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Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und den Leitstellen der Landkreise im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZV Feu)

Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und den Leitstellen der Landkreise im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZV Feu)
vom 21. April 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 14], S.322)

Am 1. Oktober 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 3. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 17], S.274)

Auf Grund des § 143 in Verbindung mit § 134 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 234), verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und in den Leitstellen der Landkreise im Land Brandenburg, soweit sie Dienst nach § 3 leisten.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, gilt die Arbeitszeitverordnung vom 17. November 1997 (GVBl. II S. 842) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Arbeitstage

Alle Tage einer Woche sind Arbeitstage.

§ 3
Wechselschichtdienst, Schichtdienst

(1) Wechselschichtdienst ist ein Dienst an allen Arbeitstagen nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Tag- und Nachtdiensten vorsieht.

(2) Schichtdienst ist der Dienst an allen Arbeitstagen nach einem Plan, der bei tageszeitlich gleichbleibender Lage einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht.

(3) Die Form und den Umfang des Schichtdienstes regelt der Dienstherr in eigener Zuständigkeit. Bei der Schichtdiensteinteilung bleiben die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen unberührt.

§ 4
Regelmäßige Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Bereitschaftsdienst von durchschnittlich mehr als 30 Stunden in der Woche beträgt im Jahresdurchschnitt wöchentlich 56 Stunden.

(2) Bei der Diensteinteilung ist sicherzustellen, daß wöchentlich 24 Stunden für Einsatz-, Ausbildungs- und andere dienstliche Tätigkeit genutzt werden. Der Sonnabend und Sonntag können hierfür berücksichtigt werden.

§ 5
Arbeitszeit in den Leitstellen

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den Leitstellen beträgt 40 Stunden, bei höchstens zehn Stunden pro Dienstschicht.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf mehr als 40 Stunden und die Dauer einer Dienstschicht auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Teil des Dienstes unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 in Bereitschaft geleistet wird. Der Anteil der Bereitschaft muß das Doppelte der Differenz zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit und der festgelegten Arbeitszeit betragen.

(3) Der Dienst in Bereitschaft ist außerhalb des Bereiches der Leitstellenarbeitsplätze zu leisten. Eine unmittelbare Dienstaufnahme ist sicherzustellen.

§ 6
Freischichten

(1) Der Anspruch auf Wochenfeiertagsausgleich nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ist mit höchstens vier freien Dienstschichten abzugelten.

(2) Der Wochenfeiertagsausgleich nach Absatz 1 verringert sich um eine Dienstschicht, wenn der Beamte an zwei eingeteilten Dienstschichten an Wochenfeiertagen auf Grund von Krankheit oder Kuren keinen Dienst geleistet hat.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. April 1999

Der Minister des Innern
Alwin Ziel