Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Überleitung von Verfahren bei den Kreisgerichten (ÜberltgV)

Verordnung zur Überleitung von Verfahren bei den Kreisgerichten (ÜberltgV)
vom 15. Dezember 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 74], S.783)

Auf Grund des Artikels 1 § 3 und des Artikels 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 300-4 veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet der Minister der Justiz:

§ 1

(1) In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Kreisgerichtsbezirksgesetzes vom 8. Dezember 1992 (GVBl. I S.486) Gebietsteile aus dem Bezirk eines fortbestehenden Kreisgerichts einem anderen Kreisgericht zugeteilt werden, gehen die im Zeitpunkt der Umgliederung bei dem abgebenden Kreisgericht noch nicht erledigten Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der den Gerichten sonst zugewiesenen, in Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung nicht erfaßten Aufgaben insoweit auf das andere Kreisgericht über, als dieses zuständig sein würde, wenn die Angelegenheit erst nach dem 31. Dezember 1992 anhängig geworden wäre.

(2) Für die Verfügungen von Todes wegen, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung des abgebenden Gerichts befinden bleibt dieses Gericht jedoch weiterhin zuständig.

§ 2

Wird auf Grund des Kreisgerichtsbezirksgesetzes ein Kreisgericht aufgehoben, so gehen die im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht erledigten Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der den Gerichten sonst zugewiesenen, in Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung nicht erfaßten Aufgaben auf das Kreisgericht über, das zuständig sein würde, wenn die Angelegenheit erst nach der Aufhebung des Gerichts anhängig geworden wäre. Läßt sich hiernach - insbesondere für Verfügungen von Todes wegen, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung des aufgehobenen Gerichts befinden - kein zuständiges Kreisgericht bestimmen, so geht die Zuständigkeit auf das Kreisgericht über, zu dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Kreisgerichts gelegt wird.

§ 3

(1) Ist der Eintritt von Rechtswirkungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die Zuständigkeit nach § 1 auf ein anderes Gericht übergeht, davon abhängig, daß ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht wird, so gilt die Frist als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor Fristablauf bei dem bisher zuständigen Gericht eingeht. Dieses hat die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben.

(2) Absatz 1 tritt jeweils ein Jahr nach Änderung der Gerichtseinteilung außer Kraft.

§ 4

(1) Die bei dem Kreisgericht Beeskow anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gehen auf das Kreisgericht Fürstenwalde (Übernahmegericht) über.

(2) Der Übergang erstreckt sich auch auf die in Artikel 1 § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung genannten Angelegenheiten.

§ 5

(1) Die bei dem Kreisgericht Calau anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gehen auf das Kreisgericht Lübben (Aufnahmegericht) über.

(2) Der Übergang erstreckt sich auch auf die in Artikel 1 § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung genannten Angelegenheiten.

§ 6

(1) Die bei dem Kreisgericht Seelow anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gehen auf das Kreisgericht Frankfurt/Oder (Übernahmegericht) über.

(2) Der Übergang erstreckt sich auch auf die in Artikel 1 § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung genannten Angelegenheiten.

§ 7

(1) Die bei den übrigen in § 2 des Kreisgerichtsbezirksgesetzes aufgeführten Kreisgerichten anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gehen auf das Kreisgericht über, das zuständig wäre, wenn die Angelegenheit erst nach dem 31. Dezember 1992 anhängig geworden wäre. Dabei bleiben nach Anhängigkeit eingetretene ansonsten die Zuständigkeit begründende Veränderungen von Umständen unberücksichtigt.

(2) Der Übergang erstreckt sich auch auf die in Artikel 1 § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung genannten Angelegenheiten.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Potsdam, den 15. Dezember 1992

Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam