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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1997/98

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1997/98
vom 30. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 20], S.542)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Psychologie und Rechtswissenschaft wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 46 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 24 Studienplätze im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und um 70 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. Juni 1997

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche


Anlage 1:
Universitäten

Hochschule Studiengang Zulassungszahl
Wintersemester 1997/98 Sommersemester 1998
Brandenburgische Technische Universität Cottbus Architektur (D) 161 0
Stadt- und Regionalplanung (D) 75 0
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (O) Betriebswirtschaftslehre (D) 120 0
Internationale Betriebswirtschaftslehre (D) 97 0
Rechtswissenschaft (St) 219 0
Universität Potsdam Biologie (D) 37 0
Biochemie (D) 41 0
Betriebswirtschaftslehre (D) 102 0
Ernährungswissenschaft (D) 24 0
Musikpädagogik (D) 12 0
Geoökologie (D) 49 0
Patholinguistik (D) 26 0
Psychologie (D) 73 0
Psychologie (MNF) 25 0
Rechtswissenschaft (St) 260 125

D = Diplom
St = Staatsexamen
MNF = Magister Nebenfach

Anlage 2:
Fachhochschulen

FH Eberswalde Forstwirtschaft 91 0
Landschaftsnutzung und Naturschutz 57 0
FH Lausitz Architektur 40 0
Bauingenieurwesen 106 0
Betriebswirtschaftslehre 108 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 114 0
FH Potsdam Architektur 80 0
Archiv 21 0
Bauingenieurwesen 56 0
Bibliothek 21 0
Dokumentation 21 0
Kulturarbeit 30 0
Kommunikationsdesign 35 0
Produkt- und Umweltdesign 24 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 103 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik -berufsbegleitend 0 30
Restaurierung 19 0
Technische Fachhochschule Wildau Verwaltung und Recht 35 0