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Verordnung über die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Jahresabschlußprüfungsverordnung - JapV)

Verordnung über die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Jahresabschlußprüfungsverordnung - JapV)
vom 13. August 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 33], S.680)

Am 28. April 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 26. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150)

Auf Grund des § 133 Abs. 1 Nr. 10 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Prüfungspflichtige Unternehmen
§ 2 Prüfung kommunaler Unternehmen des privaten Rechts
§ 3 Abschlußprüfer
§ 4 Gegenstand der Jahresabschlußprüfung
§ 5 Prüfungsverfahren
§ 6 Prüfungsergebnis
§ 7 Befreiung von der Jahresabschlußprüfung
§ 8 Inkrafttreten

§ 1
Prüfungspflichtige Unternehmen

(1) Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte

  1. der Eigenbetriebe,
  2. der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die gemäß § 103 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden,
  3. der Zweckverbände, die nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. I S. 685) entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden,

sind jährlich zu prüfen (Jahresabschlußprüfung).

(2) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes nach den §§ 113 und 114 der Gemeindeordnung (örtliche Prüfung) und die Aufgaben der für die überörtliche Prüfung zuständigen Stellen nach § 116 der Gemeindeordnung und der diesbezüglichen Verordnung werden durch die Jahresabschlußprüfung nicht berührt.

§ 2
Prüfung kommunaler Unternehmen des privaten Rechts

Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an einem Unternehmen privaten Rechts, das keiner Jahresabschlußprüfungspflicht unterliegt, gelten für dieses Unternehmen die Vorschriften dieser Verordnung, sofern in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlußprüfung normiert ist.

§ 3
Abschlußprüfer

(1) Bedient sich die nach § 117 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung zuständige Stelle (Prüfungsbehörde) zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer), so soll dieses unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der Gemeinde nach § 117 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung erfolgen. Soweit die Prüfungsbehörde den Abschlußprüfer nicht selbst beauftragt, veranlaßt sie, daß das Unternehmen spätestens vier Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, mit dem Abschlußprüfer einen Vertrag entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung über die Vornahme der Jahresabschlußprüfung abschließt. Es ist sicherzustellen, daß die Rechte und Befugnisse der Prüfungsbehörde bei der Durchführung der Jahresabschlußprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben. Die Bestellung des Abschlußprüfers erfolgt jährlich. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung eines Abschlußprüfers ist zu prüfen, ob Ausschließungsgründe entsprechend § 26 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314) vorliegen. § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 1 hat der Abschlußprüfer zu erklären, daß Ausschließungsgründe nach Satz 1 nicht vorliegen.

(3) Eine Abberufung des Abschlußprüfers kann ausschließlich durch die Prüfungsbehörde erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn dies aus einem in der Person des Abschlußprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht.

(4) Für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung und für den Prüfungsbericht ist der Abschlußprüfer der kommunalen Körperschaft oder im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 dem prüfungspflichtigen Unternehmen und der Prüfungsbehörde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 4
Gegenstand der Jahresabschlußprüfung

(1) Die Jahresabschlußprüfung erstreckt sich auf die Prüfungskriterien nach § 117 Abs. 1 der Gemeindeordnung, soweit sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht weitere Prüfungsgegenstände ergeben. Die Prüfung soll Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des prüfungspflichtigen Unternehmens bieten.

(2) Soweit die Buchführung des Unternehmens ganz oder zum Teil automatisiert erfolgt, ist auch zu prüfen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung auf ihre Richtigkeit getestet und erst danach zum Einsatz freigegeben wurden. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung oder Prüfungsergebnisse anderer Sachverständiger sind einzubeziehen und können Prüfungshandlungen des Abschlußprüfers entbehrlich machen.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Gegenstand der Prüfung darf nicht eingeschränkt werden. Soweit die Prüfungsbehörde den Prüfungsumfang erweitert, sind hierfür gesonderte Prüfungsaufträge zu erteilen.

