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Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen
vom 19. September 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 33], S.460)

geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 26], S.599)

Auf Grund des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September  1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 16. April 1991 (GV.BB. S. 227) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden zuständig.

(2) Die in der Anlage genannten Aufgaben der Örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Bis zur Bildung der Ämter nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden die kreisangehörigen Gemeinden über 5.000 Einwohner, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise wahr.

(3) ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. September 1991

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Hirche


Anlage zur Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

MW: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
KrOrdB: Kreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
OrdB: Örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung

II. Verzeichnis

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
1. Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I. S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 1 Abs.3 Zutritt zu den Grundstücken und Räumen bei der Überprüfung des Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. Durchsetzung einer verweigerten Kehrung KrOrdB
1.2 § 2 Abs.1 Einrichtung, Änderung und Besetzung von Kehrbezirken MW
1.3 § Abs.1 Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern MW
1.4 § 4 Abs.1 Führung der Bewerberliste MW
1.5 § 7 Abs.1 Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf Probe MW
1.6 § 10 Abs.1 Versetzung eines Bezirksschornsteinfegermeisters in den Ruhestand MW
1.7 § 10 Abs.2 Anforderung einer amtsärztlichen Bescheinigung MW
1.8 § 12 Abs.2 Anordnung von Arbeiten außerhalb des Kehrbezirkes in Notfällen KrOrdB
1.9 § 13 Abs.1 Nr.3 Entgegennahme von Mängelmeldungen OrdB
1.10 § 13 Abs.1 Nr.7 Aufforderung zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung OrdB
1.11 § 14 Abs.3 Zulassung von Nebenarbeiten eines Bezirksschornsteinfegermeisters MW
1.12 § 15 Abs.2 Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten Gesellen KrOrdB
1.13 § 16 Abs.2 Satz 3 Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Umlage zur Lehrlingskostenausgleichskasse KrOrdB
1.14 § 17 Entgegennahme der Mitteilung des Wohnungswechsels KrOrdB
1.15 § 19 Einsichtnahme in die Kehrbücher KrOrdB
1.16 § 20 Abs.1 Satz 2 Bestellung eines Stellvertreters KrOrdB
1.17 § 23 Abs.1 Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung MW
1.18 § 23 Abs.2 Entgegennahme von Auskünften und Aufzeichnungen bei Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung MW
1.19 § 25 Abs.4 Satz 3 Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen KrOrdB
1.20 § 26 Abs.1 Abs.2 Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und Überprüfung der Kehrbezirke KrOrdB
1.21 § 27 Abs.1

Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen
1. Verweis und
2. Warnungsgeld
3. Versetzung in einen anderenKehrbezirk

KrOrdB MW
1.22 § 28 Satz 1 Satz 3 einstweilige Untersagung der Berufsausübung und
Bestellung eines Stellvertreters
MW
1.23 § 50 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten KrOrdB
2. Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S.1776), in der jeweils geltenden Fassung
2.1 § 1 Nr.1 Anerkennung einer Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt worden ist MW
2.2 § 4 Abs.4 Abkürzung der Wartezeit auf Wiedereintragung in die Bewerberliste in
Härtefällen
MW
2.3 § 6 Ausgleich der Bewerberliste bei Überalterung MW
2.4 § 8 Abs.1 Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern MW
2.5 § 9 Abs.1 Befreiung von der vorgeschriebenen praktischen Berufstätigkeit vor Bestellung im Härtefall MW
2.6 § 10 Abs.1 Zurückstellung eines Bewerbers von der Bestellung bei groben Pflichtverletzungen MW
2.7 § 11 Abs.2 Entgegennahme des Antrags auf Eintragung in die Bewerberliste MW
2.8 § 11 Abs.4 Zurückverlegung des Rangstichtages MW
2.9 § 12 Führung der besonderen Liste A und Zulassung von Ausnahmen bei der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk MW
2.10 § 13 Abs.2 Begutachtung von Kehrbezirken während der Probezeit KrOrdB
2.11 § 18 Einsichtnahme in die Kehrbücher KrOrdB
2.12 § 19 Entgegennahme der Meldung eines Vertreters bzw. Bestellung eines Stellvertreters KrOrdB
3. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000)
3.1 Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nummer 3, Buchstabe c Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit über die im § 9 des Schornsteinfegergesetzes festgelegte Altersgrenze hinaus MW