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Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO)

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO)
vom 16. Juni 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 34], S.299)

Am 1. September 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. September 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 64])

Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen: 

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Gebühren

§ 1 Gebührenarten
§ 2 Mahngebühr
§ 3 Gemeinsame Vorschriften für die Pfändungsgebühr und die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr
§ 4 Pfändungsgebühr
§ 5 Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr
§ 6 Wegnahmegebühr
§ 7 Schreibgebühr
§ 8 Gebührenberechnung
§ 9 Mehrheit von Schuldnern

Abschnitt 2
Auslagen

§ 10 Auslagen
§ 11 Auslagen der Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 12 Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern
§ 13 Kostenhaftung
§ 14 Abweichende Kostenberechnung
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Gebühren

§ 1
Gebührenarten

Für Amtshandlungen nach den Abschnitten 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Mahngebühr,
  2. Pfändungsgebühr,
  3. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,
  4. Wegnahmegebühr,
  5. Schreibgebühr.

§ 2
Mahngebühr

(1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 259 der Abgabenordnung erhoben.

(2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich drei Deutsche Mark, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 der Abgabenordnung oder § 12 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 240 der Abgabenordnung zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 100 Deutsche Mark. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Im Falle der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag wird die Mahngebühr nur fällig, wenn der Schuldner die Nachnahme nicht einlöst.

(4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.

§ 3
Gemeinsame Vorschriften für die Pfändungsgebühr
und die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:

  1. für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (Pfändungsgebühr - § 4),
  2. für die Versteigerung oder die sonstige Verwertung, insbesondere den Verkauf von Gegenständen aus freier Hand (Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr - § 5).

(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.

§ 4
Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) beträgt von dem Betrag (§ 8) bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich zwölf Deutsche Mark, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert.

(2) Die Gebührenschuld entsteht,

  1. sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von indossablen Papieren nach § 312 der Abgabenordnung dem Vollziehungsbeamten zugeht,
  2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

(3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat.

(4) Wird die Pfändung von Sachen abgewendet (§ 292 der Abgabenordnung), so ist

  1. die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem dieser sich bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat,

  2. die halbe Pfändungsgebühr, mindestens jedoch ein Betrag von sechs Deutsche Mark, zu entrichten, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder wenn die Pfändung, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, dadurch abgewendet wird, daß ihm eine Fristenbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.

(5) Bei der Pfändung von Sachen wird die Pfändungsgebühr auch für Anschlußpfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.

§ 5
Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr

(1) Die Gebühr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beträgt von dem Betrag (§ 8 Abs. 2) bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark, von dem Mehrbetrag zwei vom Hundert.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.

(3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, daß die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös, mindestens jedoch in Höhe von 7,50 Deutsche Mark, erhoben.

(4) Die Versteigerungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Volllstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache nach § 305 der Abgabenordnung.

§ 6
Wegnahmegebühr

(1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 22 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten (§ 315 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) Die Gebühr beträgt 20 Deutsche Mark.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

§ 7
Schreibgebühr

(1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften oder Ablichtungen eines Schriftstückes.

(2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite unabhängig von der Art der Herstellung eine Deutsche Mark.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Sie wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Abschrift oder der Ablichtung begonnen wird.

§ 8
Gebührenberechnung

(1) Der Berechnung der Gebühren nach den §§ 2 bis 5 wird der Gesamtwert der Beträge zugrunde gelegt, derentwegen gleichzeitig gemahnt oder vollstreckt wird. Werden mehrere Forderungen in einem Mahnschreiben angemahnt, kann die Mahngebühr nach der Summe der angemahnten Beträge errechnet werden.

(2) Bei Ausführung einer Versteigerung oder bei einem Verkauf aus freier Hand wird die Gebühr von dem Erlös berechnet, soweit er nicht die Summe der beizutreibenden Beträge übersteigt.

(3) Zur Berechnung der Gebühren werden die Beträge, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf den nächsten Betrag, der ohne Rest durch zehn teilbar ist, abgerundet. Die Gebühren selbst werden auf den nächsten Pfennigbetrag, der ohne Rest durch zehn teilbar ist, abgerundet, und zwar auch dann, wenn sie nur in halber Höhe erhoben werden (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, § 5 Abs. 3).

§ 9
Mehrheit von Schuldnern

(1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute, so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.

Abschnitt 2
Auslagen

§ 10
Auslagen im Mahnverfahren

Im Mahnverfahren werden Auslagen, insbesondere Postgebühren, nicht erhoben. Dies gilt nicht im Falle der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag, wenn die Nachnahme eingelöst wird.

§ 11
Auslagen der Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden

(1) Reisekosten des Vollziehungsbeamten sind vom Vollstreckungsschuldner, Reisekosten des Vollzugsbeamten sind vom Pflichtigen nicht zu erstatten.

(2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:

  1. Postgebühren einschließlich Telegramm-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren sowie Postzustellungsgebühren,
  2. Unkosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,
  3. Beträge, die den vom Vollziehungsbeamten zum Öffnen von Türen oder Behältnissen zugezogenen Personen zu zahlen sind, ferner die Ausgaben für Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, für die Aberntung gepfändeter Früchte und die Erhaltung gepfändeter Tiere,
  4. die an Treuhänder, Zeugen, Sachverständige und Hilfspersonen des Vollziehungsbeamten zu zahlenden Beträge,
  5. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern,
  6. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangssvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen, und in den Fällen des § 308 der Abgabenordnung etwaige Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers,
  7. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg) durch die Ersatzvornahme entstanden sind,
  8. sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Unkosten.

(3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 9 Abs. 1, angemessen zu verteilen.

(4) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 14 bleibt unberührt.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 12
Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern

Für Zwangsvollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden (§ 8 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht.

§ 13
Kostenhaftung

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.

(2) Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.

(3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann (§ 21 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.

(4) Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist (§ 11 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg).

§ 14
Abweichende Kostenberechnung

(1) Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben.

(2) Die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder nur neue nicht vertretbare Kosten verursachen würde.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 4 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrages erhöhen, wenn aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamten erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muß und dadurch erhöhte Unkosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen im Sinne des § 11 behandelt werden können.

§ 15
Übergangsregelung

Für Amtshandlungen, die nach Inkrafttreten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (28. Dezember 1991), jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei der Amtshandlung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 16. Juni 1992

Der Minister des Innern
Alwin Ziel