Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 gemäß § 1 Nr. 1 des Wohnungsstatistikgesetzes (WoStatDV)

Verordnung zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 gemäß § 1 Nr. 1 des Wohnungsstatistikgesetzes (WoStatDV)
vom 29. Dezember 1994
(GVBl.II/95, [Nr. 08], S.97)

Am 26. April 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 49)

Auf Grund von § 6 Abs. 3 des Wohnungsstatistikgesetzes vom 18. März 1993 (BGBI. I S. 337) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeiten für die Durchführung der Zählung

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist als zentrale Erhebungsstelle zuständig für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 im Land Brandenburg. Es leitet die Durchführung der Zählung sowie die Durchführungsarbeiten der örtlichen Erhebungsstellen. Ihm obliegt die förmliche Heranziehung der zur Auskunft Verpflichteten durch Bescheid. Es führt die Aufbereitung und die statistische Auswertung der Ergebnisse der Zählung durch.

(2) Die örtliche Vorbereitung und Durchführung wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Sonderaufsichtsbehörde und oberste Sonderaufsichtsbehörde für die Durchführung der Zählung ist das Ministerium des Innern.

§ 2
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte richten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang Erhebungsstellen ein, die Aufgaben im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 wahrnehmen, und benennen eine leitende Person der Erhebungsstelle sowie deren Stellvertretung.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben im Rahmen der Durchführung der Zählung die Aufgabe,

  1. das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik beim Aufbau einer vollständigen Anschriftendatei (Adressenliste) der Gebäude und Gebäudeeigentümer oder Hausverwaltungen zu unterstützen,
  2. die Zählbezirke festzulegen,
  3. die Auskunftspflichtigen durch Verteilen oder Versenden von Erhebungsunterlagen zur vollzähligen und vollständigen Auskunft aufzufordern, soweit dies nicht durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik erfolgt,
  4. Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, zur Geheimhaltung zu verpflichten, in ihre Aufgaben einzuweisen und sie dabei zu unterstützen sowie den Erhebungsbeauftragten die für die Zählung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  5. die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Plausibilität unmittelbar dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zuzuleiten. Dabei ist sicherzustellen, daß die Unterlagen gegen unbefugte Kenntnisnahme und Entnahme geschützt sind.

(3) Abweichend hiervon kann das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik festlegen, daß Auskunftspflichtige direkt dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik melden. 

§ 3
Trennung der örtlichen Erhebungsstellen vom Verwaltungsvollzug

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Erhebungsunterlagen sind ausschließlich in den Räumen der Erhebungsstellen zu bearbeiten und zu verwahren. Die Räume der Erhebungsstellen sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.

(2) Die Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen nach Absatz 1 ist von Beginn der Bearbeitung und Aufbewahrung von Erhebungsunterlagen mit statistischen Einzelangaben bis zu deren Zuleitung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik sicherzustellen.

(3) Die für die Erhebungsstelle erkennbar bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(4) In den Erhebungsstellen sind alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

(5) Die Erhebungsunterlagen mit statistischen Einzelangaben dürfen auch im abgetrennten Bereich der örtlichen Erhebungsstellen nicht für andere Zwecke als die der Erhebung verwendet und vervielfältigt werden.

§ 4
In den Erhebungsstellen tätige Personen

(1) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus ihrer Tätigkeit zu Lasten der Auskunftspflichtigen verwendet werden.

(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

(3) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen, soweit sie statistische Einzelangaben in den Erhebungsunterlagen bearbeiten, für den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden.

§ 5
Leitung der örtlichen Erhebungsstelle

(1) Die Leitung der örtlichen Erhebungsstelle ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung. Sie hat die vorbereitenden Maßnahmen für die Erhebung zu veranlassen, die Erhebung zu leiten und Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen. Sie hat die Aufgabe, für die nach § 3 erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der statistischen Geheimhaltung zu sorgen und deren Einhaltung zu überwachen. Sie hat sicherzustellen, daß Angaben der Auskunftspflichtigen nicht für andere als die im Wohnungsstatistikgesetz festgelegten Aufgaben verwendet werden.

(2) Die Leitung der örtlichen Erhebungsstelle verpflichtet die in den Erhebungsstellen tätigen Personen (§ 4) sowie die Erhebungsbeauftragten vor Beginn ihrer Tätigkeiten schriftlich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses sowie auch solcher Erkenntnisse, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.  

§ 6
Erhebungsbeauftragte

(1) Zur Durchführung der Erhebung werden gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2410), ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt. Die Erhebungsbeauftragten müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen verwendet werden.

(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Die Erhebungsbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Sie unterstehen dem Weisungsrecht der Leitung der örtlichen Erhebungsstelle. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsvordrucke mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, daß Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbogen nach Erhalt unverzüglich der Erhebungsstelle auszuhändigen. 

§ 7
Kostenerstattung

Als Ausgleich der den Landkreisen und kreisfreien Städten durch diese Erhebung entstehenden Kosten erstattet das Land einen Betrag von 20 Deutsche Mark für jedes von der örtlichen Erhebungsstelle ordnungsgemäß erhobene Gebäude. Der sich daraus ergebende Betrag wird zunächst mit je einer Abschlagszahlung zum 1. Juni 1995 und zum 1. September 1995 in Höhe von 30 vom Hundert der zum 1. Januar 1995 vorbereiteten Gebäudeadressen ausgezahlt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Dezember 1994

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel