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Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
vom 12. September 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 69], S.900)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 22], S.300)

Am 1. April 2013 außer Kraft getreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 08])

Auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 887) in Verbindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Gerichtsvollzieherauslagenpauschsätze auf den Minister der Justiz vom 11. Mai 1994 (GVBl. II S. 342) verordnet der Minister der Justiz:

§ 1
Pauschsatz für Vordruckkosten

Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 41 Cent. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben:

  1. bei jeder Zustellung;
  2. bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung;
  3. für jede Vorpfändungsbenachrichtigung;
  4. bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände;
  5. bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins;
  6. bei jedem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; für jede bewirkte oder versuchte Zustellung zusätzlich ein Pauschsatz nach Buchstabe a.

Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.

§ 2
Pauschsatz für Fernsprechkosten

(1) Für ein Telefongespräch im Citybereich, das der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluß führt, wird ein Pauschsatz von 41 Cent erhoben.

(2) Für ein sonstiges Telefongespräch im Citybereich werden die im einzelnen Fall entstandenen Auslagen erhoben.

§ 3
Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung

Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so wird ein Pauschsatz von 5,1 Cent für jede Person und jeden angefangenen Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder ein Wegegeld erhoben wird.

§ 4
(Inkrafttreten)