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Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 16. August 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 24], S.376)

geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 12], S.78)

Am 3. November 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. Oktober 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 26], S.450)

Auf Grund des § 27a Abs.1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7.Juni 1909 (RGBl.S.499), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr.13 Buchstabe a und d des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl.I S. 1169), verordnet die Landesregierung:

§ 1
Errichtung und Geschäftsführung

(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.

(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

§ 2
Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Aufsichtsbehörde) aus.

§ 3
Besetzung

Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende kann nach Maßgabe der Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt III Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.1990 II S.885,963) auch ein Rechtskundiger sein, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

§ 4
Vorsitzender

(1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Kalenderjahren. Vor der Ernennung ist die im Bezirk der Einigungsstelle tätige Handwerkskammer und die Verbraucher - Zentrale Brandenburg e.V. zu hören.

(2) Die Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 5
Beisitzer

(1) Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige, sachverständige Gewerbetreibende und Verbraucher sein. Als Gewerbetreibende gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handelsbevollmächtigte. Wird die Einigungsstelle von einem Letztverbraucher oder einem Verbraucherverband angerufen, so ist sie mit Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzer in gleicher Anzahl zu besetzen. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese in Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Einigungsstelle haben.

(2) Die Industrie- und Handelskammer hat die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei die Vorschläge der ihr nicht angehörenden Gewerbetreibenden des Bezirkes der Einigungsstelle für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucher-Zentrale Brandenburg e.V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 6
Anträge

Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung in mindestens drei Ausfertigungen unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

§ 7
Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritter die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs.1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.

(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.

§ 8
Ladungsfrist

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann vom Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.

§ 9
Persönliches Erscheinen

(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(2) Ordnungsgelder nach § 27a Abs.5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Industrie- und Handelskammer.

§ 10
Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

§ 11
Niederschrift

(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 12
Anwendung zivilprozessualer Vorschriften

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.

§ 13
Entschädigung

(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter gewähren.

(2) Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren.

(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

§ 14
Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.

(2) Die nach § 13 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Die Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.

(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.

(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.

(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.

(6) Für die Beitreibung der festgelegten Auslagen gilt § 9 Abs. 2 Satz 1.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.