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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (APOallgVollzd)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (APOallgVollzd)
vom 23. Oktober 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 69], S.650)

Am 1. Januar 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 3. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 32], S.490)

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Ziel und Grundlagen der Ausbildung, Bezeichnungen

(1) Die Ausbildung soll in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes heranbilden, die von ihrer Persönlichkeit und ihren Kenntnissen her fähig sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn kompetent wahrzunehmen. Hierzu gehört, eigenverantwortlich und in Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug tätigen Bediensteten die Behandlung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten, um die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.

(2) Theorie und Praxis der Ausbildung sind aufeinander abzustimmen und zu vernetzen, wobei das Schwergewicht - auch der theoretischen Ausbildung - auf die Entwicklung von Handlungskompetenz der Anwärter zu legen ist. Die ganzheitliche Betrachtungsweise des Vollzugsgeschehens ist anzustreben; der interdisziplinären Gestaltung der Ausbildung kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

Abschnitt 2
Einstellung

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
  2. am Einstellungstag mindestens 18 Jahre und höchstens 32 Jahre, bei Schwerbehinderung höchstens 40 Jahre alt ist. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind oder Angehörigen ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen,
    1. die Fachoberschulreife (Realschulabschluß) besitzt
      oder
    2. die Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluß) und entweder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweisen kann
      oder
    3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt
      und
  3. in körperlicher, gesundheitlicher, charakterlicher und geistiger Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist.

(2) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten regelt den Gang des Bewerbungsverfahrens und erläßt Verwaltungsvorschriften über das Auswahlverfahren.

§ 3
Einstellung und Rechtsstellung

(1) Über die Einstellung eines Bewerbers entscheidet das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten nach vorheriger Anhörung des Leiters der vorgesehenen Stammanstalt.

(2) Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsobersekretäranwärter ernannt.  

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 4
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn ein Anwärter den Anforderungen nicht genügt oder Urlaubs- und Krankheitszeiten während des Vorbereitungsdienstes zusammen 80 Arbeitstage übersteigen.

(2) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten kann den Vorbereitungsdienst in Ausnahmefällen um höchstens einen Monat verkürzen, wenn gewährleistet ist, daß der Inhalt des versäumten Ausbildungsteils anderweitig vermittelt wird.

(3) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die in der Regel von Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes wahrgenommen werden, können bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Das Nähere regelt § 21. 

§ 5
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:

Ausbildungsabschnitt 1: 8 Monate
Ausbildungsabschnitt 2: 12 Monate
Ausbildungsabschnitt 3: 4 Monate.

§ 6
Ziele, Inhalte und Durchführung der einzelnen Ausbildungsabschnitte

(1) Ausbildungsabschnitt 1

Ziel ist die Vermittlung von Grundkenntnissen, -fähigkeiten, -haltungen und -techniken, die alle in Laufbahnen des mittleren Dienstes im Justizvollzug tätigen Bediensteten benötigen, um berufliche Handlungskompetenz zu entwickeln. Diese setzt insbesondere voraus: Berufsethos, Sozialkompetenz, Fachkompetenz und physische Leistungsfähigkeit.

Der Ausbildungsabschnitt enthält wenigstens:

  1. 1 Woche Einführung, Gruppenhospitation (Hospitation 1)
  2. 4 Wochen Theorie
    Stellung des Vollzugs im System der Strafrechtspflege (Grundzüge des Verfassungs-, Gerichtsorganisations-, Straf- und Strafverfahrensrechts);
    Einführung in das Beamten- und Beihilferecht;
    Sport, Antistreß- und Entspannungstraining
  3. 1 Woche Theorie
    Vorstellung der Arbeit der Verwaltung und der besonderen Fachdienste
  4. 12 Wochen Hospitation 2
    Hospitation in verschiedenen Vollzugsarten und Dienstbereichen (allgemeiner Vollzugsdienst, Verwaltung, Werkdienst, Krankenpflegedienst)
  5. 15 Wochen Theorie
    Grundzüge des Vollzugsrechts (Organisation und Aufbau des Vollzugs, Straf-, Untersuchungshaft- und Jugendstrafvollzug);
    Grundzüge der Sozialwissenschaften (- Verhaltensbeobachtung und -beurteilung, - Kommunikation mit den Schwerpunkten: Gesprächsführung, Verhandeln, Meldung, Stellungnahme, Bericht);
    Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts unter Einschluß der Amtsdelikte;
    Sport, Antistreß- und Entspannungstraining;
    Grundkenntnisse in der waffenlosen Selbstverteidigung;
    Erste Hilfe.

