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Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV)

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV)
vom 15. Juni 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 62])

geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 65])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) und § 28a durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 372) geändert und § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802, 806) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Allgemeine Hygieneregeln

(1) Jede Person ist verpflichtet,

  1. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
  2. bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten; typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

(2) Soweit Verantwortliche nach Maßgabe dieser Verordnung in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen haben, hat dies insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil zu erfolgen; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

§ 2
Abstandsgebot

(1) Jede Person ist verpflichtet, außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot).

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
  3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal
    1. in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft,
    2. bei der Wahrnehmung von Schulsport,
    3. bei der Durchführung von Schulfahrten,
    4. bei der Wahrnehmung von außerschulischen Bildungsangeboten;
    die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  4. zwischen Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und den betreuenden Fachkräften bei der Wahrnehmung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
  5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Leistungssportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  7. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
  8. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann,
  9. im Bereich der Leistungserbringung in teilstationären Pflegeeinrichtungen, Tagesstätten und Förder- und Beschäftigungsbereichen nach § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie in Berufsbildungsbereichen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Werkstätten für behinderte Menschen, wenn
    1. in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der betreuten Personen geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    2. die jeweilige Einrichtung ihren Beschäftigten die Möglichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen.

§ 3
Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden.

(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder

  1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
  2. eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.

Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zulässig.

(3) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(4) Unbeschadet des § 21 Absatz 7 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  4. das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

§ 4*
Kontaktnachweis

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in § 28b des Infektionsschutzgesetzes das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

(2) Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App), erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erfasst und dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können; die Art und Weise der Datenübermittlung muss für die Bearbeitung durch das zuständige Gesundheitsamt geeignet sein.

________________________
* Am 13. Juli 2021 treten Änderungen in § 4 Absatz 1 gemäß Verordnung vom 9. Juli 2021 (GVBl. II Nr. 65) in Kraft.

§ 5
Testnachweis, Geimpfte und Genesene

(1) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Testnachweis) vorgesehen ist, muss dieser den Anforderungen nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechen. Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein Ausweisdokument im Original. Der Testnachweis darf von der oder dem Verantwortlichen ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden. Satz 2 und 3 gelten im Falle der Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und eines Genesenennachweises nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  3. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für fünf Tage ununterbrochen vorliegen und in denen die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, entfällt die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung. Für die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage werden die vier unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegenden Tage mitgezählt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 11 Absatz 3 und der §§ 20 bis 22 sowie für die Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1. Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.

(4) Soweit in dieser Verordnung die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen oder sich gemeinsam an einem Ort aufhalten dürfen, begrenzt ist, bleiben geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der CO-VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt.

§ 6
Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.

(3) Im Bereich der Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Trägerschaft sind die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.

§ 7
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  2. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots; beim Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist zwischen allen Teilnehmenden ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten,
  4. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden; die Tragepflicht gilt nicht für Teilnehmende, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 8*
Sonstige Veranstaltungen

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher,
  2. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots, mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,
  4. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird,
    3. bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von der Personengrenze zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

________________________
* Am 13. Juli 2021 treten Änderungen in § 8 gemäß Verordnung vom 9. Juli 2021 (GVBl. II Nr. 65) in Kraft.

§ 9
Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis

(1) Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass, insbesondere Verlobungsfeiern, Polterabende, Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstags-, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind

  1. unter freiem Himmel mit bis zu 100 und
  2. in geschlossenen Räumen mit bis zu 50

gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Absatz 1 sind zu beachten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

(2) Alle weiteren privaten Feiern und sonstige Zusammenkünfte sind in geschlossenen Räumen nur mit

  1. den Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder
  3. insgesamt bis zu zehn Personen

zulässig. Die Begrenzung der Personenzahl und der Anzahl der Haushalte nach Satz 1 gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  3. für die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen.

§ 10
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sicherzustellen.

§ 11
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
  4. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger vor der Leistungserbringung einen auf sie oder ihn ausgestellten Testnachweis vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

(3) Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist zulässig, wenn über die Sicherstellung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe b genannten Maßnahmen hinaus

  1. die Beteiligten asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und vor der Durchführung der sexuellen Dienstleistung einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  2. die Beteiligten, solange die sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird, und alle sonstigen Personen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske tragen sowie
  3. das Hygienekonzept nach Absatz 1 auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt.

