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Verordnung über die Qualitätsanforderungen an oberirdische Gewässer für die Entnahme von Wasser zum Zwecke der Trinkwasserversorgung (Brandenburgische Oberflächenwasserqualitätsverordnung für Trinkwasserentnahmezwecke - BbgOwTwV)

Verordnung über die Qualitätsanforderungen an oberirdische Gewässer für die Entnahme von Wasser zum Zwecke der Trinkwasserversorgung (Brandenburgische Oberflächenwasserqualitätsverordnung für Trinkwasserentnahmezwecke - BbgOwTwV)
vom 15. April 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 10], S.218)

Am 18. Dezember 2012 außer Kraft getreten durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 110])

Auf Grund des § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden oder genutzt werden sollen. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung oder für Uferfiltrat.

(2) Die Einstufung und Ausweisung der Gewässer in die Grenzwertgruppen A1, A2 und A3, die den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Standardaufbereitungsverfahren entsprechen, erfolgt durch Bekanntgabe der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt Brandenburg, sobald feststeht, daß diese Gewässer im Sinne von Absatz 1 genutzt werden.

§ 3
Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit

(1) Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit von Oberflächengewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 richten sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG. Die mit I bezeichneten Werte sind Grenzwerte, die für die Wasserentnahme zwingend einzuhalten sind. Die mit G bezeichneten Werte sind als Richtwert anzustreben.

(2) Abweichungen sind nur aus Gründen nach Artikel 8 der Richtlinie 75/440/EWG zulässig.

(3) Oberflächenwasser, das in den zu überwachenden Parametern nicht mindestens den Grenzwerten der Gewässerkategorie A3 entspricht, darf nicht zur Trinkwassergewinnung verwendet werden. Die Aufbereitung von Oberflächenwasser der Kategorien A1 bis A3 richtet sich nach den in der Anlage 2 dieser Richtlinie definierten Standardaufbereitungen.

§ 4
Überwachung

Probenahme, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie Untersuchungsmethoden richten sich nach Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. April 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 wurde nicht aufgenommen.


Anlage 2
zu § 3 Abs. 3

Definition der Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser
der Kategorien A1, A2 und A3 zu Trinkwasser

  1. Für oberirdische Gewässer der Kategorie A 1:
    Einfache physikalische Aufbereitung und Entkeimung, z. B. Schnellfilterung und Entkeimung
  2. Für oberirdische Gewässer der Kategorie A 2:
    Normale physikalische und chemische Aufbereitung und Entkeimung, z. B. Vorchlorung, Koagulation, Flockung, Dekantierung, Filterung und Entkeimung (Nachchlorung)
  3. Für oberirdische Gewässer der Kategorie A 3:
    Physikalische und verfeinerte chemische Aufbereitung, Oxidation, Adsorption und Entkeimung, z. B. Brechpunkt-Chlorung, Koagulation, Flockung, Dekantierung, Filterung, Oxidation, Adsorption (Aktivkohle), Entkeimung (Ozonierung, Nachchlorung)