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Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“

Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 18], S.470)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 28])

Auf Grund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61, S. 1483) in Verbindung mit § 16 und § 19 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Errichtung der Stiftung

(1) Unter dem Namen "Brandenburgische Gedenkstätten" errichtet das Land Brandenburg mit Wirkung vom 1.1.1993 eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Oranienburg-Sachsenhausen.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Land Brandenburg zu. Dieses ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise für die Erhaltung der vom Stiftungszweck umfassten Gedenkstätten zu verwenden.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung hat den Zweck, an Terror, Krieg und Gewaltherrschaft zu erinnern, die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit diesem Thema zu fördern und ein würdiges Gedenken an die Opfer der Verbrechen der Gewaltherrschaft des NS-Regimes, der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR zu ermöglichen. Sie unterhält die Gedenkstätten:

  1. Sachsenhausen mit der Außenstelle Belower Wald;
  2. Ravensbrück;
  3. Brandenburg an der Havel (Görden, Gedenkstätte für die Opfer der Euthanasiemorde).

(2) Die Stiftung wird insbesondere

  1. die Gedenkstätten, Sammlungen und Archive bewahren und ergänzen und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich machen;
  2. die mit den Gedenkstätten verbundene Geschichte erforschen, Dokumentationen, Schriftenreihen, Kataloge und Ähnliches erarbeiten und veröffentlichen;
  3. Dauer-, Wechsel- und Sonderausstellungen durchführen;
  4. Besucher und Benutzer der Einrichtungen der Stiftung führen und betreuen;
  5. Forschungen zu den Themengebieten der Stiftung anregen, vergeben oder selbst durchführen;
  6. Zeugnisse zur Geschichte der Gedenkstätten sammeln und dokumentieren;
  7. mit lokalen Initiativen und Trägern der politischen Bildung zusammenarbeiten und politische Bildungsarbeit fördern;
  8. mit Gedenkstätten und wissenschaftlichen Einrichtungen insbesondere in Berlin zusammenarbeiten.

(3) Die Stiftung widmet sich insbesondere folgenden Themen:

  1. Struktur und Entwicklung der Konzentrationslager in Brandenburg und ihrer Außenlager sowie weiterer Einrichtungen des NS-Terrors;
  2. Geschichte der NKWD-Lager sowie des politischen Strafsystems der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR.

(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Zwecke die Trägerschaft für rechtlich nicht selbstständige Stiftungen übernehmen.

§ 3
Stiftungsvermögen und Stiftungshaushalt

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Vermögensgegenständen und Mitteln, die das Land, der Bund und Dritte zur Verfügung stellen. Erträge aus diesen Vermögensgegenständen werden für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand und Wert zu erhalten.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß, der nach Maßgabe der Haushaltspläne je zur Hälfte vom Land Brandenburg und vom Bund getragen wird.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht werden, dass aus diesen Mitteln unselbstständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen von dem Dritten festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der allgemeinen Aufgabenstellung der Stiftung zweckgebunden sind; hierzu bedarf es der Zustimmung des Stiftungsrates.

§ 4
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat;
  2. der Vorstand;
  3. der Beirat;
  4. die Fachkommission.

(2) Der Vorstand hat am Sitz der Stiftung eine Geschäftsstelle.

§ 5
Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten Personen, und zwar:

  1. dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung und einem weiteren von der Landesregierung benannten Mitglied;
  2. zwei Mitgliedern, die durch den Bund benannt werden;
  3. der oder dem Vorsitzenden des Beirates;
  4. der oder dem Vorsitzenden der Fachkommission;
  5. einem Mitglied, das vom Zentralrat der Juden in Deutschland benannt wird.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen mit beratender Stimme der Vorstand, die Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter und je eine den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sowie eine das Land Berlin vertretende Person teil. Bei Bedarf können weitere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(3) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung. Die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde kann die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden benennen. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter je ein durch das Land und den Bund benanntes Mitglied, anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse im Stiftungsrat kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(5) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates eine Beschlussfassung auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht.

(6) In Haushalts- und Stellenangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrates der Zustimmung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Er beschließt insbesondere über:

  1. den Haushaltsvoranschlag und die Entlastung des Vorstandes nach Prüfung der Jahresrechnung;
  2. den Stellenplanentwurf;
  3. den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan;
  4. die Geschäftsordnungen des Vorstandes, des Beirates und der Fachkommission;
  5. die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe E 13 des Tarifvertrages der Länder sowie der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters;
  6. den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen ab einem Wert von 25 000 Euro;
  7. eine Gebührenordnung;
  8. den Erwerb von Sammlungsgegenständen über 25 000 Euro zulasten des Haushaltes der Stiftung;
  9. eine Besucher- und Benutzungsordnung.