§ 12
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Gäste, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Gäste, die in den Außenbereichen der Gaststätte bewirtet werden oder die Sanitäreinrichtungen der Gaststätte aufsuchen,
  3. die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen,
  5. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht für

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
  5. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
  6. die Verpflegung im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten nach § 13.

§ 13
Beherbergung

Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Beherbergung nur von Gästen, die vor Beginn der Beherbergung einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  3. in gemeinschaftlich genutzten Räumen
    1. die Einhaltung des Abstandsgebots,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
    3. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 14
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge

Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die ausschließliche Beförderung von Fahrgästen, die vor Fahrtbeginn einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  3. das Erfassen von Personendaten aller Fahrgäste in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. den Aufenthalt der Fahrgäste während der Fahrt auf festen Sitzplätzen,
  5. in den Innenbereichen der Fahrzeuge das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt sowie bei der Nutzung gastronomischer Angebote,
  6. in den Innenbereichen der Fahrzeuge einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 15
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen. Sie gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.

§ 16
Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen haben in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist als Nachweis auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig,
  3. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Sportausübung,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden in den Umkleideräumen,
  6. die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
  7. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 gelten nicht für

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern durch anerkannte Hilfsorganisationen.

(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 kann auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.

§ 17
Innen-Spielplätze

Betreiberinnen und Betreiber von Innen-Spielplätzen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  3. die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Spielflächen,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Besucherinnen und Besucher außerhalb der Spielflächen,
  6. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 18
Kultur- und Freizeiteinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots,
  4. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel,
  3. die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher; die Personengrenze gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote,
  4. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,
  6. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(3) Betreiberinnen und Betreiber von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Freibäder und für Angebote im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten nach § 13,
  3. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Becken,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen in den Umkleideräumen,
  6. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 19
Künstlerische Ensembles

Zusammenkünfte künstlerischer Ensembles zum Zwecke des Probens in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn alle Künstlerinnen und Künstler

  1. negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und über einen auf sie ausgestellten Testnachweis verfügen; dies gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden,
  2. eine medizinische Maske tragen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der künstlerischen Darbietung dies nicht zulässt,
  3. beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.

§ 20
Diskotheken, Clubs

Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, die Tanzlustbarkeiten abhalten, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. das Erfassen von Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. bei Tanzlustbarkeiten, die in geschlossenen Räumen abgehalten werden,
    1. die Zutrittsgewährung nur für Gäste, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
    2. der Aufenthalt von nicht mehr als einem Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche,
    3. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 21
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

  1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
  2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
  3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

(2) Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in den Innenbereichen der Einrichtung eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Besucherinnen und Besucher müssen über

  1. einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 Buchstabe b oder Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verfügen und diesen auf Verlangen vorlegen oder
  2. über einen Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in verkörperter oder digitaler Form, dem ein PCR-Test zugrunde liegt, verfügen und diesen auf Verlangen vorlegen; die dem Nachweis zugrunde liegende Testung darf nicht länger als 48 Stunden vor dem Besuch zurückliegen und muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=4BA79E976F0F522E8D0D9BE35D1487C4.internet052#doc13490982bodyText5) erfüllen.

Die Einrichtungen in der Pflege und die besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Besucherinnen und Besuchern vor dem Besuch die Durchführung einer Testung nach § 2 Nummer 7 Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung anzubieten.

(3) Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen. Im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein. Von der Pflicht zur Durchführung eines vorherigen Tests nach Absatz 2 Satz 2 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Test aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Pflicht zur Durchführung eines vorherigen Tests nach Absatz 2 Satz 2 sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(5) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt auf deren jeweiliges Verlangen vorzulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. Auf der Grundlage eines von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten abweichend von Satz 1 nur mindestens einmal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen sind. Für Pflegeheime, diesen gleichgestellte Wohnformen und besondere Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass darüber hinaus

  1. in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
  2. die jeweilige Einrichtung ihren Beschäftigten die Möglichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen.

(6) Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 5 entsprechend.

(7) Die Befreiungstatbestände nach § 3 Absatz 4 gelten nicht in den Fällen des Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6.