Die theoretischen Ausbildungseinheiten werden an der Ausbildungsabteilung für Vollzugsbedienstete bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg, die Hospitationen werden schwerpunktmäßig in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg durchgeführt. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.

(2) Ausbildungsabschnitt 2

Ziel ist die Vermittlung der speziellen Handlungskompetenz des allgemeinen Vollzugsdienstes.

Der Ausbildungsabschnitt enthält wenigstens:

  1. 12 Wochen Theorie und praktische Übungen
    Konfliktbewältigung;
    Vertiefung Vollzugsrecht (insbesondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang einschließlich Schießen, Ausführungen, Kontrollen);
    Sport, Antistreß- und Entspannungstraining;
    waffenlose Selbstverteidigung
  2. 21 Wochen Praktikum 1
  3. 17 Wochen Theorie und praktische Übungen, Prüfungsvorbereitung, Prüfung;
    Theorie und praktische Übungen im Strafvollzugsrecht und in vollzugsspezifischen Bereichen der Sozialwissenschaften;
    Sport, Antistreß- und Entspannungstraining;
    waffenlose Selbstverteidigung;
    schriftliche Prüfung.

Die theoretischen Ausbildungseinheiten werden an der Ausbildungsabteilung für Vollzugsbedienstete bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg, das Praktikum in einer besonders bestimmten Ausbildungsanstalt durchgeführt. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.

(3) Ausbildungsabschnitt 3

Ziel ist die Spezialisierung und Qualifizierung für das künftige Arbeitsgebiet in der Stammanstalt.

Der Ausbildungsabschnitt enthält wenigstens:

  1. 16 Wochen Praktikum 2 mit theoretischer Begleitung im Umfang von mindestens 30 Stunden pro Monat.
  2. 1 Woche mündliche Prüfung.

Der Ausbildungsabschnitt wird in der Regel in der Stammanstalt, ausnahmsweise in einer anderen Anstalt, durchgeführt. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.

(4) Sport, Antistreß- und Entspannungstraining sowie waffenlose Selbstverteidigung finden während der theoretischen und praktischen Teile aller Ausbildungsabschnitte statt. Diese Ausbildungsmaßnahmen sollen den Anwärter befähigen, in Konfliktsituationen angemessen zu reagieren und Belastungssituationen zu verarbeiten. Sie sollen Selbstbewußtsein, Selbstsicherheit und praktische Kompetenz des Anwärters erhöhen.

§ 7
Leitung der Ausbildung

(1) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten bestellt den Leiter der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg, der auch als Lehrkraft tätig ist.

(2) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten bestellt nach vorheriger Anhörung des Leiters der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte und aus diesem Personenkreis den Vertreter des Leiters sowie den Geschäftsleiter, dem neben einer Lehrtätigkeit die Leitung der Verwaltung der Ausbildungsabteilung obliegt.

(3) Die Lehrkräfte müssen über ausreichende berufliche Vorerfahrungen in ihren Lehrfächern verfügen und pädagogisch befähigt sein. Sie sollen in methodisch-didaktischer Hinsicht fortgebildet sein.

(4) Der Leiter der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg richtet Lehrgänge ein, die aus nicht mehr als 20 Teilnehmern bestehen sollen, und bestellt für die Lehrgänge Lehrgangsleiter sowie die übrigen Lehrkräfte.

