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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst - APOgPolD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst - APOgPolD)
vom 7. Juli 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 20], S.475)

geändert durch Verordnung vom 21. April 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 14], S.314, 321)

Am 1. Oktober 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 31. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 18], S.297)

Auf Grund des § 133 in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Urlaub
§ 4 Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 5 Ausbildungsakte und Prüfungsakte

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 6 Ablauf der Ausbildung
§ 7 Fachwissenschaftliche Studienzeit
§ 8 Praktika
§ 9 Fachwissenschaftliche Leistungsnachweise, Sportleistungstest, Dienstfahrberechtigung, Zwischenprüfung

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 10 Zweck, Inhalt, Ablauf
§ 11 Prüfungskommission
§ 12 Ausgeschlossene Personen, Besorgnis der Befangenheit
§ 13 Meldung
§ 14 Durchführung
§ 15 Prüfungsvergünstigungen
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Aufsicht
§ 18 Bewertung
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Gesamtergebnis
§ 21 Bekanntgabe, Prüfungszeugnis, Mitteilung, Diplomurkunde
§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 23 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 24 Übergangsregelung
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form benutzt.

§ 2
Ziel und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Anwärter die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung und wird an der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei durchgeführt. Er dauert drei Jahre und endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (II. Fachprüfung), frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Mindestzeit (§ 15 Abs. 1 der Laufbahnverordnung Polizei vom 8. Dezember 1993, GVBl. II S. 780). Die Laufbahnprüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) durchgeführt.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen oder wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Teile der Ausbildung nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei nach Anhörung des an der Ausbildung des Anwärters beteiligten Ausbildungspersonals, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß Absatz 3 oder § 22 verlängert.

(5) Der Anwärter ist verpflichtet, außerhalb der Ausbildung auf eigene Kosten die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B zu erwerben. Der Erwerb ist innerhalb von neun Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag des Anwärters die Frist um höchstens sechs Wochen verlängert werden; die Entscheidung trifft die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei.

§ 3
Urlaub

Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der in der Studienordnung (§ 7 Abs. 1) festgelegten vorlesungsfreien Zeit gewährt; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei.

§ 4
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = 13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

Von 15,00 bis 14,00 Punkte = sehr gut
von 13,99 bis 11,00 Punkte = gut
von 10,99 bis 8,00 Punkte = befriedigend
von 7,99 bis 5,00 Punkte = ausreichend
von 4,99 bis 2,00 Punkte = mangelhaft
von 1,99 bis 0,00 Punkte = ungenügend.

§ 5
Ausbildungsakte und Prüfungsakte

(1) Für jeden Anwärter sind eine Ausbildungsakte und eine Prüfungsakte anzulegen. In der von der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei geführten Ausbildungsakte sind alle die Ausbildung betreffenden Vorgänge einschließlich der Praktikumsbewertungen (§ 8 Abs. 2), der schriftlich erbrachten fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise, der Bescheinigungen über die mündlich erbrachten fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise, der Bescheinigungen über den Sportleistungstest und die Dienstfahrberechtigung sowie der Mitteilung über das Ergebnis der jeweiligen Zwischenprüfung (§ 9 Abs. 6) aufzunehmen. Die vom Prüfungsamt geführte Prüfungsakte beinhaltet insbesondere die Bescheinigungen über die Bewertungsergebnisse der Hauptpraktika (§ 8 Abs. 2), die Bescheinigungen über die fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise, den Sportleistungstest, die Dienstfahrberechtigung und die Mitteilung über die Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 6), die bewerteten Prüfungsklausuren der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 2), die Prüfungsniederschrift (§ 19 Abs. 1) sowie eine Abschrift des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung (§ 21 Abs. 2).

(2) Dem Anwärter ist auf Antrag unter Aufsicht Einsicht in seine Ausbildungsakte und Prüfungsakte zu gewähren. Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlich erbrachten fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise und der Prüfungsklausuren ist dem Anwärter innerhalb von zwei Wochen gemäß Satz 1 Einsicht zu gewähren.

