Suche
ARCHIV
Verordnung über die Höhe der Fischereiabgabe
Verordnung über die Höhe der Fischereiabgabe
vom 13. Dezember 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 86], S.1015)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 18], S.553)
Am 18. August 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 19], S.305)
Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 6 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Landesfischereibeirates:
§ 1
Höhe der Fischereiabgabe
Die nach § 22 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe beträgt für den
- ein Kalenderjahr geltenden Fischereischein A das Dreifache,
- fünf Kalenderjahre geltenden Fischereischein A das Dreifache,
- Fischereischein B das Fünffache,
- Jugendfischereischein das Einfache
- ein Kalenderjahr geltenden Sonderfischereischein das Einfache,
- fünf Kalenderjahre geltenden Sonderfischereischein das Einfache
der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeines.