Brandenburg, das in einem örtlich begrenzten Verbreitungsgebiet hergestellt, redaktionell gestaltet und für dieses Verbreitungsgebiet oder einen Teil davon bestimmt ist,
  9. Programmart: Hörfunk oder Fernsehen,
  10. Medienanstalt: die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB).

Zweiter Abschnitt
Frequenzordnung in Berlin und Brandenburg

§ 3
Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

(1) Die Landesrundfunkanstalten in Berlin und Brandenburg kooperieren mit dem Ziel,

  1. die Bevölkerung beider Länder mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen zu versorgen, die den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag bestmöglich erfüllen und die kulturelle Vielfalt ebenso wie die Gemeinsamkeiten innerhalb der Region angemessen zur Darstellung bringen;
  2. die verfügbaren Ressourcen wirtschaftlich möglichst effizient zu nutzen.

(2) Zu diesem Zweck sind die Anstalten berechtigt und verpflichtet, gemeinsam gestaltete Programme in Hörfunk und Fernsehen zu veranstalten sowie sonstige Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.

(3) Die Landesrundfunkanstalten in Berlin und Brandenburg arbeiten bei der Gestaltung der auf sie entfallenden Anteile am ARD-Gemeinschaftsprogramm zusammen.

(4) Art und Umfang der Kooperation im einzelnen werden von den Anstalten durch Vereinbarung geregelt.

§ 4
Übertragungsmöglichkeiten für die
Landesrundfunkanstalten

(1) Die Landesrundfunkanstalten in Berlin und Brandenburg erhalten zur Wahrnehmung der Grundversorgung folgende Übertragungsmöglichkeiten:

  1. mit Sendestandorten in Berlin erhalten der SFB und der ORB insgesamt sechs UKW-Frequenzen und drei Fernsehfrequenzen;
  2. mit Sendestandorten in Brandenburg erhält der ORB die für insgesamt vier flächendeckende UKW-Frequenzketten und für zwei flächendeckende Fernseh-Frequenzketten erforderlichen Frequenzen.

(2) Über die Verteilung der Frequenzen zwischen den beiden Rundfunkanstalten sollen sich diese in der Weise untereinander verständigen, dass sowohl die gleichgewichtige Erfüllung des Grundversorgungsauftrages innerhalb des jeweiligen Sendegebietes wie die Kooperationsverpflichtung gemäß § 3 beachtet werden.

(3) Soweit die Rundfunkanstalten nicht eine andere Vereinbarung treffen, werden ihnen Frequenzen für jeweils zwei getrennte UKW-Hörfunkprogramme und zwei gemeinsame UKW-Hörfunkprogramme zugeordnet. Die Anstalten in Berlin und Brandenburg verständigen sich auch darüber, auf welcher Fernseh-Frequenzkette zeitgleich getrennte regionale Fensterprogramme für Berlin und Brandenburg gesendet werden und auf welcher Frequenzkette ein gemeinsam veranstaltetes Fernsehprogramm, auch mit länderspezifischen Programmteilen, gesendet wird. Sie machen einen gemeinsamen Vorschlag zur Zuordnung der Frequenzen.

§ 5
Übertragungsmöglichkeiten für das
Zweite Deutsche Fernsehen und Deutschlandradio

Zur Verbreitung ihrer der Grundversorgung dienenden Programme erhalten das Zweite Deutsche Fernsehen eine flächendeckende Frequenzkette für Berlin und Brandenburg und die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio zwei flächendeckende UKW-Frequenzketten für Berlin und Brandenburg.

§ 6
Zuordnung weiterer und künftig verfügbarer Frequenzen

(1) Für die Zuordnung von weiteren und künftig verfügbar werdenden technischen Übertragungskapazitäten im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. die Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
  2. die Vielfalt des Programmangebots unter Vermeidung von Doppelversorgung,
  3. die Berücksichtigung spezifischer landesweiter, regionaler oder lokaler Belange,
  4. die Bedeutung der Übertragungskapazität für die Empfangbarkeit der Programme innerhalb der für sie bestimmten Versorgungsgebiete,
  5. die Füllung von Versorgungslücken.

Die Zuordnung der Frequenzen muß der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks Rechnung tragen und den Ausbau und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglichen. Dazu sollen den privaten Veranstaltern ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Frequenzzuordnung soll insbesondere auch die Versorgung derjenigen Teile Brandenburgs verbessern, die nicht durch Sender mit Standort Berlin erreicht werden.

(3) Die Medienanstalt entscheidet über die Frequenzzuordnung, soweit diese nicht bereits nach diesem Abschnitt vorgenommen wurde, nach den Vorschriften des fünften Abschnitts. Hinsichtlich des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfolgt eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten, hinsichtlich der Veranstaltung privaten Rundfunks wird eine Sendeerlaubnis erteilt.

(4) Mindestens eine flächendeckende Frequenzkette im UKW-Hörfunk ist für ein privates Länderprogramm mit dem Schwerpunkt Brandenburg vorzusehen, das für verschiedene Teile des Landes auseinandergeschaltet werden kann.

(5) Bei der Versorgung mit Fernsehprogrammen ist auch unter Berücksichtigung der bereits in Berlin vergebenen Frequenzen eine möglichst flächendeckende Versorgung Brandenburgs anzustreben.

Dritter Abschnitt
Medienanstalt Berlin-Brandenburg

§ 7
Rechtsform, Organe

(1) Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat und der Direktor und nach §§ 35 bis 37 des Rundfunkstaatsvertrages die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM); Mitglied der KDLM ist der Direktor und im Fall der Verhinderung sein ständiger Vertreter.

(3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt nach diesem Staatsvertrag ist der Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die nach einer Vorschrift dieses Staatsvertrages zu veröffentlichenden Beschlüsse und weitere wichtige Entscheidungen der Medienanstalt sind in den Amtsblättern für Berlin und für Brandenburg bekanntzumachen.

(5) Eine Konkursfähigkeit der Medienanstalt besteht nicht.

§ 8
Aufgaben der Medienanstalt

(1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und sorgt, soweit es nicht Aufgabe der Rechtsaufsicht über die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist, für deren Durchführung. Sie hat dabei folgende Aufgaben:

  1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,
  2. Beratung der privaten Veranstalter,
  3. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
  4. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,
  5. Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und der Deutschen Telekom AG oder anderen Netzbetreibern,
  6. Planung und Durchführung offener Kanäle,
  7. Förderung der technischen Infrastruktur für die terrestrische Versorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, einschließlich der Aus- und Fortbildung,
  8. Unterstützung der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung.

(2) Die Medienanstalt kann sich, insbesondere zur zweckgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der technischen Versorgung, an gemeinsamen Einrichtungen mit anderen Stellen, auch Rundfunkanstalten, beteiligen. Bei der Beteiligung soll durch geeignete Abmachungen der nötige Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens gesichert werden.

§ 9
Zusammensetzung und Amtszeit des Medienrates

(1) Der Medienrat besteht aus sieben Mitgliedern, die aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Sachkunde in besonderer Weise befähigt sein sollen, die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder des Medienrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Medienanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen.