(3) Die Ausbildungsakten sind von der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und die Prüfungsakten vom Prüfungsamt mindestens fünf Jahre, vom Tage nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes an gerechnet, aufzubewahren.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 6
Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche Studienzeiten an der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und in fachpraktische Ausbildungsabschnitte (Praktika) in den vom Ministerium des Innern bestimmten Behörden oder Einrichtungen des Landes Brandenburg (Ausbildungsbehörden). Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und Praktika bilden eine Einheit und werden wie folgt durchgeführt:

  1. Grundstudium mit integriertem Grundpraktikum (12 Monate),
  2. Hauptstudium mit Erstem und Zweitem Hauptpraktikum (20 Monate) und
  3. Abschlußstudium einschließlich Laufbahnprüfung (4 Monate).

§ 7
Fachwissenschaftliche Studienzeit

(1) Die fachwissenschaftliche Studienzeit ist in sechs Abschnitte gegliedert. Die inhaltliche Ausgestaltung erfolgt in der Studienordnung der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei, die der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern bedarf und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen ist.

(2) Die Anwärter sind verpflichtet, an den in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 8
Praktika

(1) Die inhaltliche Ausgestaltung der Praktika erfolgt in der Praktikumsordnung der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei, die der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern bedarf.

(2) Zur Ableistung des Ersten und Zweiten Hauptpraktikums werden die Anwärter den Ausbildungsbehörden durch die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zugewiesen. Die in jedem dieser Praktika erbrachten Leistungen sind nach den Benotungs- und Bewertungsgrundsätzen des § 4 zu bewerten (Praktikumsbewertung) und zu bescheinigen; näheres wird durch die Praktikumsordnung geregelt. Die Praktikumsbewertungen sind zur Ausbildungsakte und die jeweiligen Bescheinigungen über das Bewertungsergebnis zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 9
Fachwissenschaftliche Leistungsnachweise, Sportleistungstest,
Dienstfahrberechtigung, Zwischenprüfung

(1) Bis zum Ende des Grundstudiums haben die Anwärter nach Maßgabe der Studienordnung vier fachwissenschaftliche Leistungsnachweise durch Klausuren, zwei weitere durch Klausuren oder Fachgespräche zu erbringen, den Sportleistungstest zu absolvieren und die Prüfung zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung zu bestehen (Erste Zwischenprüfung). Der Sportleistungstest besteht aus mehreren Sporteinzeltests; näheres regelt die Studienordnung. Eine Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung ist nur möglich, wenn der Anwärter zuvor die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B (§ 2 Abs. 5) nachgewiesen hat; näheres zur Prüfung regelt die Studienordnung. Die erste Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis mit "ungenügend" bewertet wurde,
  2. zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise mit "mangelhaft" bewertet wurden,
  3. ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis mit "mangelhaft" bewertet und im Durchschnitt aller fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise nicht mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde,
  4. ein Sporteinzeltest nicht bestanden wurde oder
  5. die Prüfung zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung nicht bestanden wurde.

Die Erste Zwischenprüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 3 nicht zu dem in § 2 Abs. 5 genannten Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

(2) Während des Hauptstudiums sind vier fachwissenschaftliche Leistungsnachweise durch Klausuren, zwei weitere durch Klausuren oder Fachgespräche zu erbringen und der Sportleistungstest zu absolvieren (Zweite Zwischenprüfung); Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zweite Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis mit "ungenügend" bewertet wurde,
  2. zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise mit "mangelhaft" bewertet wurden,
  3. ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis mit "mangelhaft" bewertet und im Durchschnitt aller fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise nicht mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde oder
  4. ein Sporteinzeltest nicht bestanden wurde.

Während des Hauptstudiums sind weitere vier fachwissenschaftliche Leistungsnachweise nach Maßgabe der Studienordnung zu erbringen, deren Bewertungen in das Gesamtergebnis (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) einfließen.

(3) Wurden einzelne bei den Zwischenprüfungen zu erbringende fachwissenschaftliche Leistungsnachweise schlechter als "ausreichend" bewertet, sind diese einmal zu wiederholen. Die nach Absatz 2 Satz 3 zu erbringenden fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise können wiederholt werden, wenn diese schlechter als "ausreichend" bewertet wurden. Der Wiederholungszeitraum beginnt mit der Bekanntgabe des jeweiligen Bewertungsergebnisses; § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. Wurden Sporteinzeltests nicht bestanden, sind diese innerhalb des jeweiligen Zwischenprüfungszeitraums zu wiederholen. Wurde die Prüfung zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung nicht bestanden, so ist sie innerhalb des Zwischenprüfungszeitraums zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht.

