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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1995/96

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1995/96
vom 3. August 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 57], S.534)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1995/96 und im Sommersemester 1996 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Psychologie, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 45 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 28 Studienplätze im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft, 13 Studienplätze im Studiengang Volkswirtschaftslehre und um 55 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. August 1995

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche


Anlage 1:
Universitäten


Hochschule Studiengang Zulassungszahl
Wintersemester
1995/96
Sommersemester
1996
Brandenburgische
Technische Universität Cottbus
Architektur (D) 130 0
Stadt- und Regionalplanung (D) 55 0
Europa-Universität Viadrina
Frankfurt (O)
Betriebswirtschaftslehre (D) 104 0
Internationale Betriebswirtschaftslehre (D) 42 0
Rechtswissenschaft (St) 127 0
Volkswirtschaftslehre (D) 30 0
Universität Potsdam Biologie (D) 36 0
Biochemie (D) 21 0
Ernährungswissenschaft (D) 23 0
Elementare Musikpädagogik (D) 12 0
Geologie (D) 10 0
Geophysik (D) 10 0
Geoökologie (D) 40 0
Mineralogie (D) 10 0
Patholinguistik (D) 30 0
Psychologie (D) 44 0
Rechtswissenschaft (St) 260 133
Volkswirtschaftslehre (D)
sozialwissenschaftliche Richtung
15 10
Volkswirtschaftslehre (D) 85 40

D : Diplom
St : Staatsexamen

Anlage 2:
Fachhochschulen

FH Brandenburg Betriebswirtschaftslehre 105 0
Betriebswirtschaftslehre/Brückenkurs- Präsenzstudium 35 0
FH Eberswalde Betriebswirtschaftslehre 90 0
Forstwirtschaft 45 44
Holztechnik 50 0
Landschaftsnutzung und Naturschutz 51 0
FH Lausitz Architektur 21 0
Bauingenieurwesen 84 0
Betriebswirtschaftslehre 90 0
Betriebswirtschaftslehre/ Fernstudienbrückenkurs 30 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 104 0
Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Brandenburg
Allgemeine Verwaltung 50 0
Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre 75 0
FH Potsdam Architektur 45 0
Archiv 16 0
Bauingenieurwesen 45 0
Bibliothek 16 0
Dokumentation 16 0
Kommunikationsdesign 27 0
Kulturarbeit 25 0
Produkt- und Umweltdesign 18 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 99 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik- berufsbegleitend 0 30
Restaurierung 15 0