(4) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Medienrates, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Amtsperiode des vorherigen Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 10
Wahl des Medienrates

(1) Von den Mitgliedern des Medienrates werden je drei vom Brandenburger Landtag und vom Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Ein weiteres Mitglied, das zugleich den Vorsitz im Medienrat innehat, wird von beiden Länderparlamenten jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 der Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 11
Unvereinbarkeiten

(1) Mitglied des Medienrates darf nicht sein, wer

  1. einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, dem Senat von Berlin oder der Landesregierung von Brandenburg angehört oder als Beamter, Richter oder Arbeitnehmer im Dienst des Landes Berlin, des Landes Brandenburg oder einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft oder Stiftung dieser Länder steht,
  2. Mitglied eines Organs einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ist oder bei einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt ist oder diesen in sonstiger Weise angehört,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Rundfunkveranstalter steht, dem Aufsichtsrat eines Veranstalters angehört oder Anteile an einem Unternehmen besitzt, das einem Veranstalter nach § 20 dieses Staatsvertrages zuzurechnen ist,
  4. in sonstiger Weise einem Rundfunkveranstalter wirtschaftlich verbunden oder von diesem abhängig ist.

(2) Tritt ein Ausschlußgrund nach den vorgenannten Regelungen bei einem Mitglied des Medienrates nachträglich ein, so ist die Mitgliedschaft unverzüglich zu beenden. Legt das Mitglied sein Amt nicht nieder, so beschließt der Medienrat den Ausschluß.

§ 12
Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates

(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 14 dem Direktor übertragen sind.

(2) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jeden Mitgliedes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(3) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Medienrates muß die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern ist erforderlich für Beschlüsse über die Vergabe drahtloser Frequenzen gemäß § 33 sowie die Wahl des Direktors gemäß § 13 Abs. 1.

(5) Der Medienrat tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. Der Direktor nimmt an den Sitzungen teil.

(6) Nähere Einzelheiten, insbesondere über die Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren, regelt der Medienrat durch eine Geschäftsordnung.

§ 13
Wahl und Amtszeit des Direktors

(1) Der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat gewählt und vom Vorsitzenden des Medienrates ernannt. Dieser schließt entsprechend dem Beschluss des Medienrates den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Medienanstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit oder Direktoren von Rundfunkanstalten gelten.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt hat. Außerdem soll der Direktor Erfahrungen im Medienbereich haben. Der Direktor darf nicht Mitglied des Medienrates sein.

(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann der Direktor durch Beschluss des Medienrates nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von fünf Mitgliedern abberufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit kann der Direktor erneut, auch wiederholt, zum Direktor ernannt werden.

§ 14
Aufgaben des Direktors

(1) Der Direktor vertritt die Medienanstalt gerichtlich und außergerichtlich; er führt die laufenden Geschäfte der Medienanstalt, bereitet die Entscheidungen des Medienrates vor und vollzieht dessen Beschlüsse.

(2) Über die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Medienanstalt entscheidet der Direktor, bei Referenten und bei Leitern eines offenen Kanals mit Zustimmung des Medienrates.

(3) Im Auswahlverfahren nach den §§ 33 und 34 und bei Kapazitätsmangel in Kabelanlagen bereitet der Direktor in Gesprächen mit den Antragstellern Lösungen vor.

(4) Der Direktor trifft im Rahmen der Vorgaben des Medienrates Entscheidungen über Ausnahmen gemäß § 48 Abs. 5 in Abstimmung mit den übrigen Landesmedienanstalten. Er vertritt die Medienanstalt im Rahmen der länderübergreifenden Koordinierung durch die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten. Richtlinien nach dem Rundfunkstaatsvertrag bedürfen der Zustimmung des Medienrates.

(5) Der Direktor kann im Eilfall im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Medienrates oder bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Medienrates dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Über diese Maßnahmen unterrichtet er den Medienrat unverzüglich.

§ 15
Finanzierung der Medienanstalt

(1) Die Medienanstalt finanziert sich aus dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommen gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages und aus den von ihr zu erhebenden Gebühren sowie den Kostenbeteiligungen nach § 35 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages. Die nicht in Anspruch genommenen Mittel werden durch Beschluss des Medienrates an die Landesrundfunkanstalten entsprechend dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens aus beiden Ländern abgeführt.

(2) Für die Amtshandlungen der Medienanstalt nach dem fünften Abschnitt werden Verwaltungsgebühren erhoben, auch wenn die Amtshandlungen nicht im überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgen. Die Höhe der Gebühren und die Gebührentatbestände regelt der Medienrat durch Satzung, die zu veröffentlichen ist. Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin.

(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen.

§ 16
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan, der vor Beginn des Haushaltsjahres vom Direktor erstellt und vom Medienrat beschlossen wird.

(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen. Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft bildet die Medienanstalt Rücklagen, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) Das Nähere regelt die Medienanstalt durch eine Finanzordnung, die der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen bedarf.

§ 17
Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof von Berlin prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Medienanstalt. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Medienrat und dem Direktor sowie den für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen mitzuteilen. Diese unterrichten den Brandenburger Landtag und das Abgeordnetenhaus von Berlin über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs. Im übrigen sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin zum Prüfungsverfahren anzuwenden, soweit sie auf die Rechtsstellung der Medienanstalt anwendbar sind.

(2) Der Rechnungshof von Berlin prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung vorsieht. Die Medienanstalt hat für die Aufnahme entsprechender Vorschriften in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

(3) Der Rechnungshof kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie mit der Rechnungslegung zu Lasten der Medienanstalt beauftragen.

§ 18
Rechtsaufsicht

(1) Die Medienanstalt untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht, die in zweijährigem Wechsel von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung von Brandenburg und der nach der Geschäftsordnung zuständigen Berliner Senatsverwaltung ausgeübt wird, und zwar beginnend mit dem Mitglied der Landesregierung von Brandenburg.

(2) Die Medienanstalt hat der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle auf Aufforderung die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle kann die Medienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen und künftig zu unterlassen.

(4) Wird die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der für Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist behoben, so weist die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle die Medienanstalt an, auf deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.

(5) Gegen Maßnahmen der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle nach den Absätzen 2 bis 4 kann die Medienanstalt Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Vierter Abschnitt
Vielfaltsicherung im privaten Rundfunk

§ 19
Meinungsvielfalt

(1) In den im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in Vollprogrammen und in Spartenprogrammen mit Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.

(2) Kein Unternehmen darf selbst oder durch ihm nach § 20 zurechenbare Unternehmen einen vorherrschenden Einfluß auf die Meinungsbildung im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erlangen.

(3) Die Medienanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Erlaubnisnehmern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs- und Veranstaltervielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.

