Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1994/95

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1994/95
vom 9. August 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 56], S.693)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1994/95 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen bezeichneten Studiengänge an den genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 50 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 30 Studienplätze im Studiengang Volkswirtschaftslehre und um höchstens 90 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. August 1994

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein


Anlage 1

Universität Studiengang Zulassungszahl
Technische Universität Cottbus Architektur (D) 130
Informatik (D) 50
Europa-Universität Frankfurt (Oder) Betriebswirtschaftslehre 150
Rechtswissenschaft (St) 210
Volkswirtschaftslehre (D) 70
Universität Potsdam Ernährungswissenschaft (D) 20
Geologie (D)  
Geophysik (D) 20
Mineralogie (D)  
Geoökologie (D) 25
Musikalische Früherziehung/Musiktheorie/  
ein künstlerisches Fach (D) 10
Psychologie (D) 30
Rechtswissenschaft (St) 250
Sportwissenschaft (D) 50
Volkswirtschaftslehre (D) 100

D=Diplom
St=Staatsexamen


Anlage 2

Fachhochschule Studiengang Zulassungszahl
FH Brandenburg Betriebswirtschaftslehre 35
Wirtschaftsinformatik 35
FH Eberswalde Betriebswirtschaftslehre 30
Forstwirtschaft 45
Holztechnik 50
Landschaftsnutzung und Naturschutz 50
FH Lausitz Architektur 35
Bauingenieurwesen 68
Betriebswirtschaftslehre 86
Chemieingenieurwesen 30
Elektrotechnik 100
Maschinenbau 70
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 80
Technische Informatik 35
Ver- und Entsorgungstechnik 30
Verfahrenstechnik 50
Nachqualifizierung  
Präsenzstudium:  
Bauingenieurwesen 40
Elektrotechnik 30
Maschinenbau 30
Verfahrenstechnik 60
Fernstudienbrückenkurs:  
Betriebswirtschaftslehre 40
Maschinenbau 25
Allgemeine Informatik 15
Technische Informatik 15
FH Potsdam Architektur 45
Archiv, Bibliothek, Dokumentation 50
Bauingenieurwesen 40
Design 45
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 65
Restaurierung 15
Nachqualifizierung 18
Präsenzstudium Design  
TFH Wildau Betriebswirtschaft 70
Kunststofftechnik 35
Maschinenbau 70
Physikalische 35
Technik 35
Verfahrenstechnik 70
Wirtschaftsinformatik 35
Wirtschaftsingenieurwesen  
Aufbaustudiengang:
Wirtschaftsingenieurwesen
35