(4) Die Themen der fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise bestimmt die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei nach Maßgabe des in der Studienordnung festgelegten Fächerverteilungsplans. Für jede Klausur sind vier Zeitstunden vorzusehen. Die Dauer eines Fachgespräches beträgt mindestens fünfzehn Minuten. Für die zu erbringenden fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise gelten § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, die §§ 15, 16 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß; an die Stelle des Prüfungsamtes tritt die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei.

(5) Die fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise sind von einer Lehrkraft gemäß § 4 zu bewerten und zu bescheinigen. Das Bewertungsergebnis ist unverzüglich bekanntzugeben.

(6) Zur Ausbildungsakte sind umgehend die schriftlich erbrachten fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise, die Bescheinigungen über die mündlich erbrachten fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise und jeweils Bescheinigungen über den Sportleistungstest und die Dienstfahrberechtigung zu nehmen. Zur Prüfungsakte sind umgehend Bescheinigungen über die fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise, den Sportleistungstest und die Dienstfahrberechtigung zu nehmen. Die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei teilt ferner dem Anwärter das Ergebnis der jeweiligen Zwischenprüfung schriftlich mit. Je eine Ausfertigung der Mitteilung ist zur Ausbildungsakte und zur Prüfungsakte zu nehmen.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 10
Zweck, Inhalt, Ablauf

(1) Mit der Laufbahnprüfung (II. Fachprüfung) wird festgestellt, ob der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befähigt ist.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil; der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus.

§ 11
Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt bestellt nach Bedarf mehrere Prüfungskommissionen, mindestens jedoch eine Prüfungskommission. Bei der Besetzung der Prüfungskommissionen sind Lehrkräfte der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und Angehörige der Polizeibehörden und -einrichtungen angemessen zu berücksichtigen. Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden sowie vier Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten als Beisitzern; es können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Insgesamt müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission Beamte sein. Die Kommissionsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur ihre Mitglieder anwesend sein.

§ 12
Ausgeschlossene Personen, Besorgnis der Befangenheit

(l) Angehörige von Anwärtern im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg können nicht Mitglieder der Prüfungskommission werden, die den betroffenen Anwärter zu prüfen hat; § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend.

(2) Prüfungskommissionsmitglieder, bei denen ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unbefangene Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen bei Prüfungen nicht mitwirken; § 21 Abs. 1 und § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend. Ist infolge der Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht gewährleistet, ist das befangene Kommissionsmitglied durch einen Stellvertreter zu ersetzen oder die Prüfung einer anderen Prüfungskommission zu übertragen.

§ 13
Meldung

Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Anwärter durch die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zur Prüfung zu melden sind.

§ 14
Durchführung

(1) Das Prüfungsamt setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt diese spätestens acht Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung bekannt. Spätestens eine Woche vor den Prüfungsterminen teilt das Prüfungsamt den Anwärtern die in den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel mit.

(2) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige, von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen des Prüfungsamtes durch ein polizei- oder amtsärztliches Gutachten, im übrigen in einer sonst geeigneten Weise zu belegen.

(3) Bricht ein Anwärter aus einem in Absatz 2 genannten Grund die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(4) Erscheint ein Anwärter an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft die Prüfungskommission.

§ 15
Prüfungsvergünstigungen

(1) Behinderten kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Behinderten die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden. Behinderten können neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(3) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des Behinderten angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt sechs Prüfungsklausuren. Die Themen der Klausuraufgaben stellt das Prüfungsamt. Dabei bestimmt es je eine Aufgabe aus den Pflichtfächerkomplexen

  1. Einsatzlehre/Kriminalistik,
  2. Verkehrsrecht/Verkehrslehre,
  3. Staats- und Verfassungsrecht,
  4. Allgemeines Verwaltungsrecht/Eingriffsrecht und
  5. Strafrecht/Zivilrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht.

Das Prüfungsamt bestimmt eine weitere Aufgabe aus dem vom Anwärter nach Maßgabe der Studienordnung zu wählenden prüfungsrelevanten Wahlpflichtfach; dieses ist aus den Wahlpflichtfächern

  1. Kriminologie,
  2. Führungslehre und
  3. Öffentliches Dienstrecht

zu wählen.

(2) Die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel sind in der Klausuraufgabe anzugeben. Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst jeweils zu Prüfungsbeginn in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Für die Klausurbearbeitung und -lösung sind jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.

(3) Die Prüfungsklausuren dürfen keinen Hinweis auf den Anwärter enthalten. Die Entschlüsselung der Prüfungsklausuren darf durch die Prüfungskommission erst nach ihrer endgültigen Bewertung vorgenommen werden.

§ 17
Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Der Aufsichtführende belehrt die Anwärter und fertigt eine Niederschrift. In der Niederschrift wird jede Abweichung vom Prüfungsablauf und der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsklausuren vermerkt.

(3) Macht sich der Anwärter einer Täuschungshandlung oder nach einmaliger Ermahnung einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig, hat der Aufsichtführende dies in seiner Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt unverzüglich davon zu unterrichten. Ein Anwärter, der bei Klausurterminen erheblich den Prüfungsablauf stört oder täuscht oder eine Täuschung versucht, kann vom Aufsichtführenden von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausur ausgeschlossen werden.

(4) Die Prüfungsklausuren sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtführenden abzugeben. Er weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit vermerkt er in seiner Niederschrift, wer seine Prüfungsklausur verspätet oder keine Prüfungsklausur abgegeben hat. Die Prüfungsklausuren und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zuzuleiten.

§ 18
Bewertung

(1) Die Prüfungsklausuren sind nacheinander von einem Erst- und einem Zweitkorrektor, die in der Regel Mitglieder der zuständigen Prüfungskommission sind, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu bewerten. Für die Bewertung der Prüfungsklausuren können neben den stellvertretenden Mitgliedern auch Mitglieder anderer Prüfungskommissionen als Korrektoren herangezogen werden.

(2) Unterscheidet sich die Bewertung der Prüfungsklausuren um drei oder mehr Punkte, erfolgt eine Drittkorrektur durch ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission im Rahmen der Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors. Beträgt der Unterschied in der Bewertung der Prüfungsklausuren weniger als drei Punkte, ist das arithmetische Mittel gemäß § 4 Abs. 3 aus der Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors zu bilden. Zur Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung wird der Punktwert (arithmetisches Mittel) aus den bewerteten Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern errechnet. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 fest; anschließend sind die Prüfungsklausuren und die dazugehörigen Bewertungen unverzüglich zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungskommission kann eine einmal getroffene Entscheidung über eine Bewertung der Prüfungsleistung nicht mehr ändern; § 20 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Prüfungsklausuren, zu denen ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die er ohne ausreichende Entschuldigung ungelöst zurückgibt, werden mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

(4) Über die Folgen einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs oder einer Täuschungshandlung entscheidet die Prüfungskommission. Sie kann die vorliegende Prüfungsklausur mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewerten. In besonderen Fällen kann sie nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsklausur anordnen oder die schriftliche Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Ein Anwärter, der in mindestens zwei Prüfungsklausuren die Note "mangelhaft" oder in einer Prüfungsklausur die Note "ungenügend" erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Prüfungsklausur die Note "mangelhaft" erhalten hat und im Durchschnitt aller Prüfungsklausuren nicht mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde.

(6) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind dem Anwärter die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet unverzüglich nach Abschluß der schriftlichen Prüfung statt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Der Anwärter wird in vier Prüfungsfächern geprüft. Hierbei sind die Pflichtfächerkomplexe und das vom Anwärter gewählte Wahlpflichtfach zu berücksichtigen. Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Anwärter eine Prüfungsniederschrift zu fertigen. Die Prüfungsniederschrift ist unverzüglich zur Prüfungsakte zu geben.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Anwärter in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen. Beauftragte des Ministeriums des Innern und der Leiter des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die Prüfungskommission kann anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auch ein Mitglied einer anderen Prüfungskommission zur Prüfung hinzuziehen.

(4) Die mündliche Prüfung eines Anwärters soll in der Regel 40 Minuten dauern. Sie soll in Gruppenprüfungen mit höchstens fünf Anwärtern durchgeführt werden.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu bewerten. Zur Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung wird der Punktwert (arithmetisches Mittel) aus den bewerteten Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern errechnet. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 fest; § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Ein Anwärter, der in mindestens zwei Prüfungsfächern die Note "mangelhaft" oder in einem Prüfungsfach die Note "ungenügend" erhalten hat, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsfach mit der Note "mangelhaft" bewertet und im Durchschnitt aller Prüfungsfächer nicht mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde.