(4) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

§ 20
Zurechnung

(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluß ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluß gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen

  1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

§ 21
Ausschluß publizistischer Vormachtstellungen
in Berlin und Brandenburg

(1) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Berlin und Brandenburg verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 25 vom Hundert der Gesamtdruckauflage erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Länderprogramms mit landesbezogener Ausrichtung nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß haben.

(2) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Brandenburg verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage solcher Tageszeitungen erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Länderprogramms mit Schwerpunkt Brandenburg nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben.

(3) Wer Tageszeitungen verlegt, die schwerpunktmäßig in Berlin verbreitet werden, und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage solcher Tageszeitungen erreicht, darf sich an einem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Stadt- oder Regionalprogramms mit regionaler Ausrichtung nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben.

(4) Wer im Verbreitungsgebiet eines lokalen Programms in Brandenburg Tageszeitungen verlegt und dabei einen Anteil von mehr als 35 vom Hundert der Gesamtdruckauflage erreicht, darf sich an dem in diesem Verbreitungsgebiet zugelassenen Rundfunkveranstalter eines Lokalprogrammes nur mit weniger als 35 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechte beteiligen. Er darf auf keinen solchen Veranstalter einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß haben.

Fünfter Abschnitt
Zulassungsverfahren und Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten

Erster Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 22
Feststellung und Ausschreibung
der Übertragungsmöglichkeiten

(1) Die Medienanstalt stellt den Bestand der im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages verfügbaren oder künftig verfügbar werdenden Übertragungsmöglichkeiten für die jeweilige Programm- oder Nutzungsart fest, bei erstmals für Rundfunkzwecke erschlossenen Kapazitäten nach Anhörung der nach Bundesrecht für die Frequenzverwaltung zuständigen Stelle.

(2) Die Medienanstalt gibt die nach Absatz 1 festzustellenden Übertragungskapazitäten, den Zeitpunkt, zu dem sie für eine Vergabe zur Verfügung stehen, sowie die verfügbaren Sendezeiten und Programmarten für jede Übertragungsart unter Festsetzung einer angemessenen Ausschlußfrist für die Stellung der Anträge bekannt.

(3) Der Medienrat kann für Kabelrundfunk anstelle einer Ausschlußfrist die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beschließen, wenn der chancengleiche Zugang zu den Übertragungskapazitäten gewährleistet ist.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu veröffentlichen.

(5) Wer ein Programm über einen Satellitenkanal verbreitet oder verbreiten will, erhält, auch wenn der Satellit ursprünglich nicht deutschem Recht unterfällt, die Sendeerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 28 und den für den bundesweit verbreiteten Rundfunk geltenden Voraussetzungen, wenn das Satellitenprogramm im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages empfangen werden kann.

§ 23
Rundfunkanstalten

(1) Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, die aufgrund einer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages geltenden Rechtsvorschrift errichtet sind, können über die in § 4 dieses Staatsvertrages genannten Übertragungsmöglichkeiten hinausgehende weitere Übertragungsmöglichkeiten nach diesem Abschnitt aufgrund eine Zuweisung der Medienanstalt erhalten.

(2) Die Zuweisung ist bei der Medienanstalt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Art der Übertragungsmöglichkeit und die zur Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 34 erforderlichen Angaben enthalten; die formellen Voraussetzungen nach § 28 gelten als erfüllt.

(3) Im übrigen gelten für die Zuweisung die Vorschriften über die Sendeerlaubnis sinngemäß. Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Rundfunkanstalten und die Kontrolle der Programme gelten die dafür vorgesehenen Rechtsgrundlagen.

§ 24
Zulassungserfordernis

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages privaten Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Sendeerlaubnis. Außerhalb des Geltungsbereiches des Staatsvertrages veranstaltete Rundfunkprogramme werden in seinem Geltungsbereich über Kabel nach Maßgabe der §§ 37 und 38 weiterverbreitet.

(2) Wenn und soweit ein Mediendienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung, für die die nachstehenden Regelungen entsprechend gelten. Stellt die Medienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm die Feststellung bekanntgegeben wurde, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten können bei der Medienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen.

§ 25
Verfahren, Mitwirkungspflichten

(1) Die Sendeerlaubnis wird von der Medienanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muß die zur Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen und zur Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Angaben enthalten. Nähere Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben werden von der Medienanstalt veröffentlicht.

(2) Die Antragsteller haben die für die Prüfung der Anträge und für die Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.

(3) Die Auskunftspflicht und Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstreckt sich insbesondere auf

  1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 20 an dem Antragsteller sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
  2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1, gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
  3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
  4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 20 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 19 bis 21 erhebliche Beziehungen beziehen,
  5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

(4) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages oder des Rundfunkstaatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 20 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 19 bis 21 auf ihn ausüben können, entsprechend.

(6) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 2 bis 5 innerhalb einer von der Medienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(7) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. § 31 bleibt unberührt.

(8) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 20 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Medienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 20 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

§ 26
Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse

Der Landesmedienanstalt stehen die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse nach § 22 des Rundfunkstaatsvertrages in Bezug auf die Veranstalter solcher Programme zu, die für den Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassen sind.

§ 27
Vertraulichkeit

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Medienanstalt, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. § 46 Abs. 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet entsprechende Anwendung. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten Anwendung.

§ 28
Formelle Voraussetzungen der Sendeerlaubnis

(1) Die Sendeerlaubnis kann erteilt werden

  1. natürlichen und juristischen Personen,
  2. auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen.

Eine Aktiengesellschaft kann nur dann eine Sendeerlaubnis erhalten, wenn ihre Aktien nach der Satzung als Namensaktien auszustellen sind.

(2) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann die Sendeerlaubnis nur erteilt werden, soweit von ihr im Rahmen einer besonderen Aufgabenstellung Gebrauch gemacht werden soll und die Gefahr staatlicher Einflußnahme ausgeschlossen ist.

(3) Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen können keine Sendeerlaubnis erhalten.

(4) Die Erteilung der Sendeerlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. den Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Programm zu treffen,
  4. nicht aufgrund von Tatsachen zu der Erwartung Anlaß gibt, dass er als Veranstalter Programme verbreiten wird, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben.

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 bei den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(5) Bis zur Dauer von einem Jahr kann die Medienanstalt ohne Ausschreibung eine Sendeerlaubnis erteilen, wenn die betreffende Übertragungskapazität anderweitig nicht genutzt werden kann.

§ 29
Inhalt der Sendeerlaubnis, Nebenbestimmungen

(1) Die Sendeerlaubnis berechtigt zu der Veranstaltung von Rundfunk auf der in ihr angegebenen Übertragungskapazität zu den in ihr bestimmten oder nach Dauer und Turnus bestimmbaren Zeiten.

(2) Im öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der Kapazitäten und der Erweiterung des Programmangebotes ist die Sendetätigkeit nach Erhalt der Erlaubnis unverzüglich aufzunehmen. Die Medienanstalt kann dem Veranstalter für die Aufnahme der Sendetätigkeit angemessene Übergangsfristen einräumen. Wird die Kapazität nicht innerhalb der in der Zulassung gesetzten Frist oder der Übergangsfristen genutzt, so kann sie erneut ausgeschrieben werden.

