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Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag)

Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag)
vom 6. April 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 17], S.214)

zuletzt geändert durch Dritten Staatsvertrag (Gesetz vom 19.12.2005) vom 27. Oktober 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 22], S.268)

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Abschnitt
Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 1 Gemeinsame Landesplanung
Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben
Artikel 3 Gerichtliches Verfahren
Artikel 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung
Artikel 5 Leitung
Artikel 6 Gemeinsame Landesplanungskonferenz

II. Abschnitt
Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 7 Landesentwicklungsprogramm
Artikel 8 Landesentwicklungspläne
Artikel 9 Planerhaltung
Artikel 10 Zielabweichungsverfahren

III. Abschnitt
Regelungen zur Regionalplanung

Artikel 11 Zusammenarbeit in der Regionalplanung

IV. Abschnitt
Sicherung der Raumordnung

Artikel 12 Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg
Artikel 13 Anpassung der Bauleitplanung im Land Berlin
Artikel 14 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
Artikel 15 Entschädigung
Artikel 16 Raumordnungsverfahren

V. Abschnitt
Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 17 Planungsgrundlagen
Artikel 18 Raumordnungskataster
Artikel 19 Gemeinsamer Raumordnungsbericht
Artikel 20 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Artikel 21 Datenschutz

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

Artikel 22 Übergangsvorschriften
Artikel 22a Rückwirkung
Artikel 23 Weitergehende Regelungen
Artikel 24 Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 25 Inkrafttreten 

Präambel

Mit dem Ziel,

  • Voraussetzungen für eine ausgewogene Verteilung der Entwicklungschancen und -potentiale im Gesamtraum zu schaffen,
  • eine gemeinsame Landesentwicklung zu fördern,
  • die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu bewahren,
  • im Wettbewerb der europäischen Regionen erfolgreich zu bestehen und den gemeinsamen Wirtschaftsraum zu stärken sowie
  • die angestrebte Struktur beider Länder in das zusammenwachsende Europa einzufügen,

kommen die Länder Berlin und Brandenburg (vertragschließenden Länder) überein, den nachfolgenden Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung (Landesplanungsvertrag) zu schließen:

I. Abschnitt
Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 1
Gemeinsame Landesplanung

(1) Die vertragschließenden Länder betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung. Sie nehmen alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) gemeinsam wahr.

(2) Aufgabe der gemeinsamen Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes. Die vertragschließenden Länder Berlin und Brandenburg verpflichten sich, die gemeinsamen Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und in gemeinsamen Landesentwicklungsplänen festzulegen.

(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit in der Regionalplanung.

(4) Die vertragschließenden Länder streben an, auf der Grundlage der gemeinsamen Raumordnung und Landesplanung in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen.

Artikel 2
Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Träger der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.

(2) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sowie gemeinsamer Strukturkonzepte, einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren,
  2. Sicherstellung der Vereinbarkeit von Regionalplänen mit den gemeinsamen Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einschließlich der Genehmigung von Regionalplänen,
  3. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung der Braunkohlen- und Sanierungspläne einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren gemäß den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,
  4. Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung,
  5. Durchführung von Raumordnungsverfahren,
  6. Unterrichtung und Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel 7 Abs. 7, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben.

(3) Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. Für die gemeinsame Raumordnung und Landesplanung gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes, in dem die Fläche liegt, die Gegenstand von Planungen und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages ist. Im übrigen gilt im Zweifel das Recht des Landes Brandenburg.

Artikel 3
Gerichtliches Verfahren

(1) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Gericht.

(3) Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufgaben der gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als gemeinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Artikel 4
Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung

(1) Das fachliche Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Landesplanungsabteilung wird von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt. Die Beschäftigten der gemeinsamen Landesplanungsabteilung bleiben Arbeitnehmer und Beamte ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht des jeweils entsendenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn und Arbeitgeber im gegenseitigen Benehmen getroffen. Soweit die Mitarbeiter der gemeinsamen Landesplanungsabteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Anweisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeitern des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.

(2) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung wird von den vertragschließenden Ländern, insbesondere bei den Leitungsfunktionen, gleichberechtigt und einvernehmlich im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet und nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Das Nähere über Organisation, Verfahren und Finanzierung regeln beide Landesregierungen in einer Verwaltungsvereinbarung.

