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Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
vom 26. März 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 20], S.254)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 27], S.597)

Am 12. Juli 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 19. Juni 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 16], S.239)

Auf Grund

  1. des § 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 12 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 20 Abs. 6, des § 22 Abs. 2 und des § 23 Abs. 4 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sowie
  2. des § 11 Abs. 1 Satz 2, des § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und des § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zu 1. und 2. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74),

verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Bestimmte Weinanbaugebiete
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfaßt die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen in der in Anlage 1 aufgeführten Gemeinde, die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind.

(2) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfaßt die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen in der in Anlage 2 aufgeführten Gemeinde, die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind.

§ 2
Zulässiger Hektarertrag
(zu § 9 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)

Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen des zum Land Brandenburg gehörenden Teiles des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und auf Rebflächen des zum Land Brandenburg gehörenden Teiles des bestimmten Anbaugebietes Sachsen erzeugt werden, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

§ 3
Abgabe von Übermengen bei Betrieben ohne eigene Kellerwirtschaft
(zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 und § 12 Abs. 5 des Weingesetzes)

Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. Bei der Abgabe nach Satz 1 ist die Ertragsrebfläche, auf der die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb schriftlich mitzuteilen.

§ 4
Beregnung
(zu § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1) Die Beregnung von Rebflächen ist zulässig, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

(2) Die Beregnung von Rebflächen mit skelettreichen oder flachgründigen Böden und einer Hangneigung von mindestens 30 vom Hundert zur Qualitätssteigerung ist zulässig, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

§ 5
Natürliche Mindestalkoholgehalte
(zu § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 22 Abs. 2 Satz 3 des Weingesetzes)

Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und Qualitätswein mit Prädikat werden für den zum Land Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und für den zum Land Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die in der Anlage 3 aufgeführten Werte festgesetzt.

§ 6
Klassifizierung von Rebsorten; geeignete Rebsorten
(zu § 8c und § 17 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sind die in Anlage 4 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes genannten Rebsorten zugelassen.

(2) In die Anlage 4 werden weitere Rebsorten aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung oder die Eignung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind. Der Antrag kann von Nutzungsberechtigten von Rebflächen gestellt werden.

(3) Die Entscheidung über die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Rebsorte hergestellt wurde. Der Nachweis ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen und durch die Ergebnisse von Anbauversuchen zu erbringen. Für die im Sortenregister des Bundessortenamtes eingetragenen zugelassenen Sorten sowie für Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 grundsätzlich als gegeben.

§ 7
Handlese
(zu § 20 Abs. 6 des Weingesetzes)

Zur Sicherung der Qualität muß für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

§ 8
Landwein
(zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Die Herstellung von

  1. Mitteldeutschem Landwein aus Keltertrauben von dem zum Land Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und
  2. Sächsischem Landwein aus Keltertrauben von dem zum Land Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

wird zugelassen.

(2) Zur Herstellung von Landwein dürfen die in Anlage 4 enthaltenen Rebsorten verwendet werden.

§ 9
Eintragung von geographischen Bezeichnungen in die Weinbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen.

(2) Antragsberechtigt sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Rebflächen.

(3) Der Antrag für die Eintragung einer Lage ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung einzureichen.

(4) Der Antrag muß

  1. den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen in das Liegenschaftskataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt,
  2. Angaben über die Größe und die Abgrenzung der Lage durch Einzeichnung in eine Flurkarte, aus der die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,

enthalten.

(5) Ist der Antrag begründet, trägt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Namen der Lage unter Beifügung des Antrags und der Flurkarte in die Weinbergsrolle ein.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Anträge auf Erweiterung bereits eingetragener Lagen.

(7) Die Eintragung einer Lage ist

  1. auf Antrag der Antragsberechtigten nach Absatz 2 zu löschen oder zu verändern,
  2. von Amts wegen zu löschen, wenn der Name zum letzten Mal für einen Wein oder Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurde.

§ 10
Vereinfachte Weinbuchführung
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Soweit Erzeuger selbst erzeugten Traubensaft oder Wein abgeben, ohne dass eine der in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. EG Nr. L 128 S. 32) genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG Nr. L 176 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung als Buchführung.

§ 11
Moderne Weinbuchführung
(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung innerhalb eines Monats das Verfahren anzuzeigen. Der Anwender hat dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung oder den von ihm beauftragten Personen die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung dem Anwender die Anwendung eines Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen erteilt, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen. Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen anzufertigen.

(3) Werden die Genehmigungsverfahren für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 12
Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfaßt die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Weinüberwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.

(2) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders vom Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, erfüllt.

§ 13
Herbstbuch
(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 5 zu führen.

§ 14
(Inkrafttreten)

Anm.:  Die Anlagen  wurde nicht aufgenommen.