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Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
vom 4. März 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 08], S.148)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:
§ 1
Gebühren
(1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt des Landes Brandenburg erheben die jeweils zuständigen Behörden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Wassergesetz vom 15. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) und der Landesschiffahrtsverordnung vom 13. September 1996 (GVBl. II S. 619) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühr zurückbehalten werden.
§ 3
Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit
Erfordert die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Tätigwerden der zuständigen Behörde außerhalb der Dienstzeit, wird die sonst übliche Gebühr in doppelter Höhe erhoben.
§ 4
Amtshandlungen in Zusammenhang mit Schiffsuntersuchungen
Findet eine Untersuchung oder Probefahrt eines Fahrzeuges auf Antrag des Berechtigten nicht am festgelegten Untersuchungsplatz der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission statt oder kann eine Untersuchung wegen ihrer Art oder wegen der Abmessungen oder des Zustandes des Fahrzeuges oder aus anderen von den zuständigen Behörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht am festgelegten Untersuchungsplatz durchgeführt werden, so hat der Antragsteller auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen und Mehrkosten zu tragen.
§ 5
Übergangsregelungen
Für Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten des Gebührengesetzes (31. Oktober 1991) jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach § 1 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen die Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 4. März 1997
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in DM |
---|---|---|
1. | Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 9 LSchiffV | 30,00 |
2. |
Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 10 Abs. 1 und § 14 Abs 2 LSchiffV |
30,00 |
3. |
Abnahme der theoretischen Prüfung nach § 13 LSchiffV |
200,00 |
4. |
Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 13 i. V. m. § 8 LSchiffV für die Kategorie A |
80,00 100,00 100,00 80,00 |
5. | Wiederholungsprüfungen nach § 13 LSchiffV | 75 v. H. der Nr. 3 oder Nr. 4 |
6. | Erweiterungsprüfung von Kategorie A nach B oder C nach § 8 Abs. 4 LSchiffV | 75 v. H. der Nr. 3 oder Nr. 4 |
7. | Ausstellung des Führerscheines nach § 14 Abs. 3 LSchiffV | 50,00 |
8. | Ausstellung einer Zweitausfertigung des Führerscheines nach § 14 Abs. 6 LSchiffV | 40,00 |
9. | Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Führerschein nach § 14 Abs. 4 LSchiffV | 20,00 |
10. | Eintragung von Auflagen und Fristen in den Führerschein nach § 14 Abs. 5 LSchiffV | 15,00 |
11. | Bestimmung und Festlegung von Freibordmarkierungen nach § 19 LSchiffV bei Güterschiffen und Fahrgastschiffen bei Personenkähnen bei sonstigen Fahrzeugen |
je Freibord 30,00 15,00 10,00 |
12. | Ermittlung und Festlegung der zulässigen Personenzahl nach § 20 LSchiffV | 35,00 bis 200,00 |
13. | Feststellung des Betriebsgeräusches nach § 22 LSchiffV mit Ausstellung einer Lärmprüfbescheinigung durch Messung des Vorbeifahrtpegel oder des Schalleistungspegel | 50,00 bis 500,00 |
14. | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme für Motoren mit Gemischschmierung nach § 25 LSchiffV | 50,00 bis 100,00 |
15. | Feststellung der Abgasemissionen mit Ausstellung einer Abgastypenprüfbescheinigung nach § 26 LSchiffV | 75,00 bis 100,00 |
16. | Überprüfung und Abnahme von Flüssiggasanlagen nach § 29 LSchiffV | 100,00 bis 200,00 |
17. | Überprüfung und Abnahme von Druckluftanlagen nach § 29 LSchiffV | 100,00 bis 200,00 |
18. | Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für die Erteilung eines Kennzeichens für Kleinfahrzeuge nach § 34 LSchiffV | 20,00 |
19. | Erteilung eines Kennzeichens für Kleinfahrzeuge nach § 34 Abs. 4 LSchiffV einschließlich Ausstellung eines Ausweises oder dessen Verlängerung | 20,00 |
20. | Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 39 Abs. 2 LSchiffV | 10,00 |
21. | Bestimmung der Mindestbesatzung und Eintragung in die Anlage zur Zulassung nach § 39 Abs. 3 LSchiffV | 50,00 bis 100,00 |
22. | Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für eine technische Zulassung nach § 40 Abs. 4 LSchiffV | 50,00 |
23. | Durchführung einer Erstzulassung nach § 40 Abs. 6 LSchiffV | 100,00 bis 1000,00 |
24. | Ausstellung der Zulassungsurkunde nach § 40 Abs. 9 LSchiffV | 50,00 |
25. | Änderungen der Zulassung aufgrund von Tatsachen nach § 40 Abs. 10 LSchiffV | 10,00 |
26. | Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Zulassungen nach § 40 Abs. 11 LSchiffV | 30,00 |
27. | Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 41 Abs. 1 LSchiffV | 100,00 bis 750,00 |
28. | Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlichen Veränderungen nach § 41 Abs. 3 LSchiffV | 100,00 bis 750,00 |
29. | Untersuchung von Amts wegen nach § 41 Abs. 4 LSchiffV | 100,00 bis 500,00 |
30. | Beschränkungen oder Verbot der Verwendung des Fahrzeuges nach § 42 Abs. 1 LSchiffV | 10,00 bis 100,00 |
31. | Anordnungen vorübergehender Art aufgrund eines Antrages, als Bescheinigung nach § 56 LSchiffV | 50,00 bis 100,00 |
32. | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Transport gefährlicher Güter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und nach § 60 LSchiffV | 50,00 bis 500,00 |
33. | Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 65 Abs. 2 LSchiffV | 10,00 |
34. | Entscheidung über die Genehmigung von Wasserskistrecken nach § 68 Abs. 1 LSchiffV | 100,00 bis 500,00 |
35. | Entscheidung über die Genehmigung von gewerblichen Veranstaltungen nach § 76 Abs. 1 LSchiffV | 100,00 bis 300,00 |
36. | Entscheidung über die Genehmigung von weiteren Ausnahmen von der LSchiffV und anderen geltenden Vorschriften über Schiffahrtsangelegenheiten nach § 86 Abs. 1 LSchiffV | 50,00 bis 500,00 |
37. | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung für Trainingsbegleitboote nach § 86 Abs. 3 LSchiffV | 50,00 bis 200,00 |
38. | Entscheidung über die Genehmigung der Schiffahrt auf der Lausitzer Neiße nach § 86 Abs. 4 LSchiffV | 20,00 bis 100,00 |
39. | Entscheidung über die Genehmigung des erstmaligen Einrichtens und Betreibens einer Fähre nach § 48 BbgWG | 100,00 bis 500,00 |
40. | Erteilung oder Neuerteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Fähre nach § 48 BbgWG | 100,00 bis 200,00 |
41. | Für unter 1. bis 40. nicht aufgeführte Amtshandlungen je angefangene Bearbeitungsstunde | 70,00 bis 100,00 |