(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Einrichtung und Arbeit der gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu schaffen.

(4) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Artikel 5
Leitung

(1) Die Besetzung der Stelle des Leiters der gemeinsamen Landesplanungsabteilung obliegt der Regierung des Landes Brandenburg auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.

(2) Die Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters des Abteilungsleiters obliegt dem Land Berlin auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Minister des Landes Brandenburg.

(3) Die Rechte der jeweiligen Landesregierung bei Einstellungen und Versetzungen bleiben unberührt.

Artikel 6
Gemeinsame Landesplanungskonferenz

(1) Die vertragschließenden Länder bilden eine gemeinsame Landesplanungskonferenz. Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit zur Vorbereitung der Regierungsentscheidungen zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich hinzuwirken. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz sind den Entscheidungen beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen. Will eine Landesregierung von einer Empfehlung der Landesplanungskonferenz abweichen, hat sie dies gegenüber der Landesplanungskonferenz zu begründen und eine endgültige Entscheidung erst nach erneuter Befassung der Landesplanungskonferenz zu treffen. Beschlüsse der Landesplanungskonferenz über Gegenstände, die einer Entscheidung der beiden Landesregierungen nicht bedürfen, sind den Entscheidungen der für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen.

(2) Die Landesplanungskonferenz ist über die Entwürfe für das Landesentwicklungsprogramm sowie für die Landesentwicklungspläne einschließlich ihrer jeweiligen Änderung, Ergänzung und Fortschreibung frühzeitig zu unterrichten. Die Landesplanungskonferenz kann von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung über die für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen im Rahmen ihrer Aufgaben Berichte anfordern.

(3) Die Landesplanungskonferenz ist in gleicher Anzahl mit Mitgliedern aus beiden Ländern besetzt. Ständige Mitglieder sind:

  1. der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg als Vorsitzende sowie die Kanzleichefs beider Länder,
  2. die für Raumordnung zuständigen Regierungsmitglieder als stellvertretende Vorsitzende,
  3. die für Stadtentwicklung, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Wirtschaft, Landwirtschaft und Kommunalwesen zuständigen Regierungsmitglieder beider Länder.

Soweit in einem Land für eines der in Nummer 3 genannten Sachgebiete keine Zuständigkeit besteht oder mehrere Sachgebiete durch ein Regierungsmitglied vertreten werden und dadurch beide Länder nicht in gleicher Anzahl vertreten sind, ist das andere Land berechtigt zu entscheiden, welches weitere Regierungsmitglied an der Landesplanungskonferenz teilnimmt. Ist die Zuständigkeit weiterer Ressorts berührt, sind sie an der Landesplanungskonferenz zu beteiligen. Die Mitglieder können sich nur durch andere Regierungsmitglieder oder Staatssekretäre vertreten lassen; eine Vertretung beim Vorsitz kann nur durch ein anderes Regierungsmitglied erfolgen.

(4) Die Landesplanungskonferenz wird vom Regierenden Bürgermeister von Berlin und vom Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg einberufen und geleitet. Jeder Vertragspartner kann die Einberufung verlangen und Themen auf die Tagesordnung setzen. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet im Einvernehmen mit einer aus Vertretern der in der Planungskonferenz ständig mitarbeitenden Ressorts zu bildenden Interministeriellen Arbeitsgruppe die Landesplanungskonferenz einschließlich aller Entscheidungsvorlagen vor. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz werden einvernehmlich getroffen. Die Mitglieder eines Landes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Die Landesplanungskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

II. Abschnitt
Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 7
Landesentwicklungsprogramm

(1) Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm wird als Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinbart. Es legt Grundsätze und Ziele der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung der beiden Länder von Bedeutung sind, fest. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Im Erarbeitungsverfahren sind die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird, sowie darüber hinaus die Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, die Träger der Regionalplanung und der Braunkohlenausschuß frühzeitig zu beteiligen. Im Land Brandenburg erfolgt die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden über die Landkreise. Im Land Berlin sind die Bezirke frühzeitig zu beteiligen.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 2 hat in jedem der beiden Länder das Gesamtprogramm zum Gegenstand, das Beteiligungsverfahren erfolgt über denselben Zeitraum und in gleicher Form. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, den Personen des Privatrechts, den Trägern der Regionalplanung, dem Braunkohlenausschuß und den Bezirken Berlins ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren.