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) Das prüfungspflichtige Unternehmen hat

  1. dem beauftragten Abschlußprüfer rechtzeitig seine Prüfungsbereitschaft anzuzeigen,
  2. den Abschlußprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und dabei insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.

(2) Läßt das prüfungspflichtige Unternehmen Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat es auf seine Kosten sicherzustellen, daß der Abschlußprüfer dort die erforderlichen Erhebungen vornehmen kann. Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf einer vertraglichen Vereinbarung, ist das Prüfungsrecht zum Inhalt des Vertrages zu machen.

(3) Der Abschlußprüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung im berufsüblichen Sinne weitere Prüfer und Hilfskräfte heranziehen. Für deren Mitwirkung gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(4) Der Abschlußprüfer kann Prüfungen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen.

(5) Gewinnt der Abschlußprüfer während der Prüfung die Überzeugung, daß die Buchführung, der Jahresabschluß oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, hat er unverzüglich die Prüfungsbehörde zu unterrichten.

(6) Die Jahresabschlußprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

(7) Das prüfungspflichtige Unternehmen trägt die Kosten der Prüfung. Der Abschlußprüfer soll für die Ermittlung und Festsetzung der Kosten die jeweils geltende Gebührenregelung für die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe des Ministers des Innern berücksichtigen.

§ 6
Prüfungsergebnis

(1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der prüfungspflichtigen Unternehmen,
  3. verlustbringende Geschäfte und deren Ursachen, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Das Prüfungsergebnis ist in einer Schlußbesprechung zu erörtern, wenn

  1. bei der Prüfung Tatsachen festgestellt werden, die
    1. die Entwicklung des Unternehmens wesentlich beeinträchtigen können oder
    2. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Betriebssatzung erkennen lassen,
  2. die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen geben oder
  3. die Geschäftsführung Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen gibt.

Dieses gilt auch, wenn Fehler im Rahmen der Prüfung behoben wurden. Sofern nach Satz 1 eine Schlußbesprechung nicht durchzuführen ist, kann sie im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde entfallen.

(3) Der Abschlußprüfer hat entsprechend § 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung einen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen, soweit sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts weiteres ergibt. § 322 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Prüfungsbehörde kann zu dem Prüfungsvermerk eigene Feststellungen treffen.

(4) Der Abschlußprüfer legt den Prüfungsbericht der Prüfungsbehörde vor. Diese leitet ihn der kommunalen Körperschaft oder im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 dem prüfungspflichtigen Unternehmen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu. An einem Zweckverband oder einer Gesellschaft beteiligte Körperschaften sind davon zu unterrichten, daß der Prüfungsbericht vorliegt.

§ 7
Befreiung von der Jahresabschlußprüfung

(1) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach vorheriger Unterrichtung der Prüfungsbehörde prüfungspflichtige Unternehmen auf Antrag von der Jahresabschlußprüfung befreien, wenn

  1. der geringe Umfang der Unternehmen dieses rechtfertigt,
  2. die Verhältnisse der Unternehmen, insbesondere die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, geordnet sind und
  3. die Unternehmen der örtlichen Prüfung unterliegen.

Sofern Unternehmen nicht der örtlichen Prüfung unterliegen, soll eine Befreiung nur erteilt werden, wenn andere geeignete Prüfungsmaßnahmen gewährleistet sind. Der Antrag ist mit eingehender Begründung unter Vorlage des letzten Jahresabschlusses und des letzten Prüfungsberichtes bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde einzureichen. Sind mehrere kommunalen Körperschaften an einem prüfungspflichtigen Unternehmen im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 beteiligt, kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt einer kommunalen Körperschaft übertragen werden.

