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Verordnung über den Einsatz von Datenchips auf den Dienstausweisen im Bereich der Polizei

Verordnung über den Einsatz von Datenchips auf den Dienstausweisen im Bereich der Polizei
vom 13. November 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 29], S.645)

Am 21. September 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 15. September 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 63])

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 66), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298, 299), verordnet der Minister des Innern:

§ 1

(1) Die Dienstausweise im Bereich der Polizei können mit einem Datenträger (Datenchip) gemäß § 5 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes versehen werden.

(2) Der Datenchip dient dem Erkennen der Person des Ausweisinhabers, dem Erfassen von Leistungen und anderen Zwecken, die den dienstlichen Ablauf erleichtern.

§ 2

(1) Die Zulässigkeit der Verarbeitung der auf dem Datenchip zu speichernden personenbezogenen Daten richtet sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

(2) Auf dem Datenchip werden die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers gespeichert, soweit sie zur Erfüllung des Zweckes gemäß § 1 Abs. 2 erforderlich sind. Die Polizeibehörden und -einrichtungen sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizei gemäß § 4 des Polizeiorganisationsgesetzes sind berechtigt, die auf dem Datenchip gespeicherten Daten zu verarbeiten. Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Daten, die auf dem Datenchip gespeichert werden, den Verfahren, bei denen Datenchips zur Anwendung kommen sowie den datenverarbeitenden Stellen regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 3

Soweit im Bereich der Polizei für ein in den in § 2 Abs. 2 genannten Verwaltungsvorschriften bezeichnetes Verfahren die Verwendung des Datenchips erforderlich ist, besteht eine Verpflichtung zur Verwendung des Datenchips für den Ausweisinhaber.

§ 4

(1) Personenbezogene Daten des Ausweisinhabers, die auf dem Datenchip gespeichert werden sollen, sind, soweit sie nicht bereits für Zwecke der Eingehung, Durchführung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen in zulässiger Weise im Bereich der Polizei verarbeitet werden, unmittelbar beim Ausweisinhaber zu erheben.

(2) Dem Ausweisinhaber ist mitzuteilen, welche Daten auf dem Datenchip gespeichert sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.