(8) In Pflegeheimen, diesen gleichgestellte Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen

  1. mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind,
  2. die Beschäftigten die Möglichkeit zur Impfung hatten und
  3. aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt,

gilt Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil während des Aufenthalts im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners entfällt, sofern das Abstandsgebot auch gegenüber Dritten eingehalten wird.

(9) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 dürfen Beschäftigte eine medizinische Maske tragen, sofern sie geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.

§ 22
Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

(1) Der Zutritt zu Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen Testnachweis vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,

  1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
  2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
  3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
  5. deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
  6. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist,
  7. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sowie der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter erforderlich ist.

(2) Zum Nachweis der Durchführung einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus für den Zutritt zur Schule und für die Teilnahme am Präsenzunterricht haben Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen Testnachweis vorzulegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig.

(3) Für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung. Satz 1 gilt nicht für Kinder in der Kindertagesbetreuung während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(4) In den Innenbereichen von Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  1. für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7, außer im Sportunterricht,
  2. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, außer im Sportunterricht,
  3. für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

(5) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands vonzwei Metern zulässig.

§ 23
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass in Hochschulen der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; das Abstandsgebot gilt nicht bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten einschließlich der Unterbringung in festen Gruppen, wobei die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Personal unberührt bleibt,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn
      aa)
      die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt oder
      bb)
      sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und vorbehaltlich der Nummer 2 Halbsatz 2 zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird; in Hochschulen gilt die Tragepflicht nicht, wenn zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Teilnehmende sowie Lehrkräfte müssen einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstages oder der ersten Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. In den der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtungen und in vergleichbaren Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft ist als Nachweis auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden, sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Pflicht nach Satz 1 zweimal in der Woche.

(3) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten dürfen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zwischen allen Personen gewährleistet ist. In geschlossenen Räumen darf der Unterricht nach Satz 1 nur als Einzelunterricht erteilt werden.

(4) § 22 bleibt unberührt.

§ 24
Sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr

Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 25
Bußgeldtatbestände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Satz 2 zugelassen worden ist,
  4. vorsätzlich entgegen § 9 private Feiern oder sonstige Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 und 2 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 3
    1. kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
    2. vor der Durchführung der sexuellen Dienstleistung keinen Testnachweis vorlegt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 16 Absatz 2 vorliegt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  15. vorsätzlich entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Besuch zulässt, ohne dass ein Nachweis nach § 21 Absatz 2 Satz 2 oder eine Ausnahme nach § 21 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt,
  17. vorsätzlich entgegen § 21 Absatz 3 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 2 vorliegt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21 Absatz 9 vorliegt,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 5 Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt oder dass sich das Personal einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht, ohne dass eine Ausnahme nach § 21 Absatz 9 vorliegt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 5 Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 sich nicht einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 26
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Sie können im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021 (GVBl. II Nr. 24), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 57) geändert worden ist, ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.

§ 27
Modellprojekte

(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde kann das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Regelungen für

  1. Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter,
  2. die Sportausübung,
  3. Kultureinrichtungen und -veranstaltungen

zulassen (Modellprojekt). Ein Modellprojekt muss

  1. der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,
  2. der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und
  3. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen nach Satz 1, in einem Projektgebiet dienen; ein Projektgebiet umfasst ein Teilgebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder kreisfreien Stadt, die das Projektgebiet durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festlegt.

(2) Ein Modellprojekt ist nur zulässig, wenn das Modellprojekt für einen konkreten Zeitraum befristet und wissenschaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoringkonzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 beträgt.

(3) Das Modellprojekt ist von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt.

§ 28
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.

§ 29
Subsidiaritätsklausel

(1) Weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes bleiben unberührt. Soweit in dieser Verordnung strengere Schutzmaßnahmen angeordnet sind, gelten diese fort.

(2) Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten oder Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von aufgrund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus auszugehen ist, bleiben unberührt.

§ 30*
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 13. Juli 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021 (GVBl. II Nr. 24), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 57) geändert worden ist, außer Kraft.

________________________
* Am 13. Juli 2021 treten Änderungen in § 30 gemäß Verordnung vom 9. Juli 2021 (GVBl. II Nr. 65) in Kraft.

Potsdam, den 15. Juni 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Anlagen