(3) In der Sendeerlaubnis sind außerdem zu bezeichnen:

  1. der Veranstalter und seine Zusammensetzung sowie gegebenenfalls weitere für den Einfluß auf die Programmverantwortung und -gestaltung maßgebliche Rechtsverhältnisse,
  2. die Programmart,
  3. die wesentlichen Merkmale des Programms,
  4. das Verbreitungsgebiet.

Die Sendeerlaubnis ist nicht übertragbar.

(4) Die Sendeerlaubnis wird antragsgemäß für eine Dauer von bis zu sieben Jahren erteilt. Sie wird mit den für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen Auflagen verbunden.

(5) Die Sendeerlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um die der Vergabe zugrundeliegenden Zusagen zu sichern.

§ 30
Verlängerungsmöglichkeit, Neuausschreibung

(1) Der Veranstalter kann ab drei Jahre vor Ablauf einer Sendeerlaubnis die Verlängerung der Sendeerlaubnis beantragen. Liegt kein Verlängerungsantrag vor, so wird die Übertragungskapazität ausgeschrieben.

(2) Besteht eine erhebliche Knappheit der Kapazitäten für entsprechende Programme, so leitet der Medienrat unter Hinweis auf den Antrag des Veranstalters ein Vergabeverfahren ein. Zusätzlich zu den für die entsprechende Kapazität geltenden Auswahlkriterien sind Absatz 3 Nr. 1 und 2 und das Interesse des Veranstalters, das Programm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Veranstalter hat einen Anspruch auf Verlängerung der Sendeerlaubnis um einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren, wenn

  1. sich die Zusammensetzung des Veranstalters und seine Programmgestaltung nicht in einer Weise verändert haben, die unter Berücksichtigung des Zeitablaufes die Grundlage der früheren Auswahlentscheidung entfallen läßt,
  2. der Veranstalter die nach diesem Gesetz und nach der Sendeerlaubnis bestehenden Pflichten erfüllt hat,
  3. die Kapazitäten für entsprechende Programme ausreichen, um anderen Bewerbern den Zugang in angemessener Zeit zu ermöglichen.

§ 31
Nachträgliche Veränderungen der Erlaubnisgrundlagen

(1) Nachträgliche Veränderungen der in § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bezeichneten Umstände sind der Medienanstalt vom Veranstalter vor ihrem Vollzug anzumelden. Sie werden von der Medienanstalt genehmigt, wenn sie weder einer Übertragung der Sendeerlaubnis gleichkommen noch die tragenden Überlegungen einer Auswahlentscheidung in Frage stellen noch den chancengleichen Zugang zu den Übertragungsmöglichkeiten beeinträchtigen.

(2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne der §§ 19 bis 21 sind bei der Medienanstalt von den Veranstaltern und deren Beteiligten vor ihrem Vollzug anzumelden. Die Medienanstalt stimmt den geplanten Veränderungen zu, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 gegeben sind und dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

§ 32
Rücknahme und Widerruf der Sendeerlaubnis

(1) Die Sendeerlaubnis wird zurückgenommen, wenn eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war.

(2) Die Sendeerlaubnis wird widerrufen, wenn

  1. eine der Voraussetzungen des § 28 nachträglich entfällt,
  2. nachträgliche Veränderungen der Erlaubnisgrundlagen ohne die nach § 31 Abs. 1 oder 2 erforderliche Genehmigung vollzogen werden,
  3. ein Hauptprogrammveranstalter nicht die Maßnahmen zur Veranstaltung eines Fensterprogramms nach Maßgabe des § 31 des Rundfunkstaatsvertrages trifft,
  4. ein Unternehmen mit den ihm bundesweit zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt und die KEK eine Feststellung nach § 26 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages getroffen hat,
  5. der Veranstalter nach wiederholter Beanstandung erneut Inhalte verbreitet, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben, oder der Veranstalter sonst in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Verpflichtungen verstößt, die nach diesem Staatsvertrag oder nach einer auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidung bestehen.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

  1. die Rundfunkveranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen wird,
  2. wenn ohne Genehmigung die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten wird.

(4) Rücknahme und Widerruf der Sendeerlaubnis nach den vorstehenden Vorschriften lösen keine Entschädigungspflicht aus. Im übrigen finden die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

Zweiter Unterabschnitt
Drahtloser Rundfunk

§ 33
Vergabeverfahren

(1) Über die Vergabe drahtloser Frequenzen entscheidet der Medienrat im Vergabeverfahren durch Beschluss. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen; auf seiner Grundlage wird die Sendeerlaubnis erteilt.

(2) Am Vergabeverfahren nehmen diejenigen Antragsteller teil, die innerhalb der nach § 22 Abs. 2 gesetzten Ausschlußfrist einen den formellen Anforderungen genügenden Antrag gestellt haben.

(3) Erfüllen mehr als ein Antragsteller die formellen Antragsvoraussetzungen, so wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren prüft der Medienrat zunächst, ob ein Einigungsverfahren unter Beteiligung derjenigen Antragsteller erfolgversprechend ist, die nach den Auswahlgrundsätzen am aussichtsreichsten erscheinen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Handlungsfähigkeit eines zukünftigen Veranstalters gewährleistet ist. Wird kein Einigungsverfahren durchgeführt oder ist eine Einigung nicht zu erreichen, so trifft der Medienrat eine Auswahlentscheidung.

§ 34
Auswahlkriterien für drahtlosen Rundfunk

(1) Der Medienrat legt seiner Auswahlentscheidung innerhalb der durch den Rundfunkstaatsvertrag und durch die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gezogenen Grenzen die in den nachfolgenden Absätzen genannten Auswahlkriterien zugrunde.

(2) Bei Länderprogrammen berücksichtigt der Medienrat:

  1. den Beitrag, den ein Programm aufgrund des eingereichten Programmschemas und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten läßt. Vollprogramme haben Vorrang vor Spartenprogrammen. Unter mehreren gleichrangigen Vollprogrammantragstellern wird derjenige vorrangig zugelassen, der die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten läßt;
  2. das mit der Nutzung einer Frequenz durch die Antragsteller in Aussicht gestellte medienwirtschaftliche Engagement in Berlin und Brandenburg, insbesondere die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und den Umfang der geplanten Wertschöpfung in Berlin und Brandenburg;
  3. den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen in den beabsichtigten Programmen der Antragsteller;
  4. die Auswirkungen der Entscheidung auf die Vielfalt im Gesamtangebot der Medien im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages, auch auf das Verhältnis von Rundfunk und Presse;
  5. die bereits bestehenden Sendemöglichkeiten der Antragsteller - gleich welcher Art - im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages.

(3) Für Regionalprogramme, Lokal- und Stadtprogramme gelten die vorstehenden Auswahlkriterien sinngemäß mit Ausnahme des Vorrangs von Vollprogrammen. Ist die zu vergebende Übertragungskapazität nicht im gesamten Geltungsbereich des Staatsvertrages zu empfangen, so berücksichtigt der Medienrat die genannten Auswahlkriterien mit der Maßgabe, dass anstelle des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet abzustellen ist.