(2) § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Eigenbetriebsverordnung gilt entsprechend.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. August 1996

Der Minister des Innern
Alwin Ziel


Anlage 1

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe

§ 1
Allgemeines

(1) Durch die Annahme des Prüfungsauftrages durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) kommt zwischen der kommunalen Körperschaft oder im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 der Verordnung über die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (JapV) dem prüfungspflichtigen Unternehmen und dem Abschlußprüfer ein Werkvertrag nach § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches zustande. Soweit sich aus den Vorschriften für die Jahresabschlußprüfung nach der JapV und diesen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) herausgegebenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(2) Für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung und für den Prüfungsbericht ist der Abschlußprüfer der kommunalen Körperschaft oder im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 JapV dem prüfungspflichtigen Unternehmen und der Prüfungsbehörde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Die mit dem Abschlußprüfer getroffene Gebührenvereinbarung ist Bestandteil des Werkvertrages. § 5 Abs. 7 JapV ist zu beachten.

§ 2
Prüfungsumfang

(1) Der Abschlußprüfer ist verpflichtet, das ihm aufgetragene Werk nach den Vorschriften der JapV und dem berufsüblichen Verfahren durchzuführen. Soweit mit den Vorschriften für die Jahresabschlußprüfung nach der JapV und diesen Vertragsbedingungen vereinbar, gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen, die Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlußprüfungen sowie die Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlußprüfungen des IDW in der jeweiligen Fassung. Die in der Anlage zur Vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 68 der Bundeshaushaltsordnung bekanntgegebenen Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Prüfungsumfang darf ein wirtschaftlich vertretbares Maß nicht übersteigen. Eine Prüfung des Kassenbestandes und die Vornahme sonstiger Bestandsprüfungen ist in das pflichtgemäße Ermessen des Abschlußprüfers gestellt. Die Prüfungsbehörde kann den Prüfungsumfang erweitern. Erweiterungen des Prüfungsauftrages sind im Prüfungsbericht wörtlich festzuhalten. Auch auf sie findet die vereinbarte Gebührenregelung nach § 1 Abs. 3 Anwendung.

§ 3
Durchführung der Prüfung

(1) Der Abschlußprüfer läßt sich von dem prüfungspflichtigen Unternehmen vor Beginn der Prüfung die Prüfungsbereitschaft erklären und vereinbart mit der Leitung des prüfungspflichtigen Unternehmens den Tag des Prüfungsbeginns. Kann mit der Prüfung nicht so rechtzeitig begonnen werden, daß ihr Abschluß voraussichtlich neun Monate nach Ablauf des zu prüfenden Wirtschaftsjahres erfolgen wird oder wird während der Prüfung erkannt, daß diese nicht termingerecht abgeschlossen werden kann, so zeigt der Abschlußprüfer dies der kommunalen Körperschaft oder im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 JapV dem prüfungspflichtigen Unternehmen und der Prüfungsbehörde unter Angabe der Gründe und der vorausichtlichen Dauer der Verzögerung an.

(2) Das prüfungspflichtige Unternehmen teilt der Prüfungsbehörde den Tag des Prüfungsbeginns unter Angabe der Anschrift und des Fernsprechanschlusses, unter dem der Abschlußprüfer zu erreichen ist, unmittelbar nach Prüfungsbeginn mit.

(3) Vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit läßt sich der Abschlußprüfer von der Leitung des prüfungspflichtigen Unternehmens Auskunftspersonen benennen und fordert alle über das prüfungspflichtige Unternehmen angefertigten Prüfungsberichte und Gutachten der letzten beiden Jahre an. Bei wichtigen Auskünften, Nachweisen und Bestätigungen kann der Abschlußprüfer verlangen, daß ihm diese schriftlich erteilt werden.

(4) Die Prüfung ist grundsätzlich ohne Unterbrechung durchzuführen. Zwischenprüfungen zur Vorbereitung der Abschlußprüfung vor und nach Ablauf des zu prüfenden Wirtschaftsjahres sind zulässig.

(5) Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß Verfehlungen vorliegen, oder wird die Unabhängigkeit des Abschlußprüfers gefährdet, so sind die kommunale Körperschaft oder das prüfungspflichtige Unternehmen und die Prüfungsbehörde sofort zu benachrichtigen.

(6) Die kommunale Körperschaft oder im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 JapV das prüfungspflichtige Unternehmen sowie die Prüfungsbehörde und die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde können sich jederzeit über den Stand der Prüfung unterrichten lassen.

