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Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
vom 4. Dezember 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 37], S.914, ber. GVBl.II/98 S.34)

Am 26. Juli 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. Juli 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 17], S.241)

Auf Grund des § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVBl. I S. 65) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) Für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr darf ein Bewerber nur angenommen werden, wenn dieser den Anforderungen des Dienstes gewachsen ist. Der Bewerber hat den Wehrführer vor Aufnahme und während der Zeit der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluß auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.

(2) Der Bewerber muß das 16. Lebensjahr vollendet haben und soll nicht älter als 35 Jahre sein. In Jugendfeuerwehren kann ein Bewerber aufgenommen werden, wenn er das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Von den Vorschriften über das Höchstalter für die Aufnahme eines Bewerbers kann der Träger des Brandschutzes Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Bewerber wird als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Das erste Jahr nach Aufnahme ist ein Probejahr. § 1 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.

(4) Nach erfolgreichem Abschluß des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden.

(5) Die ehrenamtliche Tätigkeit in einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers des Brandschutzes.

(6) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten werden vom Wehrführer im Einzelfall festgelegt.

§ 2
Feuerwehrzugehörigkeit bei Wohnungswechsel

(1) Wechselt der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seinen Wohnort und verläßt den Zuständigkeitsbereich des Trägers des Brandschutzes, gilt die Feuerwehrzugehörigkeit als nicht unterbrochen, wenn sich dieser innerhalb von drei Monaten bei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dem zuständigen Ortswehrführer der Gemeinde des neuen Trägers des Brandschutzes anmeldet. Erfolgt die Anmeldung bei dem Ortswehrführer, hat dieser den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Anhand der vorgelegten Nachweise über erworbene Qualifikationen und der geleisteten Dienstjahre des Angehörigen entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, im Einvernehmen mit dem Ortswehrführer, über den möglichen Einsatz in eine Dienststellung.

§ 3
Laufbahngliederung

(1) Die Laufbahn der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gliedert sich wie folgt:

Dienstgrad Dienststellung
Feuerwehrfrau-Anwärterin
Feuerwehrmann-Anwärter
Truppfrau-Anwärterin
Truppmann-Anwärter
Feuerwehrfrau
Feuerwehrmann
Truppfrau
Truppmann
Oberfeuerwehrfrau
Oberfeuerwehrmann
Truppfrau
Truppmann
Hauptfeuerwehrfrau
Hauptfeuerwehrmann
Truppfrau
Truppmann
Löschmeisterin
Löschmeister
Truppführerin
Truppführer
Oberlöschmeisterin
Oberlöschmeister
Truppführerin
Truppführer
Hauptlöschmeisterin
Hauptlöschmeister
Stellvertretende Gruppenführerin
Stellvertretender Gruppenführer
Erste Hauptlöschmeisterin
Erster Hauptlöschmeister
Stellvertretender Gruppenführer
Stellvertretende Gruppenführerin
Brandmeisterin 
Brandmeister
Gruppenführerin
Gruppenführer
Brandmeisterin 
Brandmeister
Ortswehrführerin mit weniger als ein Zug
Ortswehrführer mit weniger als ein Zug
Oberbrandmeisterin
Oberbrandmeister
Stellvertretende Zugführerin
Stellvertretender Zugführer
Hauptbrandmeisterin
Hauptbrandmeister
Ortswehrführerin mit Zugstärke oder mehr als ein Zug
Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als ein Zug
Hauptbrandmeisterin
Hauptbrandmeister
Zugführerin
Zugführer
Erste Hauptbrandmeisterin
Erster Hauptbrandmeister
Zugführerin
Zugführer
Erste Hauptbrandmeisterin
Erster Hauptbrandmeister
Stellvertretende Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführerin
Stellvertretender Gemeinde-, Stadt,- Amtswehrführer
Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeisterin
Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeister
Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführerin
Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführer

(2) Leiter der Freiwilligen Feuerwehren führen in amtsfreien Gemeinden die Bezeichnung "Gemeindewehrführerin" oder "Gemeindewehrführer"; in amtsfreien Städten die Bezeichnung "Stadtwehrführerin" oder "Stadtwehrführer"; in Ämtern die Bezeichnung "Amtswehrführerin" oder "Amtswehrführer".

§ 4
Beförderungen

(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Es können befördert werden:

  1. eine Feuerwehrfrau zur Oberfeuerwehrfrau oder ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann nach mindestens zwei Dienstjahren nach dem Probejahr und erfolgreichem Abschluß der Truppmann-Ausbildung,
  2. eine Oberfeuerwehrfrau zur Hauptfeuerwehrfrau oder ein Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann nach mindestens zwei weiteren Dienstjahren,
  3. eine Hauptfeuerwehrfrau zur Löschmeisterin oder ein Hauptfeuerwehrmann zum Löschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluß der Truppführer-Ausbildung,
  4. eine Löschmeisterin zur Oberlöschmeisterin oder ein Löschmeister zum Oberlöschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluß der Sonderausbildungen,
  5. eine Oberlöschmeisterin zur Hauptlöschmeisterin oder ein Oberlöschmeister zum Hauptlöschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluß der Gruppenführer-Ausbildung,
  6. eine Hauptlöschmeisterin zur Ersten Hauptlöschmeisterin oder ein Hauptlöschmeister zum Ersten Hauptlöschmeister nach zehn weiteren Dienstjahren in der Dienststellung,
  7. eine Hauptlöschmeisterin zur Brandmeisterin oder ein Hauptlöschmeister zum Brandmeister nach weiteren zwei Dienstjahren,
  8. eine Brandmeisterin zur Oberbrandmeisterin oder ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und erfolgreichem Abschluß der Zugführer-Ausbildung,
  9. eine Oberbrandmeisterin zur Hauptbrandmeisterin oder ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und
  10. eine Hauptbrandmeisterin zur Ersten Hauptbrandmeisterin oder ein Hauptbrandmeister zum Ersten Hauptbrandmeister nach zehn weiteren Dienstjahren in der Dienststellung oder in der Funktion Stellvertretender Wehrführer.