(4) Bei der Ausschreibung der Übertragungskapazitäten für Lokal- und Stadtprogramme kann gefordert werden, dass diese das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und einen Schwerpunkt in der lokalen Berichterstattung haben müssen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, besondere zielgruppenorientierte Programme auszuschreiben.

(5) Im Hörfunk können Kapazitäten für Regional- oder Stadtprogramme unter Würdigung der Gesamtfrequenzsituation auch Veranstaltern zugewiesen werden, deren Programme sich auf die besonderen Beziehungen Berlins zu seinen ehemaligen Schutzmächten gründen und diese weiterentwickeln.

(6) Eine Fernsehfrequenz für ein Länderprogramm oder ein Regionalprogramm kann nur einem Bewerber zugewiesen werden, der ein Programm mit einer täglichen Mindestdauer von sieben Stunden veranstalten will; Wiederholungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Auf Fernsehfrequenzen können bei einem Länderprogramm oder einem Regionalprogramm regionale Fensterprogramme zugelassen werden, wenn deren Finanzierung durch die Veranstalter sichergestellt ist.

(7) Hörfunkfrequenzen sollen grundsätzlich ohne zeitliche Aufteilung an einen einzelnen Veranstalter vergeben werden.

Dritter Unterabschnitt
Veranstaltung und Weiterverbreitung von Rundfunk im Kabel

§ 35
Nutzung der Kabelkapazitäten

Die Übertragungskapazitäten in den Kabelnetzen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages dienen der Verbreitung von Rundfunk und, soweit dadurch der Vorrang der Vielfaltssicherung nicht beeinträchtigt wird, der Verbreitung von Mediendiensten und der Telekommunikation. Im Fall kollidierender Nutzungsinteressen entscheidet die Medienanstalt nach Anhörung der Beteiligten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbetreibers über die Zuordnung, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Bundes.

§ 36
Besondere Vorschriften über die Sendeerlaubnis
für Kabelrundfunk

(1) Der Antrag auf Erteilung der Sendeerlaubnis für die Veranstaltung von Kabelrundfunk muß die Kabelanlage nennen, in der das Programm verbreitet werden soll.

(2) Die Sendeerlaubnis wird erteilt, wenn und soweit für die Verbreitung des Programms nach Maßgabe von § 40 Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden können. Soll das Programm in mehreren Kabelanlagen verbreitet werden, so wird die Sendeerlaubnis nur insoweit erteilt, als der Veranstalter auch die Zuführung des Programms in die weiteren Kabelanlagen sicherstellen kann.

§ 37
Zulässigkeit der Weiterverbreitung
von Rundfunkprogrammen

Außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages veranstaltete Rundfunkprogramme können in den in seinem Geltungsbereich betriebenen Kabelanlagen inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich nach Maßgabe von § 38 weiterverbreitet werden.

§ 38
Voraussetzungen der Weiterverbreitung

(1) Die Weiterverbreitung eines im Inland veranstalteten Rundfunkprogrammes setzt voraus, dass der Veranstalter im Besitz seiner entsprechenden, im Inland erteilten Sendeerlaubnis ist.

(2) Die Weiterverbreitung eines im Ausland veranstalteten Rundfunkprogramms setzt voraus, dass

  1. das Programm im Herkunftsland in zulässiger Weise veranstaltet wird;
  2. das Programm die Würde des Menschen achtet, den Grundsätzen des Jugendschutzes und der Werbung im Geltungsbereich des Grundgesetzes entspricht und seine Verbreitung nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt;
  3. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht für im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages Betroffene aufgrund des für die Veranstaltung des Programms maßgeblichen Rechtes des Herkunftslandes oder aufgrund einer schriftlichen Verpflichtung des Veranstalters gegenüber der Medienanstalt gewährleistet ist.

(3) Die Medienanstalt prüft nicht die Voraussetzungen zur Weiterverbreitung von Programmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 solcher Veranstalter, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat.

§ 39
Betreiben von Kabelanlagen,
zugangsrelevante Dienstleistungen

(1) Wer eine Kabelanlage betreibt, an die 100 oder mehr Wohneinheiten angeschlossen sind, hat dies der Medienanstalt unverzüglich unter Angabe von Art und Ort der Empfangseinrichtungen, der Kapazität der Kabelanlage und der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten anzuzeigen. Spätere Veränderungen dieser Umstände sind der Medienanstalt unverzüglich mitzuteilen; bei Änderungen der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten genügt die jährliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige.

(2) Wer Dienstleistungen erbringt, die der Verbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages und ihrer Abrechnung gegenüber den Teilnehmern dienen (zugangsrelevante Dienstleistungen), hat dies der Medienanstalt ebenfalls anzuzeigen. Zugangsrelevante Dienstleistungen sind insbesondere

  1. die Zusammenfassung von Programmsignalen in einem Datenstrom (Multiplexing) und die Zusammenfassung verschiedener Anbieter auf einem Übertragungskanal;
  2. die Autorisierung des Empfangs bestimmter Sendungen oder Programme für an die Kabelanlage angeschlossene Haushalte;
  3. die Verwaltung der Kundendaten der Kabelhaushalte;
  4. die Bündelung von Programmen zu Programmpaketen zum Zwecke gemeinsamer Vermarktung.

§ 40
Pflichten der Kabelanlagenbetreiber

(1) Kabelanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. allen Veranstaltern von Rundfunk Zugang zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen und Entgelten ermöglicht wird,
  2. sie dem Bedarf und dem Stand der Übertragungstechnik entsprechen und
  3. Entscheidungen über die Belegung der Kanäle unter Berücksichtigung der regionalen oder lokalen Besonderheiten der jeweiligen Kabelanlage getroffen werden können.

(2) Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung kann der Betreiber einer Kabelanlage verpflichtet werden, die digitale Verbreitung regionaler oder lokaler Programme durch Bereitstellen der erforderlichen technischen Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Medienanstalt kann den Betreiber weiter verpflichten, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Kabelanlage Kapazitäten für innovative Anwendungsformen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage mit mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 50 000 Haushalte angeschlossen sind, kann durch Beschluss des Medienrates verpflichtet werden, einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung zu stellen; entsprechendes gilt für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können. Die Medienanstalt wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Satzung zu regeln.

(4) Auf Beschluss des Medienrates kann unter Berücksichtigung der Vielfalt des Programmangebotes und der Nachfrage nach Übertragungskapazitäten ein Teil der Übertragungskapazität in Kabelanlagen, an die mehr als 50 000 Haushalte angeschlossen sind, für die zeitlich aufgeteilte Nutzung durch voneinander unabhängige Veranstalter zur Verfügung gestellt werden (Mischkanäle). Der Medienrat kann für Zwecke des Mischkanals und des offenen Kanals einen Kanal zur gemeinsamen Nutzung vorsehen.