§ 4
Schlußbesprechung

Sofern nach § 6 Abs. 2 JapV eine Schlußbesprechung stattfindet, soll sie spätestens vier Wochen nach Abschluß der Prüfung erfolgen. An der Schlußbesprechung können neben dem Abschlußprüfer, Vertretern der kommunalen Körperschaft und des prüfungspflichtigen Unternehmens auch Vertreter der Prüfungsbehörde und der Kommunalaufsichtsbehörde teilnehmen. Ort und Zeitpunkt der Schlußbesprechung sind zwischen dem Abschlußprüfer, dem prüfungspflichtigen Unternehmen und der Prüfungsbehörde abzustimmen und den Vertretern der kommunalen Körperschaft sowie der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Wochen vor dem Termin, mitzuteilen. Der Einladung zur Schlußbesprechung sind der Entwurf des Prüfungsberichts sowie die vorgesehene Fassung des Bestätigungsvermerkes oder des Vermerkes über dessen Versagung beizufügen. Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Erörterungsgegenstände und gegebenfalls voneinander abweichende Auffassungen aufzunehmen sind.

§ 5
Prüfungsbericht

(1) Bei der Abfassung des Prüfungsberichts ist die Anlage 2 zu beachten.

(2) Der Abschlußprüfer soll den Prüfungsbericht innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der Prüfung, spätestens jedoch drei Monate vor Ablauf des Jahres, in fünffacher Ausfertigung der Prüfungsbehörde vorlegen, die die einzelnen Ausfertigungen gemäß § 6 Abs. 4 JapV weiterleitet.

(3) Zusätzliche Berichtsexemplare fordert die kommunale Körperschaft oder das prüfungspflichtige Unternehmen unmittelbar beim Abschlußprüfer an. Dieser versieht die Mehrexemplare mit dem Vermerk "Der .... (Prüfungsbehörde) nicht vorgelegtes Berichtsexemplar" und sendet sie in gewünschter Zahl direkt zu.

§ 6
Abrechnung

(1) Der Abschlußprüfer stellt in einer Niederschrift gemeinsam mit dem prüfungspflichtigen Unternehmen Anzahl und Daten der geleisteten Arbeitsstunden für jeden namentlich aufzuführenden Prüfer fest. Die Niederschrift ist vom Abschlußprüfer und vom Leiter des prüfungspflichtigen Unternehmens zu unterzeichnen. Sie ist der Gebührenrechnung des Abschlußprüfers beizufügen.

(2) Die Gebührenrechnung ist dem prüfungspflichtigen Unternehmen in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Sie wird unter dem stillschweigenden Vorbehalt bezahlt, daß sich keine nachträglichen Beanstandungen der Prüfungsleistung ergeben. Das prüfungspflichtige Unternehmen stellt der Prüfungsbehörde eine Ausfertigung der Gebührenrechnung zur Verfügung.

§ 7
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Abschlußprüfer einerseits sowie für die kommunale Körperschaft oder im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 JapV das prüfungspflichtige Unternehmen und den Landesrechnungshof andererseits ist Potsdam. Soweit Landräte als allgemeine untere Landesbehörde zuständige Prüfungsbehörde im Sinne des § 117 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung sind, kann ein abweichender Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart werden.

Anlage 2

Richtlinien für die Erstellung des Prüfungsberichtes

Allgemeines

Prüfungsberichte nach § 6 JapV bestehen aus dem Hauptteil, einem oder mehreren Berichtsanhängen und den Anlagen. Sie sind in der Regel nach der nachstehenden Gliederung zu erstellen. Abweichungen, insbesondere Erweiterungen, sind in das pflichtgemäße Ermessen des Abschlußprüfers gestellt.

Auf die zu den Gliederungspunkten gegebenen Einzelhinweise ist in jedem Fall einzugehen, soweit sie für das prüfungspflichtige Unternehmen zutreffen. Sie stellen jedoch keine vollständige Aufzählung der zu dem jeweiligen Gliederungspunkt aufzunehmenden Angaben und Sachverhalte dar.