(3) Von den Vorschriften über die Mindestdienstzeit für Beförderungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem Bedarf an Führungskräften zulassen, daß ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei entsprechender Eignung eine Dienststellung vorübergehend wahrnehmen kann, ohne den für die Dienststellung erforderlichen Dienstgrad zu besitzen. Die für diese Dienststellung erforderliche Qualifikation ist innerhalb von zwei Jahren zu erwerben. Nach erfolgreichem Abschluß kann diesem Angehörigen vorzeitig, ohne nochmaliger Zustimmung der Aufsichtsbehörde, der entsprechende Dienstgrad verliehen werden.

§ 5
Einsetzung in Führungsfunktionen

(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug und dessen Stellvertreter darf nur eingesetzt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführer-Lehrgang absolviert hat.

(2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug und dessen Stellvertreter darf nur eingesetzt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den Ortswehrführer-Lehrgang absolviert hat.

§ 6
Bestellung und Ernennung in Führungsfunktionen

(1) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Wehrführer-Lehrgang und dem Lehrgang für Führer von Führungsgruppen oder Verbänden teilgenommen hat.

(2) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr kann bestellt werden:

  1. eine Hauptbrandmeisterin oder ein Hauptbrandmeister,
  2. ein Leiter der hauptberuflichen Kräfte einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften,
  3. ein anderer Bediensteter des feuerwehrtechnischen Dienstes der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr auf Antrag des Trägers des Brandschutzes und mit Zustimmung des Ministeriums des Innern.

(3) Zum Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertretern kann ein Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden, wenn die Wehrführer-Ausbildung, der Lehrgang "Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" und der Lehrgang "Führen mit und ohne Stab" erfolgreich absolviert wurden.

(4) Zum Landesbrandmeister und dessen Stellvertreter kann ernannt werden, wer die Dienststellung eines Kreisbrandmeisters oder stellvertretenden Kreisbrandmeisters erfolgreich ausgeübt hat.

(5) Eine Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit ist für den Angehörigen einer Feuerwehr nicht erforderlich, wenn dieser bereits in ein Beamtenverhältnis berufen wurde.

(6) Ein zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannter Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, wenn er die Dienststellung nicht mehr bekleidet.

§ 7
Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung

Der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wird in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen:

  1. mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder
  2. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv an der Einsatztätigkeit teilnehmen kann.

§ 8
Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus:

  1. durch Austrittserklärung,
  2. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
  3. durch Nichtbestehen des Probejahres,
  4. durch Ausschluß nach § 10 oder
  5. durch Tod.

§ 9
Maßnahmen bei Nichterfüllung übertragener Aufgaben in einer Funktion

(1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr nicht die ihm übertragenen funktionellen Aufgaben innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr, kann der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Benehmen mit dem Träger des Brandschutzes geeignete Maßnahmen ergreifen. Satz 1 gilt nicht für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die in einem beamtenrechtlichen Verhältnis stehen.

(2) Geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Laufbahnverordnung sind:

  1. Abmahnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einer Funktion,
  4. Ausschluß.

§ 10
Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Ausschluß muß ausgesprochen werden,

  1. nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 Strafgesetzbuch jedoch nur dann, wenn der Angehörige wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr unwürdig oder ungeeignet erscheint,
  2. wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst fehlt,
  3. wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus einem anderen Grunde nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten.

(2) Über den Ausschluß entscheidet in Ämtern und amtsfreien Gemeinden der Leiter der Feuerwehr im Benehmen mit dem Träger des Brandschutzes, ab dem Dienstgrad Brandmeister zusätzlich im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr zu hören. Der Ausschluß ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Übergangsvorschriften

(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Dienstgrad "Brandinspektor" oder "Brandinspektorin", "Oberbrandinspektor" oder "Oberbrandinspektorin" und "Hauptbrandinspektor" oder "Hauptbrandinspektorin" führen, können diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr besetzen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen diese Dienstgrade nicht mehr verliehen werden.

(2) Die Träger des Brandschutzes sind verpflichtet, in den Freiwilligen Feuerwehren die Dienstgrade und die Dienststellungen auf der Grundlage der §§ 3, 4, 5 und 6 unverzüglich einzuführen.

§ 12
Inkraft- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 15. Februar 1993 (GVBl. II S. 102) außer Kraft.

Potsdam, den 4. Dezember 1997

Der Minister des Innern
Alwin Ziel