(5) Von Veranstaltern lokaler und regionaler Programme dürfen Entgelte für die Verbreitung im Kabel höchstens bis zu dem Betrag gefordert werden, den der Betreiber der Anlage von Veranstaltern herangeführter Programme für die Weiterverbreitung fordert.

(6) Die Absätze 1, 2 und 5 gelten für Erbringer von zugangsrelevanten Dienstleistungen entsprechend.

§ 41
Grundsätze der Kanalbelegung

(1) Die nach diesem Staatsvertrag und anderen landesrechtlichen Regelungen im Bereich der jeweiligen Kabelanlage veranstalteten, erdgebunden ausgestrahlten und mit durchschnittlichem Antennenaufwand im Gebiet der jeweiligen Kabelanlage empfangbaren (ortsüblichen) Rundfunkprogramme sind über Kabelanlagen zu verbreiten. Gleiches gilt für die Programme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF, die auf der Grundlage staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Länder gemeinsam veranstaltet oder mitveranstaltet werden. Die Kabelanlagen sind so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses zumindest die in Satz 1 und 2 genannten Programme empfangen kann. Für Rundfunkprogramme, denen Frequenzen nach § 4 Abs. 1 und § 5 zugewiesen wurden, dürfen vom Teilnehmer neben dem für den Kabelanschluß erhobenen Entgelt keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden.

(2) Im übrigen erfolgt die Kanalbelegung unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:

  1. der Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt der in der Kabelanlage enthaltenen Programme,
  2. die Nachfrage der Teilnehmer,
  3. der lokale Bezug des Programms,
  4. das durch die Veranstalter in Aussicht gestellte medienwirtschaftliche Engagement in Berlin und Brandenburg.

(3) Haben die in einer Kabelanlage verfügbaren Kabelkanäle unterschiedliche Reichweiten oder unterschiedliche technische Merkmale, so gelten der Vorrang nach Absatz 1 und im übrigen die Kriterien des Absatzes 2 entsprechend.

(4) Mehreren Programmen kann ein Kanal zugeteilt werden, der entweder zu unterschiedlichen Zeiten oder im turnusgemäßen Wechsel genutzt wird, wenn dadurch den in Absatz 2 genannten Kriterien mehr entsprochen werden kann.

(5) Die Kanalbelegung ist der Entwicklung des Programmangebotes und der Übertragungskapazitäten in regelmäßigen Abständen anzupassen.

§ 42
Zuständigkeiten und Spielräume für die Kanalbelegung

(1) Die Medienanstalt legt die Belegung der Kabelkanäle in Kabelanlagen fest. Sie kann für vergleichbare Kabelanlagen die Belegung durch zu veröffentlichenden Beschluss allgemein festlegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Medienanstalt den Betreibern von Kabelanlagen durch zu veröffentlichenden Beschluss oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gestatten, die Kanäle in Anwendung der Grundsätze der §§ 40 und 41 selbst zu belegen. Sie kann damit Vorgaben zur Konkretisierung der Kriterien des § 41 Abs. 2 verbinden. Entspricht die Kanalbelegung durch einen Kabelbetreiber nicht den gesetzlichen Kriterien oder Vorgaben der Medienanstalt oder verstößt der Kabelbetreiber wiederholt gegen die Vorgaben der Medienanstalt, kann sie den Kabelanlagenbetreiber anweisen, die Kanalbelegung entsprechend zu ändern, oder selbst eine Belegungsentscheidung treffen oder die Gestattung widerrufen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für solche Betreiber,

  1. die die Kabelanlage nicht entsprechend § 40 Abs. 1 betreiben,
  2. die aufgrund von Verflechtungen zu einzelnen Rundfunkveranstaltern oder aufgrund anderer Umstände begründeten Anlaß zur Vermutung geben, dass andere als die in § 41 Abs. 2 genannten Kriterien die Kanalbelegung bestimmen,
  3. die nach § 28 Abs. 2 und 3 auch von der Erteilung einer Sendeerlaubnis ausgeschlossen sind.

(4) Die Aufsicht der Medienanstalt über die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs bleibt unberührt.

Sechster Abschnitt
Besondere Nutzungsformen

§ 43
Offene Kanäle

(1) Offene Kanäle geben ihren Nutzern Gelegenheit zur Darstellung ihrer Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Die Medienanstalt schafft die organisatorischen und personellen Voraussetzungen der offenen Kanäle. Die Medienanstalt berät die Nutzer in organisatorischer Hinsicht und stellt Produktionsmittel zur Verfügung.

(2) Auf Beschluss des Medienrates wird eine UKW-Frequenz ganz oder teilweise für die Nutzung durch den offenen Kanal vorgesehen, wenn die Kapazitätssituation dies erlaubt und die Kosten aus den dem offenen Kanal zur Verfügung gestellten Mitteln übernommen werden.

(3) Ein offener Kanal darf nicht zur Erzielung von Einnahmen benutzt werden. Werbung ist ausgeschlossen.

(4) Der Zugang zu den offenen Kanälen wird von der Medienanstalt durch eine vom Medienrat zu erlassende Satzung geregelt, die insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs und der Nutzung gewährleistet sowie das Verfahren und die Sanktionen bei Mißbrauch regelt. Für Beiträge, die sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen, kann die Zusammenfassung von Sendezeiten vorgesehen werden. Die Satzung kann bestimmen, dass das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

(5) Die Verantwortung für die Beiträge im offenen Kanal obliegt ausschließlich dem jeweiligen Nutzer. Er trägt dafür Sorge, dass seine Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Sämtliche mit dem Programm zusammenhängenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz oder Gegendarstellung, sind gegen den Nutzer geltend zu machen. Die Medienanstalt gewährleistet die Verbreitung der Gegendarstellung.

(6) Im übrigen gelten die Regelungen für die Veranstaltung von Rundfunk entsprechend.

§ 44
Mischkanäle

(1) Voraussetzung für die Durchführung eines Mischkanals ist, dass die technische Abwicklung der Sendungen zu wirtschaftlichen Bedingungen gewährleistet ist. Die Anstalt ist ermächtigt, die in einem offenen Kanal bestehenden Abwicklungskapazitäten zur Abwicklung eines Mischkanals zu erweitern; die dabei entstehenden zusätzlichen Kosten werden auf die Veranstalter umgelegt.

(2) Die Ausweisung einer Übertragungskapazität als Mischkanal kann befristet werden, wenn die Entwicklung des Programmangebotes und die Wirtschaftlichkeit der Sendeabwicklung nicht auf längere Zeit absehbar sind. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr.

(3) Das Zulassungsverfahren für die Veranstalter im Mischkanal und die Verteilung der Kapazitäten werden durch eine Satzung des Medienrates geregelt. Die Veranstalter erhalten eine Sendeerlaubnis, in der Dauer und Turnus der Sendezeit, bis zu der ein Veranstalter berücksichtigt werden kann, festgelegt werden. Die Sendezeiten werden grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres zugewiesen; sie sind spätestens vier Monate vor Ablauf des Jahres neu zu ordnen. Dabei ist eine Einigung unter den Veranstaltern anzustreben. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Medienrat unter Berücksichtigung des Beitrages der einzelnen Veranstalter zur Vielfalt im Verhältnis zur dafür in Anspruch genommenen Sendezeit.