Dem Hauptteil und dem Berichtsanhang ist jeweils ein ausführliches Inhaltsverzeichnis voranzustellen.

Der Hauptteil sollte möglichst so abgefaßt sein, daß ohne Schwierigkeiten ein zusammenhängender, jedoch gestraffter Überblick über die Verhältnisse bei dem prüfungspflichtigen Unternehmen gewonnen werden kann. Er sollte nur für die Gesamtschau unbedingt erforderlichen Angaben enthalten. Andere Angaben sollten unter Verweisung auf die jeweilige Berichtsseite oder Textziffer in dem Berichtsanhang oder in die Anlagen zum Prüfungsbericht eingeordnet werden.

Umfangreiche Zahlenzusammenstellungen oder sonstige Aufstellungen gehören in den Berichtsanhang. In den Hauptbericht sollten daraus nur Zahlen mit unmittelbaren Sachaussagen übernommen und so dargestellt werden, daß textliche Erläuterungen eingeschränkt werden können.

Wiederholungen sind möglichst zu vermeiden. In vielen Fällen, so bei der Darstellung der rechtlichen Verhältnisse, des Rechnungswesens und des organisatorischen Aufbaus, genügt es oft, wenn nur die Veränderungen gegenüber den Ausführungen im Vorjahresbericht aufgezeigt werden.

Soweit auf Ausführungen in früheren Jahren Bezug genommen wird, sollte direkt auf den Bericht verwiesen werden, in dem der Sachverhalt dargestellt ist.

Es ist anzugeben, ob in den Berichten der Vorjahre aufgeführten Beanstandungen Rechnung getragen worden ist und frühere Vorschläge beachtet worden sind.

Gliederung des Prüfberichtes:

A
Hauptteil

1. Auftrag und Auftragsdurchführung
  • Der Prüfungsauftrag und etwaige Erweiterungen unter Angabe des Datums der Auftragsvergabe
  • bei Prüfungen, die neun Monate nach Ablauf des zu prüfenden Wirtschaftsjahres nicht abgeschlossen werden, die Gründe für die Verzögerung
  • Namen der an der Prüfung beteiligten Prüfer unter Angabe des Prüfungsleiters
  • Erteilung der verlangten Auskünfte und Nachweise und Einholung der Vollständigkeitserklärung
  • Prüfungsbereitschaft des Jahresabschlusses (erforderliche Änderungen im Rahmen der Prüfung)
  • zur Prüfung herangezogene Unterlagen, die nicht zum Rechnungswesen des Betriebes gehören, insbesondere Prüfungsberichte und Gutachten anderer Stellen
2. Grundlagen und Aufbau der prüfungspflichtigen Unternehmen

2.1 Rechtliche Grundlagen

  • Rechtsform des prüfungspflichtigen Unternehmens, bei Zweckverbänden und Gesellschaften auch Angabe der Mitglieder bzw. Anteilseigner und deren Anteile am Stammkapital
  • Betriebssatzung, Gesellschaftsvertrag bzw. Verbandssatzung
  • Hauptsatzung des Trägers, soweit dessen Bestimmungen für das prüfungspflichtige Unternehmen von Bedeutung sind
  • Gebühren- und Beitragssatzungen, Tarife

2.2 Wichtige Verträge

2.3 Technische und wirtschaftliche Grundlagen

2.4 Beteiligungen und Mitgliedschaften

2.5 Organisatorischer Aufbau

2.6 Versicherungsschutz

3. Vorjahresabschluß, Rechnungswesen, Jahresabschluß, Formprüfungen, Prüfungen anderer Stellen

3.1 Vorjahresabschluß

  • Erteilter Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung
  • Feststellungsvermerk der Prüfungsbehörde
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses
  • Bekanntmachung

3.2 Rechnungswesen

Art und Organisation des Rechnungswesens und dessen Zweckmäßigkeit

3.3 Jahresabschluß

3.4 Ergebnisse der Prüfungen und Gutachten anderer Stellen

4. Wirtschaftliche Verhältnisse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

4.1 Bilanzaufbau, Liquidität, Finanzlage

  • Übersicht über die Bilanz des Vorjahres und des Berichtsjahres, in der die Bilanzposten nach dem Grad ihrer Fälligkeit bzw. dem Grad ihrer möglichen Verflüssigung in Gruppen zusammengefaßt sind und ggf. einzelne Posten gegeneinander aufgerechnet sind, unter Angabe ihres Anteils an der Summe der Aktiv- bzw. Passivposten
  • Deckung der langfristig gebundenen Vermögenswerte durch Eigenkapital sowie durch langfristige Mittel
  • Eigenkapitalausstattung (Anteil des Eigenkapitals an der um die Baukostenzuschüsse und Sonderposten mit Rücklageanteil gekürzten Bilanzsumme)
  • Darstellung der wesentlichen finanzwirtschaftlichen Vorgänge im langfristigen Bereich anhand einer Kapitalflußrechnung
  • Zahlungsbereitschaft im Laufe des zu prüfenden Wirtschaftsjahres
  • bereits ergriffene und weitere erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzaufbaus, der Liqidität und Finanzlage

4.2 Erfolgslage

  • Übersicht über die Aufwendungen und Erträge des Vorjahres und des Berichtsjahres, gegliedert in Anlehnung an Spalte 1 der Erfolgsübersicht, wobei die Betriebserträge voranzustellen sind
  • Jahresgewinn/Jahresverlust
  • verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren
  • Ursachen eines ausgewiesenen Verlustes
  • Sonderabschreibungen
  • Höhe und Angemessenheit der Leistungsentgelte
  • Vergünstigungen an Mitarbeiter beim Bezug von Betriebsleistungen
  • bereits ergriffene und weitere erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Erfolgslage

Bei Unternehmen mit mehr als einem Betriebszweig sind neben den Angaben für den Gesamtbetrieb entsprechende Angaben für jeden einzelnen Betriebszweig bzw. Kurbereich erforderlich.

4.3 Wirtschaftsplan

  • Wesentliche Abweichungen der tatsächlichen Ergebnisse von den Planansätzen
  • Beachtung von Rechtsvorschriften bei der Abwicklung des Wirtschaftsplanes

4.4 Weitere Berichterstattung nach § 6 Abs. 1 JapV

5. Lagebericht
6. Zusammenfassung

In diesem Abschnitt ist eine Würdigung aller wesentlichen Prüfungsfeststellungen vorzunehmen. Beanstandungen und Vorschläge sind unter Angabe der Berichtseite oder Textziffer aufzuführen. Es ist auch anzugeben, ob den in den Berichten der Vorjahre aufgeführten Beanstandungen Rechnung getragen und frühere Vorschläge beachtet worden sind. Hat die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung keine besonderen Feststellungen ergeben, so ist im Gliederungspunkt 6.3 eine Schlußbemerkung entsprechend der Nummer IV der Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätze-Gesetz (Anlage zur Vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 68 der Bundeshaushaltsordnung) aufzunehmen.

6.1 Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht

6.2 Wirtschaftliche Verhältnisse

6.3 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

7. Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung

B
Berichtsanhang

Die einzelnen Posten des Jahresabschlusses werden im Vergleich zu den Vorjahreszahlen dargestellt. Sie sind unter Verwendung der jeweils angegebenen Gliederungsziffer zu erläutern.

  1. Erläuterungen zur Bilanz
  2. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

C
Anlagen

Die Anlagen sind laufend zu numerieren. Bei getrennter Abfassung von Hauptteil und Berichtsanhang werden sie dem Hauptteil angefügt.

  1. Bilanz
  2. Gewinn- und Verlustrechnung
  3. Anhang
  4. Erfolgsübersicht (bei Unternehmen mit mehr als einem Betriebszweig)
  5. Übersicht über die technisch-wirtschaftlichen Kennzahlen
  6. Übersicht über die Entwicklung der Kredite
  7. Übersicht über Beteiligungen und Mitgliedschaften
  8. Gegenüberstellung der Ansätze des Vermögensplanes und der Ist-Zahlen seiner Abwicklung