§ 20
Gesamtergebnis

(1) Nach Bestehen der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlußnote) fest. Bei der Feststellung werden

  1. das Mittel aus den Punktwerten der Praktikumsbewertungen des Ersten und Zweiten Hauptpraktikums mit 15 vom Hundert,
  2. das Mittel aus den Punktwerten der fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise, die während der fachwissenschaftlichen Studienzeit zu erbringen waren, mit 15 vom Hundert,
  3. der Punktwert des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung mit 40 vom Hundert,
  4. der Punktwert des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert

berücksichtigt.

(2) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses wird das Mittel aus den Punktwerten der Praktikumsbewertungen des Ersten und Zweiten Hauptpraktikums, das Mittel aus den Punktwerten der fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise sowie jeweils der Punktwert der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entsprechend dem in Absatz 1 angegebenen Anteilsverhältnis zu einem Gesamtpunktwert zusammengefaßt. Die Prüfungskommission kann in begründeten Fällen den Gesamtpunktwert um bis zu einen Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluß hat. Die Abschlußnote wird gemäß § 4 Abs. 3 festgestellt.

(3) Ist die Abschlußnote schlechter als "ausreichend", hat der Anwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht bestanden.

(4) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, daß der Anwärter bei der Prüfung getäuscht hat, so kann die Prüfungskommission innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung auch nachträglich Prüfungsleistungen für ungenügend erklären und das Gesamtergebnis entsprechend neu festsetzen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Falls die Prüfungskommission, die die Prüfung abgenommen hat, nicht mehr zusammentreten kann, entscheidet eine andere Prüfungskommission, die vom Prüfungsamt bestellt wird.

§ 21
Bekanntgabe, Prüfungszeugnis, Mitteilung, Diplomurkunde

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung und bei bestandener mündlicher Prüfung die Abschlußnote bekannt.

(2) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung ist zur Prüfungsakte sowie zur Personalakte zu geben.

(3) Die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei verleiht den Anwärtern das Diplom "Diplomverwaltungswirt - Polizei" mit dem Zusatz "(FH)" nach Maßgabe der Diplomierungsordnung. Eine Durchschrift des Diploms ist zur Personalakte zu geben.

§ 22
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Anwärter, die die Laufbahnprüfung erstmalig nicht bestanden haben, haben gegenüber dem Prüfungsamt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichenMitteilung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 schriftlich zu erklären, ob sie die Wiederholung der Laufbahnprüfung wünschen; hiervon ist die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zu unterrichten. Anwärter, die die Prüfung gemäß § 19 Abs. 6 nicht bestanden haben, wiederholen nur den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen.

(4) Die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei bestimmt, wie der Anwärter bis zur Wiederholungsprüfung verwendet wird und welche Hilfen ihm zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten werden.

(5) Das Ministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und des Prüfungsamtes eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung zulassen. Die Wiederholungsprüfung findet grundsätzlich im regulären Prüfungszeitraum des nachfolgenden Einstellungsjahrgangs statt; über Ausnahmen entscheidet das Ministerium des Innern.

§ 23
Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Ein Anwärter ist zu entlassen, wenn er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Anwärtern, die

  1. die Erste oder Zweite Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben oder
  2. die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben,

mit Zugang der schriftlichen Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Laufbahnprüfung.

(3)Die Laufbahnprüfung ist im Sinne des Absatzes 2 endgültig nicht bestanden, wenn der Anwärter von der Möglichkeit der Wiederholung keinen Gebrauch macht oder die Laufbahnprüfung auch nach einmaliger Wiederholung (§ 22 Abs. 1 bis 4) nicht bestanden hat. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet am Tage des Zugangs der Erklärung des Anwärters, spätestens jedoch mit Ablauf der Erklärungsfrist (§ 22 Abs. 2 Satz 1).

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 24
Übergangsregelung

Anwärter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg vom 2. April 1996 (GVBl. II S. 278) ihre Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes begonnen haben, schließen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg vom 2. April 1996 (GVBl. II S. 278) außer Kraft.