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Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV)

Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV)
vom 19. Oktober 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 28], S.610)

Am 30. September 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 26. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 29], S.598)

Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Geltungsbereich und Anforderungen

(1) Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen), sofern für das Abwasser nach der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 1998 (BGBl. I S. 1795), in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind oder wenn in den nach § 7 der Abwasserverordnung fortgeltenden Vorschriften Anforderungen an das Einleiten des Abwassers nach dem Stand der Technik oder für einen oder mehrere der Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), wirksames Chlor, Sulfid, Cyanid, Cadmium, Chrom, Kupfer, Zink oder Blei festgelegt sind.

(2) Die Vorschriften der Abwasserverordnung gelten entsprechend für Indirekteinleitungen.

§ 2
Genehmigungspflicht

(1) Indirekteinleitungen nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt werden.

(2) Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen durch Satzung der Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.

§ 3
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Eine Einleitung von Abwasser ist entgegen § 2 nicht genehmigungspflichtig, wenn dieses vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die nach § 71 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes bauartzugelassen ist oder ein Prüfzeichen hat und mit der die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt werden. Eine Genehmigungspflicht entfällt auch, sofern eine bauordnungsrechtliche Zulassung nach dem Bauproduktengesetz erteilt ist und die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt werden.

§ 4
Anzeigepflicht

Eine Einleitung, die nach § 3 keiner Genehmigung bedarf, ist der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor dem Beginn der Einleitung abzugeben. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung vornehmen will. Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen;
  2. Standort der Abwasserbehandlungsanlage;
  3. Art der Abwasserbehandlungsanlage und Zulassungsunterlagen;
  4. Volumenstrom des einzuleitenden Abwassers in Liter pro Sekunde sowie Art der Schadstoffe;
  5. Wartungsvertrag;
  6. Erklärung, daß die Abwasserbehandlungsanlage von einem Sachverständigen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird und ein Nachweis über die Prüfung aufbewahrt und der unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorgelegt wird.

Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall weitere Anforderungen an die Anzeige stellen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Abwasser ohne Genehmigung in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder der Anzeigepflicht nach § 4 nicht genügt, oder
  2. entgegen § 1 Abs. 2 oder außerhalb einer nach § 6 Abs. 2 und 3 gesetzten Frist oder entgegen § 3 Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, ohne die Anforderungen einzuhalten.

§ 6
Übergangsregelung

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen ist die Genehmigung bis spätestens 31. März 1999 zu beantragen. Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag für den bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Umfang der Einleitung als erteilt.

(2) Sofern die Indirekteinleitung die Anforderungen der Abwasserverordnung nicht erfüllt, legt die untere Wasserbehörde in der Genehmigung angemessene Fristen fest, innerhalb derer die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt sein müssen.

(3) Betreibt der Indirekteinleiter eine Abwasserbehandlungsanlage, die die Anforderungen gemäß § 3 erfüllt, ist eine Anzeige nach § 4 spätestens bis 31. März 1999 vorzunehmen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. Oktober 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck