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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1995

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1995
vom 23. Februar 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 25], S.296)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 1995 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlage festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage aufgeführten Studiengänge Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben.

§ 2

(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. Februar 1995

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche


Anlage

Hochschule Studiengang Zulassungszahl
Universität Potsdam Rechtswissenschaft 149
Volkswirtschaftslehre 50
Fachhochschule Eberswalde Forstwirtschaft 30
Betriebswirtschaftslehre 45