(4) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne (gemeinsames Landesentwicklungsprogramm und gemeinsame Landesentwicklungspläne) sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).

(5) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes für die in § 7 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen und die dazu notwendigen Planzeichen eine Bedeutung und Form bestimmt ist, sind diese in der bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden.

(6) Die Raumordnungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen.

(7) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

Artikel 8
Landesentwicklungspläne

(1) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest. Sie bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung beider Darstellungsformen. Die Landesentwicklungspläne können für sachliche und räumliche Teilabschnitte aufgestellt werden. Den Landesentwicklungsplänen ist jeweils eine Begründung beizufügen. Die Hoheitsgrenzen sind in der zeichnerischen Darstellung kenntlich zu machen.

(2) In den Landesentwicklungsplänen sind Grundsätze und Ziele der Raumordnung insbesondere zu folgenden Bereichen festzulegen:

  1. Raumstruktur, zentralörtliche Gliederung und übergeordnete Infrastrukturen (Verkehr, Ver- und Entsorgung),
  2. potentieller Siedlungsraum und zu erhaltender Freiraum,
  3. schutzwürdige Bereiche zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,
  4. Entwicklungszentren und besondere Fördergebiete, vor allem zur allgemeinen Verbesserung der Lebensbedingungen.

Die Festlegungen können auch Gebiete bezeichnen,

  1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
  3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen können zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnamen nach Satz 1 Nr. 3 haben. In den Landesentwicklungsplänen kann bestimmt werden, dass in Freiraumgebieten unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.

(3) Für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin, gebildet aus Berlin und dem Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes, wird mit Vorrang ein Landesentwicklungsplan aufgestellt (im Maßstab 1 : 100 000). Er enthält als räumlicher und sachlicher Teilplan die Festlegung des Siedlungsraumes und des zu erhaltenden Freiraumes sowie Festlegungen zur Verkehrsplanung und kann durch weitere sachliche Teilabschnitte ergänzt werden. Die Brandenburger Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin sind in der Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag aufgeführt; eine den Flächenumgriff des engeren Verflechtungsraumes darstellende Karte ist in der Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag enthalten.

(4) Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluß der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.

(6) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt, von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und den Landesparlamenten zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sind die in ihnen enthaltenen Ziele der Raumordnung verbindlich. Der in der Verkündung bezeichnete Plan wird in Brandenburg bei allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt, im einzelnen bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. In Berlin wird der mit der Verkündung bezeichnete Plan beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen.

(7) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne können nur in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Sie sollen spätestens zehn Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft werden.

Artikel 9
Planerhaltung

(1) Eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich. Hierauf ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Die Unvollständigkeit der Begründung eines Raumordnungsplanes ist unbeachtlich.

(3) Abwägungsmängel sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche Abwägungsmängel sowie Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bis zur Behebung beachtlicher Mängel entfaltet der Raumordnungsplan insoweit keine Bindungswirkungen.

Artikel 10
Zielabweichungsverfahren

Die gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden auf Antrag der in § 3 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes genannten öffentlichen Stellen und Personen sowie der kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben, im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und die Grundzüge der Landesplanung nicht berührt werden.

III. Abschnitt
Regelungen zur Regionalplanung

Artikel 11
Zusammenarbeit in der Regionalplanung

(1) Die Zusammenarbeit in der Regionalplanung und die gegenseitige Beteiligung und Abstimmung erfolgt in einer regionalen Planungskonferenz, die aus den Mitgliedern der Landesplanungskonferenz, je zwei Vertretern der Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg und zwei Vertretern der Berliner Bezirke besteht. Beschlüsse werden einstimmig gefaßt.

(2) Es wird ein Regionalplanungsrat gebildet, der aus den Vorsitzenden der Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg und je zwei Vertretern beider Landesregierungen besteht. Er stimmt regionalplanerische Einzelfragen ab. Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Bei Nichteinigung ist die regionale Planungskonferenz zu befassen.

(3) Die Beschlüsse der regionalen Planungskonferenz und des Regionalplanungsrates sind Empfehlungen. Die regionale Planungskonferenz sowie der Regionalplanungsrat geben sich eine Geschäftsordnung. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet die Sitzungen vor.

(4) Bei der Aufstellung und der regionalplanerisch bedeutsamen Änderung sowie der Fortschreibung von Regionalplänen und des Flächennutzungsplanes von Berlin ist die regionale Planungskonferenz frühzeitig unter Angabe der Planungsabsichten zu unterrichten.

IV. Abschnitt
Sicherung der Raumordnung

Artikel 12
Anpassung der Bauleitplanung im Land Brandenburg

(1) Im Land Brandenburg haben die Gemeinden ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, der gemeinsamen Landesplanungsabteilung frühzeitig unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Äußert sich diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann die Gemeinde davon ausgehen, daß raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden.

(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

(3) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplans für erforderlich hält, ist berechtigt, eine Entscheidung nach Absatz 2 bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu beantragen.

(4) Die Landesregierung kann verlangen, daß die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Gemeinden und Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Absätze 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

(5) Muß eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 2 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(6) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie im Falle des Verlangens nach Absatz 2 vom Land eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstückes an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planungen gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind.

(7) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder eine Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht gemäß Absatz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

Artikel 13
Anpassung der Bauleitplanung im Land Berlin

(1) Im Land Berlin sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(2) Die Bezirke haben ihre Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben der gemeinsamen Landesplanungsabteilung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Äußert sich diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, daß raumordnerische Bedenken nicht erhoben werden. Sofern Aufgaben der Bauleitplanung durch eine Senatsverwaltung wahrgenommen werden, gilt diese Regelung entsprechend für die zuständige Senatsverwaltung.

Artikel 14
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfasst werden, untersagen:

  1. unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
  2. bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind.

(3) Die Untersagung wird nach Anhörung des Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Artikel 15
Entschädigung

(1) Muß der Träger einer nach Artikel 14 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das jeweilige Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder ihm aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.

(2) Dient die Untersagung nach Artikel 14 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das jeweilige Land von ihm die Übernahme der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat.

Artikel 16
Raumordnungsverfahren

(1) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung soll für

  1. Planungen und Maßnahmen, die in der Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind,
  2. den Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Landesstraßen im Land Brandenburg und entsprechenden Straßen im Land Berlin

Raumordnungsverfahren durchführen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme

  1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
  2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
  3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgelegt worden ist.

(3) Bestehen Zweifel über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens, gilt Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5.

(4) Die für Raumordnung zuständigen Mitglieder der Regierungen der vertragschließenden Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die notwendigen Einzelheiten für die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem Planungsstand zu regeln. Diese Regelungen sind einvernehmlich zu erlassen und an demselben Tag in beiden Ländern in Kraft zu setzen.

V. Abschnitt
Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung

Artikel 17
Planungsgrundlagen

Berlin, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Landkreise des Landes Brandenburg haben der gemeinsamen Landesplanungsabteilung Planungsgrundlagen nach den Erfordernissen der Raumordnung in zeichnerischer und textlicher Darstellung insbesondere zu folgenden Sachgebieten bereitzustellen:

  1. Bevölkerung und Arbeitsmarkt,
  2. Siedlungsstruktur,
  3. Wohnen und Verkehr,
  4. Gewerbe und Industrie,
  5. technische Infrastruktur,
  6. soziale und kulturelle Infrastruktur, Denkmalschutz,
  7. Fremdenverkehr, Kurwesen und Naherholung,
  8. Land- und Forstwirtschaft,
  9. Natur-, Landschafts- und Bodenschutz sowie Freiraumentwicklung,
  10. Wasserwirtschaft,
  11. Abfallwirtschaft und Altlasten,
  12. Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz,
  13. Braunkohlenbergbau und Sanierung,
  14. Energie- und Wärmeversorgung,
  15. Rohstoffsicherung und Rekultivierung,
  16. Verteidigung und Konversion.

Artikel 18
Raumordnungskataster

(1) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung führt ein Raumordnungskataster. In ihm werden alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des gemeinsamen Planungsraumes erfaßt und fortgeschrieben.

(2) Das Nähere über die Einrichtung und einheitliche Führung des Raumordnungskatasters regeln die Regierungen der vertragschließenden Länder durch Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 19
Gemeinsamer Raumordnungsbericht

(1) Die gemeinsame Landesplanungsabteilung erstellt alle vier Jahre einen Raumordnungsbericht über

  1. die räumliche Entwicklung im gemeinsamen Planungsraum,
  2. den Stand der gemeinsamen Landesentwicklungsplanung,
  3. den Stand der Regionalplanung,
  4. die im Rahmen der angestrebten Entwicklung durchgeführten und geplanten Maßnahmen,
  5. die gemeinsame Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den angrenzenden Ländern und Staaten,
  6. die Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg in der gemeinsamen Landesplanungsabteilung und in der Landesplanungskonferenz.

(2) Der Raumordnungsbericht ist von den Landesregierungen dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag des Landes Brandenburg vorzulegen. Der erste gemeinsame Raumordnungsbericht wird zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages erstattet.

Artikel 20
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.

(2) Die Behörden der vertragschließenden Länder, die Gemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht der beiden Länder unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der gemeinsamen Landesplanungsabteilung alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so rechtzeitig mitzuteilen, daß die Wahrnehmung der Belange der gemeinsamen Landesplanung gewährleistet ist.

(3) Im Land Brandenburg sind darüber hinaus die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Mitteilung nach Absatz 2 auch gegenüber den Landräten als allgemeinen unteren Landesbehörden verpflichtet.

(4) Die in Absatz 2 genannten Stellen haben der gemeinsamen Landesplanungsabteilung auf Verlangen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Auskunft zu erteilen.

Artikel 21
Datenschutz

Für die datenschutzrechtlichen Belange gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Soweit für die Erhebung der Daten im Land Berlin für Zwecke der Planung bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, finden diese auf die Datenerhebung im Land Berlin Anwendung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Land Brandenburg überwacht im Einvernehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

Artikel 22
Übergangsvorschriften

(1) Die vertragschließenden Länder werden jeweils in den Zustimmungsgesetzen zu diesem Vertrag die für seinen Vollzug erforderlichen Änderungen ihres Landesrechts vornehmen.

(2) Mit der Einrichtung der gemeinsamen Landesplanungsabteilung tritt die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Arbeitsstelle und Planungskonferenz zur Vorbereitung und Fortschreibung der gemeinsamen Landesplanung vom 11. August 1993 (ABl. für Berlin S. 2530 / ABl. für Brandenburg S. 1398) außer Kraft.

(3) Bis zur Einrichtung der gemeinsamen Landesplanungsabteilung nehmen die für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder die Aufgaben der gemeinsamen Raumordnung einvernehmlich wahr. Mit Einrichtung der gemeinsamen Landesplanungsabteilung nimmt diese die in diesem Vertrag genannten Aufgaben und Befugnisse wahr.

(4) Die Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplanes vom 23. Juni 1994 (FNP 94) gelten als an die Ziele der Raumordnung angepaßt. 

(5) Im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes gelten als an die Ziele der Raumordnung angepaßt:

  1. bis zum 4. April 1995 genehmigte Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne sowie Entwicklungssatzungen,
  2. bis zum 30. September 1994 genehmigte Flächennutzungspläne,
  3. Entwürfe zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Entwicklungssatzungen, deren öffentliche Auslegung bis zum 30. September 1994 bekanntgemacht wurde.

Artikel 22a
Rückwirkung

Artikel 9 Abs. 2 und 3 ist auch auf Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem [Datum des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags] in Kraft getreten sind.

Artikel 23
Weitergehende Regelungen

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, soweit erforderlich, weitergehende Regelungen zu schaffen.

Artikel 24
Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.

(2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten der bisherigen Länder aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

Artikel 25
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Geschehen zu Berlin am 6. April 1995 in zwei Urschriften.

Der Regierende Bürgermeister

gez. Eberhard DiepgenDer Ministerpräsident

gez. Manfred Stolpe

Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg

 Anm.: die Anlagen 1 und 2 sind hier nicht darstellbar

zum Gesetz