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Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landes Brandenburg zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie zur Regelung der Fachaufsicht (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - VermGDVO)

Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landes Brandenburg zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie zur Regelung der Fachaufsicht (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - VermGDVO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 03], S.45)

Am 1. Oktober 2005 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 20. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 27], S.478)

§ 1
Aufgabenübertragung

(1) Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. Zuständig für Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz sind die kreisfreie Stadt Cottbus sowie die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Havelland, Oder-Spree und Potsdam-Mittelmark.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben gemäß Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Das Land erstattet anteilig die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe des Gemeindefinanzierungsgesetzes.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Kreis- oder Stadtgebiet wahr. Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 nehmen

  1. der Landkreis Barnim für sein Gebiet sowie für die Gebiete der Landkreise Oberhavel und Uckermark,

  2. der Landkreis Dahme-Spreewald für sein Gebiet sowie für das Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz,

  3. der Landkreis Havelland für sein Gebiet sowie für die Gebiete der Landkreise Prignitz und Ostprignitz-Ruppin,

  4. der Landkreis Oder-Spree für sein Gebiet, für die Gebiete der Landkreise Märkisch-Oderland und Spree-Neiße sowie für das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder),

  5. der Landkreis Potsdam-Mittelmark für sein Gebiet sowie für die Gebiete der Landkreise Elbe-Elster und Teltow-Fläming und der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam,

  6. die kreisfreie Stadt Cottbus für ihr Gebiet wahr.

§ 3
Fachaufsichtsbehörden

(1) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg.

(2) Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für den Bereich des gesamten Landes.

§ 4
Inhalt der Fachaufsicht

Für den Inhalt der Fachaufsicht gilt § 11 des Landesorganisationsgesetzes entsprechend.

§ 5
(In-Kraft-Treten)