§ 45
Minderheitenprogramme

Der Medienrat kann in einer von ihm zu erlassenden Satzung die Rahmenbedingungen für Versuche mit Programmen auf einem Fernsehkanal im Kabel und einer UKW-Hörfunkfrequenz geringer Leistung festlegen, in denen die Interessen von Minderheiten besonders berücksichtigt werden. Werden dabei fremdsprachige Sendungen vorgesehen, soll das Gesamtprogramm das Zusammenleben zwischen Ausländern und der deutschen Bevölkerung in Berlin und Brandenburg fördern. Vor dem Erlaß einer Satzung untersucht die Medienanstalt in Zusammenarbeit mit den Landesrundfunkanstalten den Bedarf an solchen Programmen und ihre Entwicklungsmöglichkeiten.

§ 46
Erprobung neuer Nutzungsformen

(1) Die Medienanstalt kann die Verbreitung von Programmen oder rundfunkähnlichen sonstigen Diensten durch Nutzung neuer Techniken oder neuer Nutzungsformen ermöglichen. Sie hat diese Absicht unter Angabe der Nutzungsmerkmale, der Nutzungsbedingungen und des Verbreitungsgebietes bekanntzumachen.

(2) Die Medienanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die gewöhnliche Erlaubnisdauer zulassen. In der Zulassung können die Einzelheiten der Nutzung festgelegt werden. Im übrigen gelten für die Zulassung von Veranstaltern in diesen Fällen die Bestimmungen des fünften Abschnitts entsprechend.

(3) Die Medienanstalt wacht darüber, dass die Umstellung der technischen Übertragungsstandards auf die digitale Übertragungsweise bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Reichweite digitaler Übertragungsformen erfolgt. Sie kann die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch Satzung oder im Einzelfall festlegen, erforderlichenfalls nach Abstimmung mit den für die Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes sowie nach Anhörung der Netzbetreiber.

(4) Die Medienanstalt kann durch Satzung besondere Regelungen für die Vergabe digitaler terrestrischer Frequenzen treffen. Sie kann solche Kapazitäten an Unternehmen zuweisen, die Rundfunkprogramme, Mediendienste und sonstige Angebote zur digitalen Übertragung zusammenfassen und dabei Dienstleistungen nach § 39 Abs. 2 erbringen. Die Zuweisung kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die Entwicklung der digitalen Technologie und des Gesamtangebotes festgelegt wird.

(5) Bei der Zusammenstellung des Gesamtangebotes ist die Förderung der digitalen Übertragungstechnologie durch ein ihren Möglichkeiten entsprechendes attraktives Angebot, bei der Auswahl der Unternehmen ist das mit der Frequenznutzung verbundene medienwirtschaftliche Engagement in der Region Berlin-Brandenburg besonders zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Kriterien des § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Siebter Abschnitt
Programmanforderungen an den privaten Rundfunk

§ 47
Programmgrundsätze

(1) Die nach diesem Gesetz veranstalteten Rundfunkprogramme einschließlich der in offenen Kanälen und Mischkanälen ausgestrahlten Beiträge dürfen sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere nicht gegen die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates oder gegen die Völkerverständigung richten. Sie haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Berlin, in der Region Berlin-Brandenburg, die Integration der neuen Bundesländer im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 48
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

  1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),
  2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
  3. den Krieg verherrlichen,
  4. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
  5. pornographisch sind (§ 184 StGB),
  6. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
  7. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.

(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet werden.

(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor der Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und auf Anforderung der Medienanstalt zu übermitteln.

(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit bewegten Bildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.

(5) Die Medienanstalt kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 abweichen; dies gilt im Fall von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Sie kann in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

(6) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von der Medienanstalt bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.

§ 49
Werbeinhalte, Kennzeichnung

(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.

(3) Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(4) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendungen angekündigt und während ihres gesamten Verlaufes deutlich als solche gekennzeichnet werden.

(5) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.

(6) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(7) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 57 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

§ 50
Sponsoring

(1) Sponsoring ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem eingeblendet werden.

(3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.

(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen. Die Sendungen dürfen nicht zum Zwecke der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors unterbrochen werden.

(5) Wer nach diesem Staatsvertrag oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder Wertdienstleistungen erbringt, für die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.

§ 51
Einfügung der Werbung

(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen; sie kann unter in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden.

(3) In Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen oder Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen muß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 dürfen Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen, sofern sie länger als 45 Minuten dauern, nur einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Sendungen mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.

(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhaltes nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Bei einer Länge von 30 Minuten oder mehr gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

§ 52
Dauer der Werbung

(1) Die Dauer der Werbung darf insgesamt 20 vom Hundert, die der Spot-Werbung 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Innerhalb eines Ein-Stunden-Zeitraumes darf die Dauer der Spot-Werbung 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten. Rundfunkveranstalter dürfen nicht als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen tätig sein.

§ 53
Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, soweit

  1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würden, oder
  3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Vertreter nach Absatz 1 verbieten, sind unzulässig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Achter Abschnitt
Veranstalterpflichten im privaten Rundfunk

§ 54
Programmverantwortung

(1) Jeder Rundfunkveranstalter muß der Medienanstalt mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programmes jeder einzelne verantwortlich ist.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 28 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 dieses Staatsvertrages erfüllt.

§ 55
Aufzeichnungspflichten

(1) Alle Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren; bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes übermittelt werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Ausstrahlung einer Sendung. Wird eine Sendung innerhalb dieser Frist beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen. Die Aufzeichnung von in den offenen Kanälen gesendeten Beiträgen übernimmt die Medienanstalt. Gleiches gilt für den Mischkanal, sofern dessen Organisation von der Medienanstalt übernommen wird.

(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.

(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlangen, dass ihm Einsichtnahme in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film ermöglicht wird. Auf Verlangen sind dem Antragsteller auf seine Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der letzten Übermittlung geltend gemacht wird.

§ 56
Gegendarstellung

(1) Ist in dem Programm eines Veranstalters eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann eine hiervon betroffene Person oder Stelle von dem Veranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muß das beanstandete Programm und die Sendung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken; sie darf keinen strafbaren Inhalt haben und muß von der betroffenen Person oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, so kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich übersteigen.

(2) Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betreffende Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat oder bei Beiträgen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unentgeltlich, unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.

(4) Ist die Tatsachenbehauptung in einem Abrufdienst enthalten, so ist die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit dem Abrufdienst anzubieten. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.

(5) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Berliner Bezirke sowie der Gerichte.

§ 57
Drittsenderechte

(1) Der Veranstalter eines drahtlos ausgestrahlten Vollprogramms hat den zuständigen Stellen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeiten einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die Allgemeinheit oder Menschenleben erforderlich ist. Der Veranstalter kann nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.