§ 8
Theoretische Ausbildung

(1) Der Leiter der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg stellt gemeinsam mit den anderen Lehrkräften Lehr- und Stundenpläne auf, die der Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten bedürfen, und insbesondere folgende Lehrgebiete umfassen:

  1. Vollzugsrecht und Vollzugskunde
  2. Sozialwissenschaften
  3. Gerichtsverfassungs-, Straf- und Strafprozeßrecht
  4. Öffentliches Dienstrecht
  5. Sport, Antistreß- und Entspannungstraining, Erste Hilfe
  6. Schießausbildung, waffenlose Selbstverteidigung.

(2) Der Unterricht soll nur so viele Stunden umfassen, daß dem Anwärter hinreichend Zeit bleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten, sein Wissen zu erweitern und zu vertiefen. Hierzu sollen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet und andere Formen der Erwachsenenbildung praktiziert werden.

(3) Die Stundenpläne müssen ausreichend Verfügungsstunden beinhalten. Zweck der Verfügungsstunden ist es insbesondere, dem Anwärter Gelegenheit zu Fragen und Diskussion zu Gang und Inhalten der Ausbildung zu geben und Zusammenhänge der in verschiedenen Fächern behandelten Lehrinhalte in interdisziplinärer Arbeit herzustellen.

(4) In allen Fächern ist darauf zu achten, daß Zusammenhänge mit anderen Fächern hergestellt und historische Entwicklungen aufgezeigt werden sowie die Allgemeinbildung des Anwärters erweitert wird. In schriftlichen Arbeiten aller Fächer ist auf grammatikalisch richtige, klare und verständliche Sprache Wert zu legen.

(5) Die Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg hat die ausreichenden Unterrichts-, Gruppen-, Freizeit- und Pausenräume sowie technischen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 9
Praktische Ausbildung (Hospitationen und Praktika)

(1) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten bestimmt die Justizvollzugsanstalten, in denen die praktische Ausbildung erfolgen soll. Der Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bestellt im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg einen bzw. mehrere Praxisanleiter und einen Praxiskoordinator.

(2) Praxiskoordinator und Praxisanleiter unterstehen der Dienstaufsicht des Leiters der Justizvollzugsanstalt und in Ausbildungsfragen der Fachaufsicht des Leiters der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg.

(3) Praxiskoordinator und Praxisanleiter müssen über ausreichende berufliche Vorerfahrungen im allgemeinen Vollzugsdienst verfügen und pädagogisch befähigt sein. Sie sollen in methodisch-didaktischer Hinsicht fortgebildet sein.

(4) Der Leiter der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg erläßt mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten einen Rahmenplan für die praktische Ausbildung. Der Leiter der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg erstellt für den Anwärter in Zusammenarbeit mit den Leitern der betroffenen Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage des Rahmenplanes einen schriftlichen Ausbildungsplan. Für die Umsetzung des Ausbildungsplans ist der jeweilige Anstaltsleiter verantwortlich.

(5) Der Leiter der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg lädt in regelmäßigen Abständen die Leiter der Ausbildungsanstalten zu Dienstbesprechungen ein.

(6) Während der praktischen Ausbildung sollen in Abständen von nicht mehr als zwei Wochen Reflexionstage durchgeführt werden. Zweck der Reflexionstage ist es, dem Anwärter Gelegenheit zu Fragen und Diskussion zu Gang und Inhalten der Ausbildung zu geben, Erlebnisse in der praktischen Ausbildung zu analysieren und zu vertiefen sowie Zusammenhänge herzustellen.

(7) Die Leitung der Reflexionstage obliegt dem Praxiskoordinator zusammen mit einer Lehrkraft der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg, die vom Leiter der Ausbildungsabteilung bestimmt wird und in der Regel nicht mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betraut sein soll. 

§ 10
Leistungsbewertungen

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) =eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 11
Beurteilungen

(1) Gegen Ende eines Ausbildungsabschnittes treten die Lehrkräfte, wenn sie mindestens zehn Unterrichtsstunden erteilt haben, und die Praxiskoordinatoren zu Konferenzen zusammen, die der Leiter der Ausbildungsabteilung bei der JVA Brandenburg einberuft und leitet.

(2) Aufgabe der Konferenzen ist es, ein möglichst umfassendes Bild vom Leistungsstand des Anwärters zu gewinnen und seine Leistungen mit einer Abschnittsnote zu bewerten.

(3) Die Abschnittsnoten in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 werden aufgrund der schriftlichen Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern, der mündlichen Noten, der Praxisbeurteilungen über die Hospitation 2 und das Praktikum 1 sowie sonstiger Leistungsbewertungen gebildet. Die Abschnittsnote im Ausbildungsabschnitt 3 wird aufgrund der Praxisbeurteilung über das Praktikum 2 sowie sonstiger Leistungsbewertungen gemäß § 10 gebildet.

(4) Aus den Abschnittsnoten wird eine Gesamtabschnittsnote gebildet, wobei die Ausbildungsabschnitte 1, 2 und 3 im Verhältnis 2 : 3 : 1 zu berücksichtigen sind.

(5) Die Abschnittsnoten und die Gesamtabschnittsnote sind dem Anwärter schriftlich mitzuteilen und auf Wunsch von einem Mitglied der Konferenz mündlich zu erläutern. Mängel in den Leistungen oder ein Verhalten, das zu Beanstandungen Anlaß gibt, sind mit dem Anwärter zu erörtern. Mit der Erörterung soll ein Vorschlag zur Behebung der Mängel verbunden sein.

§ 12
Verlängerung einzelner Ausbildungsabschnitte

Für einen Anwärter, der in den Ausbildungsabschnitten 1 oder 2 eine schlechtere Abschnittsnote als "ausreichend" erzielt hat, oder der wegen Krankheit oder aus anderen Gründen den Ausbildungsabschnitt nicht erfolgreich absolviert hat, kann die Verlängerung des nicht bestandenen Ausbildungsabschnittes angeordnet werden. In Härtefällen kann eine weitere Verlängerung des Ausbildungsabschnittes zugelassen werden. Die Anordnung trifft das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten. Bei der Regelung des verlängerten Ausbildungsabschnittes kann von der in § 6 vorgesehenen Gliederung des Vorbereitungsdienstes abgewichen werden.

§ 13
Vorzeitige Entlassung

(1) Besteht ein Anwärter auch den verlängerten Ausbildungsabschnitt nicht, oder besteht er nach erfolgreicher Verlängerung des Ausbildungsabschnittes 1 den Ausbildungsabschnitt 2 nicht und ist zu erwarten, daß das Ziel des Vorbereitungsdienstes deshalb nicht erreicht wird, so ist er zu entlassen.

(2) Im übrigen entläßt das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten - unbeschadet der Regelung des § 97 des Landesbeamtengesetzes - einen Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst, wenn er sich in körperlicher, gesundheitlicher, charakterlicher oder geistiger Hinsicht für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes als nicht geeignet erweist.  

Abschnitt 4
Laufbahnprüfung

§ 14
Prüfungsausschuß

(1) An der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg wird zur Abnahme der Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst ein Prüfungsausschuß gebildet. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein Mitglied muß dem allgemeinen Vollzugsdienst angehören und ein weiteres Mitglied muß Lehrkraft an der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg sein.

(3) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die erforderlichen Stellvertreter widerruflich auf die Dauer von drei Jahren.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ergehen mit Stimmenmehrheit.

(5) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang, den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgeschehens und etwaige Unregelmäßigkeiten beinhalten soll.

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird am Ende des Ausbildungsabschnitts 2 durchgeführt. In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter unter Aufsicht eines von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Bediensteten drei Arbeiten aus den Lehrgebieten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) zu fertigen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine, veranlaßt die Ladungen und ordnet Prüfungserleichterungen für behinderte Anwärter an. Er bestimmt die Aufgaben, die überwiegend praktische Fälle zum Gegenstand haben sollen. Er bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Bearbeitungszeit fest, die in der Regel vier Zeitstunden betragen soll.

(3) Der Anwärter fertigt die Arbeiten unter einer Kennziffer an, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung zugeteilt wird. Die Kennziffern der Anwärter sowie deren Namen dürfen den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Arbeiten mitgeteilt werden.

(4) Leistet der Anwärter der Vorladung zur schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge, oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Versucht ein Anwärter das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, unzulässige Hilfe gegenüber anderen Anwärtern oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuß die entsprechende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann der Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

§ 16
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 10 bewertet. Weichen die Bewertungen durch den Erst- und den Zweitprüfer voneinander ab und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Ein Anwärter, der in mehr als einer Prüfungsarbeit eine schlechtere Note als "ausreichend" erzielt hat, hat die Prüfung nicht bestanden. Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden (§ 15 Abs. 4 und 5 Satz 2), so darf er sie einmal wiederholen. Vorher hat er einen Teil der Ausbildung zu wiederholen. Dauer und Inhalt der weiteren Ausbildung bestimmt der Leiter der Ausbildungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg.

(3) Ein Anwärter, der die schriftliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Einem Anwärter, der die Prüfung nicht bestanden hat, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(4) Der Anwärter kann binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine schriftlichen Arbeiten einsehen.

§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird am Ende des Ausbildungsabschnitts 3 durchgeführt.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Anwärter etwa 30 Minuten entfallen.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 3.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärtern, die sich noch nicht im Prüfungsverfahren befinden, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 18
Schlußentscheidung, Gesamtergebnis und Abschluß des Vorbereitungsdienstes

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung und über das Gesamtergebnis des Vorbereitungsdienstes.

(2) Das Gesamtergebnis wird aus der Gesamtabschnittsnote (§ 11 Abs. 4) und den Noten der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung gemäß § 10 gebildet. Dabei werden

  1. die Gesamtabschnittsnote mit 30 v.H.,
  2. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 40 v.H. und
  3. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v.H. berücksichtigt.

(3) Die Prüfung ist bei einem Gesamtergebnis von

1,0 bis 1,4 sehr gut bestanden,
1,5 bis 2,4 gut bestanden,
2,5 bis 3,4 befriedigend bestanden,
3,5 bis 4,4 ausreichend bestanden.

(4) Der Anwärter hat den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" beträgt. Er erhält ein Abschlußzeugnis, in dem das Gesamtergebnis enthalten ist. 

Abschnitt 5
Schlußbestimmungen

§ 19
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis eines Anwärters endet

  1. bei erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes mit der schriftlichen Bekanntgabe des Gesamtergebnisses oder
  2. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

§ 20
Anwärter, die in anderen Bundesländern ausgebildet werden

Für Anwärter des Landes Brandenburg, die in anderen Bundesländern ausgebildet werden, gelten die Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung des Ausbildungslandes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 21
Anrechnung von beruflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Bei einem Anwärter, der an einer sechsmonatigen Kurzausbildung für Justizvollzugsangestellte im Land Brandenburg teilgenommen hat und der danach mindestens sechs Monate im allgemeinen Vollzugsdienst tätig gewesen ist, verkürzt sich der Vorbereitungsdienst auf zwölf Monate. Beträgt die Dauer der Tätigkeit nach der Kurzausbildung weniger als sechs Monate, wird nur die Zeit der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Ziel und Inhalte des verkürzten Vorbereitungsdienstes bestimmen sich nach § 6 Abs. 2. Die theoretischen Ausbildungseinheiten werden an der Ausbildungsabteilung für Vollzugsbedienstete bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg, das Praktikum in der JVA Brandenburg oder einer anderen Ausbildungsanstalt durchgeführt.

(3) Die Ausbildung wird mit der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung abgeschlossen. Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis des verkürzten Vorbereitungsdienstes.

Das Gesamtergebnis wird aus der Abschnittsnote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung gemäß § 10 gebildet. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(5) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten über den Antrag auf Anrechnung einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. Oktober 1995

Der Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam