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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen
vom 21. August 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 51], S.546)

Am 7. April 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 09], S.120)

Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 25. Juli 1991 (GVBl. S. 357) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Errichtung  des Oberbergamtes des Landes Brandenburg vom 16. August 1991 (GVBl. S. 375) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. August 1992

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
des Landes Brandenburg
Walter Hirche


Anlage

Anlage zur Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden  nach den auf Grund des § 68 Absatz 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen

lfd. Nr.Anzuwendende Rechtsnorm Aufgabezuständige Behörde
1. Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung -GesBergV-) v. 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)
1.1 § 3 Abs. 1 Satz 2 Ermächtigung von Personen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Oberbergamt
1.2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige des Planes für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Oberbergamt
1.3 § 4 Abs. 1 Satz 1 Zulassung für den Umgang mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen oder mit vergleichbaren Stoffen gemäß Anlage 5 Oberbergamt
1.4 § 8 Abs. 4 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 8 Abs. 1 und 3 Oberbergamt
1.5 § 10 Abs. 3 Satz 5 Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen Bergamt
1.6 § 10 Abs. 4 Satz 4 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Oberbergamt
1.7 § 10 Abs. 4 Satz 5 Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung von Staubmessungen und Probenahmen Oberbergamt
1.8 § 11 Abs. 4  Satz 5 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Oberbergamt
1.9 § 11 Abs. 4 Satz 6 Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung und Auswertung von Lärmmessungen Oberbergamt
1.10 § 12 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige der Pläne für Vibrationsmessungen sowie Anerkennung der sachverständigen Stellen für die Auswertung von Vibrationsmessungen Oberbergamt
1.11 § 18 Abs. 3 Satz 4 Entgegennahme der Anzeige der Meßergebnisse sowie der vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung Bergamt