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Verordnung über die Höhe der Fischereiabgabe

Verordnung über die Höhe der Fischereiabgabe
vom 13. Dezember 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 86], S.1015)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 18], S.553)

Am 18. August 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 19], S.305)

Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 6 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Landesfischereibeirates:

§ 1
Höhe der Fischereiabgabe

Die nach § 22 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe beträgt für den

  1. ein Kalenderjahr geltenden Fischereischein A das Dreifache,
  2. fünf Kalenderjahre geltenden Fischereischein A das Dreifache,
  3. Fischereischein B das Fünffache,
  4. Jugendfischereischein das Einfache
  5. ein Kalenderjahr geltenden Sonderfischereischein das Einfache,
  6. fünf Kalenderjahre geltenden Sonderfischereischein das Einfache

der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeines.

§ 2
(Inkrafttreten)