(2) Stellt ein Veranstalter Parteien oder Wählervereinigungen zur Vorbereitung von Wahlen Sendezeiten zur Verfügung, so hat er die Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes anteilig zuzumessen. Ein weitergehender Anspruch auf Sendezeiteinräumung besteht nicht.

(3) Für den Inhalt und die Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist. Er stellt den Veranstalter von allen erdenklichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 58
Datenschutz

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Darüber hinaus finden die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sinngemäße Anwendung.

(2) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

  1. den Abruf von Programmangeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),
  2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter, vom einzelnen Teilnehmer in Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(4) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.

(5) Verbindungsdaten sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Verbindung, zu löschen. Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von aufgeschlüsselten Abrechnungen nach Absatz 3 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung der aufgeschlüsselten Abrechnung zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(6) Wer Abrechnungs- und Verbindungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass

  1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung gelöscht werden,
  2. die Abrechnungsdaten gelöscht werden,
  3. der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,
  4. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.

Kabelnetze und andere Kommunikationseinrichtungen sind so auszugestalten und zu betreiben, dass personenbezogene Daten nicht verfälscht, gestört und nicht über den nach diesem Staatsvertrag zulässigen Umfang hinaus erhoben, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet werden können.

(7) Der Betreiber einer Kabelanlage darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur abfragen und diese speichern, soweit dies für das Erbringen der Leistung, den Abschluss oder die Abwicklung einer Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet werden, es sei denn, der Betroffene willigt in eine darüber hinausgehende Verarbeitung ein. Sollen personenbezogene Daten des Teilnehmers übermittelt werden, ist dieser hierauf vor der Erhebung besonders hinzuweisen; soweit die Einwilligung erforderlich ist, ist er in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Die Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten außerhalb der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt nicht für Zwecke der Kreditgeschäfte. Wird die Einwilligung über den Rückkanal abgegeben, so wird sie nur nach Bestätigung durch den Betroffenen wirksam.

(8) Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird durch die nach Bundes- und Landesrecht jeweils zuständige Kontrollbehörde des Landes überwacht, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Bei länderübergreifenden gemeinsamen Einrichtungen von Veranstaltern erfolgt die Überwachung der Datenschutzbestimmungen durch den Berliner Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit der im Land Brandenburg zuständigen Kontrollbehörde. Beanstandungen teilt die zuständige Kontrollbehörde der Medienanstalt mit, damit diese die nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

Neunter Abschnitt
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 59
Auskunftsrecht

Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, die Betreiber von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 39 Abs. 2 erbringen, kann die Medienanstalt Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse entsprechend § 26 ausüben.

§ 60
Beschwerdeverfahren

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwerdeführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(2) Wird durch ein Programm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, so kann von Aufsichtmaßnahmen abgesehen werden, wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.

§ 61
Beanstandung

(1) Stellt die Medienanstalt fest, dass ein Veranstalter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, so beanstandet sie den Verstoß und fordert den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen.

(2) Die Medienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 in dem Rundfunkprogramm des betroffenen Veranstalters verbreitet werden.

(3) Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen. Der Veranstalter hat der Medienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Die Medienanstalt kann gegenüber den Betreibern von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 39 Abs. 2 erbringen, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Anbieter gewährleistet wird.

§ 62
Ruhen der Erlaubnis, Verbot einzelner Sendungen

(1) Hat die Medienanstalt bereits einen Rechtsverstoß beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei weiteren Rechtsverstößen nach dieser Beanstandung ein Ruhen der Sendeerlaubnis für einen Zeitraum von bis zu einem Monat anordnen. Die Dauer des Ruhens richtet sich nach der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes.

(2) Betrifft der Verstoß eine Sendung oder einen konkreten Programmteil, so kann die Medienanstalt auch die Verbreitung dieser Sendung oder des Programmteiles dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit untersagen.

(3) Die Medienanstalt untersagt erlaubnispflichtige Tätigkeiten, sofern keine Erlaubnis erteilt wurde oder der Umfang einer erteilten Erlaubnis überschritten wird.

§ 63
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 ohne Sendeerlaubnis Rundfunkprogramme veranstaltet,
  2. es entgegen § 31 Abs. 1 und 2 unterläßt, geplante oder nachträgliche Veränderungen vor ihrem Vollzug bei der Medienanstalt anzumelden; dies gilt auch für weitere anmeldepflichtige Personen nach § 31 Abs. 2,
  3. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 130 StGB unzulässig sind,
  4. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 131 StGB unzulässig sind,
  5. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 3 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
  6. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig sind,
  7. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 6 verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
  8. Sendungen entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 7 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
  9. Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
  10. Sendungen entgegen § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 verbreitet, in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1, ohne dass die Medienanstalt dies nach § 48 Abs. 5 gestattet hat,
  11. Sendungen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne vor der Ausstrahlung die Gründe, die zu einer von § 48 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben, schriftlich niedergelegt zu haben, oder entgegen § 48 Abs. 3 Satz 2 der Medienanstalt auf Anforderung die Gründe nicht mitteilt, die zu einer von § 48 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben,
  12. Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 48 Abs. 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 48 Abs. 4 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,
  13. Werbung entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,
  14. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  15. entgegen § 50 Abs. 2 nicht die Finanzierung der Sendung durch einen Sponsor kenntlich macht,
  16. entgegen § 50 Abs. 4 Satz 2 die Sendung zur Werbung für Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors unterbricht,
  17. unzulässige Sponsorsendungen entgegen § 50 Abs. 6 ausstrahlt,
  18. entgegen § 51 Abs. 1 Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung unterbricht, entgegen § 51 Abs. 3 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen oder Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung nicht nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder entgegen den in § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung unterbricht,
  19. entgegen § 52 Abs. 1 die zulässige Dauer der täglichen Werbezeit überschreitet,
  20. entgegen § 52 Abs. 2 die zulässige Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Ein- Stunden-Zeitraumes überschreitet oder
  21. entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen tätig wird,
  22. entgegen § 54 Abs. 1 die für das Programm oder die einzelnen Programmteile verantwortliche(n) Person(en) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
  23. entgegen § 55 Abs. 1 der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  24. entgegen § 58 personenbezogene Daten abfragt oder speichert, übermittelt oder nicht löscht,
  25. als Kabelanlagenbetreiber entgegen den Vorgaben der Medienanstalt (§§ 40 bis 42) die Kabelkanäle belegt,
  26. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 den Betrieb einer Kabelanlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 39 Abs. 1 Satz 2 Veränderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt. Die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und die dort in Absatz 3 festgelegte Zuständigkeit bleiben unberührt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden, die an die Anstalt zu entrichten ist.

§ 64
Kündigung

Dieser Staatsvertrag kann von beiden beteiligten Ländern erstmals zum 31. Dezember 2005 schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Wird eine Kündigung erklärt, so tritt der Staatsvertrag mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.

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