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Verordnung über Qualitätsanforderungen an Badegewässer (Badegewässerverordnung - BbgBadV)

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Badegewässer (Badegewässerverordnung - BbgBadV)
vom 9. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 18], S.466)

Am 14. März 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. Februar 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 05], S.78)

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) und des § 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) verordnen der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1).

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Oberflächengewässer, die als Badegewässer ausgewiesen sind sowie für die Badestellen anderer Gewässer, an denen das Baden nicht untersagt ist und üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.

(2) Badestellen im Sinne dieser Verordnung sind Teile von Badegewässern sowie angrenzende Landflächen, die üblicherweise von einer großen Anzahl von Badenden genutzt werden.

(3) Die Ausweisung von Badegewässern und Badestellen erfolgt durch die oberste Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt Brandenburg.

(4) Als Badesaison im Sinne dieser Verordnung gilt der Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September eines Kalenderjahres. Ist zum Ende dieses Zeitraumes bei anhaltender ungünstiger Witterung nicht mehr mit einer nennenswerten Anzahl von Badenden zu rechnen, kann die Badesaison durch die oberste Landesgesundheitsbehörde vorzeitig beendet werden.

§ 3
Anforderungen an die Beschaffenheit von Badegewässern

Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit von Badegewässern richten sich nach dem Anhang dieser Verordnung unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Richtlinie 76/160/EWG. Die mit I bezeichneten Werte sind Grenzwerte, die während der Badesaison zwingend einzuhalten sind. Die mit G bezeichneten Werte sind als Richtwerte anzustreben.

§ 4
Überwachung

(1) Probenahme, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie Untersuchungsmethoden richten sich nach Artikel 6 der Richtlinie 76/160/EWG in Verbindung mit dem Anhang dieser Verordnung.

(2) Während der Badesaison sind auch die landseitigen Flächen der Badestellen regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Wochen, auf ihren hygienischen Zustand zu kontrollieren.

§ 5
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen haben die zuständigen Behörden die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen.

(2) Ist ein Gewässer zum Baden ungeeignet, ist ein Badeverbot anzuordnen und deutlich sichtbar bekanntzugeben. Ein Badegewässer gilt als zum Baden ungeeignet, wenn der Grenzwert mindestens eines mikrobiologischen Parameters oder in Ausnahmefällen auch eines anderen Parameters nach dem Anhang dieser Verordnung überschritten wird und eine unverzüglich veranlaßte Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probeentnahmestelle erneut eine Grenzwertüberschreitung dieses Parameters ergibt oder wenn nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von einer fäkalen Verunreinigung des Gewässers auszugehen ist.

(3) Ein Badegewässer gilt als wieder zum Baden geeignet, wenn an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen der Grenzwert eingehalten wird und eine erneute Überschreitung nicht zu befürchten ist. Das nach Absatz 2 erlassene Badeverbot ist in diesem Fall aufzuheben.

§ 6
Sonstige Maßnahmen

Sofern die Qualität eines Badegewässers nicht den festgesetzten Grenzwerten oder Richtwerten gemäß § 3 unter Berücksichtigung des Artikels 5 der Richtlinie 76/160/EWG entspricht, treffen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen mit den Mitteln des Wasserrechts, damit die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen langfristig gesichert wird.

§ 7
Zuständigkeiten

(1) Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Überwachung und die Untersuchungen nach § 4. Sie melden die Überwachungsergebnisse jeweils zum 15. Oktober eines Jahres der obersten Gesundheitsbehörde.

(2) Für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach § 5 sind je nach Sachverhalt entweder die unteren Wasserbehörden gemäß § 44 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes oder die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund § 10 des Bundesseuchengesetzes oder nach § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.

(3) Maßnahmen nach § 6 sind von der für die jeweils für die wasserrechtliche Entscheidung oder für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. Juni 1997 Potsdam, den 2. Juni 1997
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.