Für den Ankauf von Sammlungsgegenständen über 25 000 Euro, die durch Drittmittel finanziert werden, ist nur die Zustimmung der Stiftungsratsvorsitzenden oder des Stiftungsratsvorsitzenden erforderlich. Der Stiftungsrat kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Stiftungsrat erlässt und ändert für die Tätigkeit der Stiftung erforderliche Satzungen nach Maßgabe dieser Verordnung. Satzungen sowie Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und nicht gegen die Stimmen des Landes und des Bundes vorgenommen werden. Satzungen sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 12.

§ 7
Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist die die Gedenkstätte Sachsenhausen leitende Person (Stiftungsdirektorin oder Stiftungsdirektor). Im Fall der Verhinderung findet eine Vertretung durch die die Gedenkstätte Ravensbrück leitende Person statt.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber dem Vorstand wird die Stiftung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er bereitet die Sitzungen der Fachkommission und des Beirates vor.

(3) Der Vorstand hat rechtzeitig vor Beginn eines Jahres einen Haushalts- und Stellenplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben ist. Er koordiniert die Arbeit der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen, insbesondere deren Forschungstätigkeit, und ist für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für sonstige übergreifende Belange der jeweiligen Einrichtung sowie alle Baumaßnahmen verantwortlich.

(4) Die in § 2 Abs. 1 genannten Gedenkstätten werden im Rahmen ihrer Aufgaben von der leitenden Person selbständig geleitet. Zu den Aufgaben der Gedenkstätten gehören insbesondere die sie betreffenden Arbeiten der Forschung, Publikation, Sammlung, Dokumentation sowie die Gestaltung von Ausstellungen, die gedenkstättenpädagogische Bildungsarbeit, die technischen Dienste und der hierfür notwendige Einsatz der Beschäftigten der jeweiligen Gedenkstätte.

(5) Die Entscheidungen des Vorstandes werden von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter ausgeführt, die oder der die Geschäftsstelle der Stiftung leitet. Der Vorstand kann einzelne der ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter übertragen.

(6) Der Vorstand berät sich regelmäßig mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie den Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen der Stiftung.

§ 8
Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 20 vertretenden Personen der vom Zweck der Stiftung betroffenen Gruppen und Verbände, insbesondere des Zentralrats der Juden in Deutschland, des Zentralrats der Deutschen Sinti und Roma sowie der Häftlingskomitees und Häftlingsverbände von Sachsenhausen und Ravensbrück. Sie werden vom für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen. Auf eine geschlechterparitätische Besetzung des Beirates wird hingewirkt. Das gilt auch für die Stellvertretung und Nachbesetzung.

(2) Der Beirat und seine einzelnen Mitglieder beraten den Stiftungsrat und den Vorstand. Der Beirat und jedes seiner Mitglieder können dem Stiftungsrat und dem Vorstand Vorschläge unterbreiten.

§ 9
Die Fachkommission

(1) Die Fachkommission erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und begutachtet die von der Stiftung erstellten Konzeptionen.

(2) Sie setzt sich aus insgesamt sieben Sachverständigen zusammen, die vom für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Sachverständigen stellen.

§ 10
Aufwandsentschädigungen

Die Mitglieder des Beirates und der Fachkommission werden ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen baren Auslagen und zahlt ihnen eine Reisekostenvergütung entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften.

§ 11
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist alljährlich durch den Vorstand Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofes und des Landesrechnungshofes ist die Jahresrechnung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Prüfungseinrichtung zu prüfen. Der Stiftungsrat bestimmt, wem der Prüfauftrag erteilt wird.

(2) Dem Stiftungsrat, den Zuwendungsgebern und den Rechnungsprüfungsbehörden des Landes Brandenburg und des Bundes ist zum Schluß des Kalenderjahres ein Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 12
Rechtsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg.

§ 13
Beschäftigte

Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftung werden durch privatrechtliche Arbeitsverträge geregelt. Hinsichtlich der Vertragsinhalte finden grundsätzlich die für Tarifbeschäftigte entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 14
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)