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Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zur Großen kreisangehörigen Stadt

Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zur Großen kreisangehörigen Stadt
vom 15. Mai 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 38])

Auf Grund des § 1 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1
Statusregelung

Die kreisangehörige Stadt Königs Wusterhausen wird zur Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. Mai 2019

Der Minister des Innern und für Kommunales

Karl-Heinz Schröter