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Verordnung über die Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der Gesundheitsämter nach § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung - KJGDV)

Verordnung über die Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der Gesundheitsämter nach § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung - KJGDV)
vom 25. Februar 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 07], S.96)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 21], S.394)

Am 17. September 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 18. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 27], S.541)

Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Benehmen mit der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

(1) Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Gesundheitsämter führt regelmäßig ärztliche Untersuchungen der Kinder und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen des Landes Brandenburg durch. Mit diesen Reihenuntersuchungen sollen Entwicklungsstörungen, Behinderungen oder Krankheiten frühzeitig erkannt und in gemeinsamer Beratung mit den Sorgeberechtigten die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden, um die Entfaltung der körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte aller Kinder unter Berücksichtigung des sozialen und natürlichen Umfeldes zu ermöglichen. Es werden epidemiologische Zusammenhänge in einer kommunalen Gesundheitsberichterstattung zusammengefaßt und gesundheitsbezogene, regionale Versorgungsplanungen vorbereitet.

(2) Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst führt die sozialpädiatrische Betreuung in enger Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Kliniken und Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen, unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch.

(3) Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst bietet für schwangere Frauen und Sorgeberechtigte in besonderen sozialen und gesundheitlichen Problemlagen aufsuchende Hilfen an.

(4) In Ergänzung vorhandener Vorsorgeangebote werden Mütter- und Familienberatungen sowie Vorsorgeuntersuchungen für Kinder von der Geburt bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr angeboten.

§ 2

(1) Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst untersucht einmal jährlich alle in Kindertagesstätten oder in Tagespflege befindlichen Kinder im Vorschulalter ergänzend zu den vorhandenen Vorsorgeangeboten.

(2) Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst führt für alle Kinder vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Reihenuntersuchung auch zur Feststellung der gesundheitlichen Schulfähigkeit durch. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt er ein Gutachten.

(3) Reihenuntersuchungen sind für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 oder 6 und 10 beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe durchzuführen. In Förderschulen erfolgen die Reihenuntersuchungen alle zwei Jahre.

(4) Im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen wird die Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes durchgeführt.

(5) Bei den unter Absatz 1 bis 4 genannten Untersuchungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes wird der Impfstatus der Kinder und Jugendlichen überprüft und, wenn erforderlich, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten auf der Grundlage der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen für das Land Brandenburg ergänzt.

(6) Im Rahmen der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 4 berät der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst in Sprechstunden Kinder und Jugendliche sowie ihre Sorgeberechtigten und Lehrkräfte in allen Fragen der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge.

(7) Die Sorgeberechtigten sind über relevante Untersuchungsergebnisse und festgestellte Auffälligkeiten in geeigneter Form zu informieren.

(8) Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst erstellt Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen, insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz und das Bundessozialhilfegesetz, durch Vereinbarungen der Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Leistungs- und Kostenträgern der gesundheitlichen Versorgung vorgesehen ist.

(9) Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst untersucht Schülerinnen und Schüler, die das Betriebspraktikum in Einrichtungen gemäß den §§ 17 und 18 des Bundes-Seuchengesetzes absolvieren, und stellt ein Gesundheitszeugnis aus.

§ 3

(1) Die Angaben, Befunde und Ergebnisse der Reihenuntersuchungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sind Teil der Gesundheitsberichterstattung gemäß § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes. Sie werden anonymisiert dem Landesgesundheitsamt im Landesamt für Soziales und Versorgung in dem Umfang übermittelt, der für die Gesundheitsberichterstattung des Landes erforderlich ist und von der obersten Landesgesundheitsbehörde festgelegt wird.

(2) Die Angaben, Befunde und Ergebnisse der Reihenuntersuchungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sind einheitlich gemäß Anlage 1 (Ärztlicher Dokumentationsbogen für Kinder und Jugendliche) und Anlagen 2 bis 4 (Angaben zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes – Kita, Einschüler, 5./6. Klassen) zu dokumentieren. Die Erfassung und Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines standardisierten ADV-Programms.

(3) Die Unterlagen sind entsprechend § 28 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes mindestens zehn Jahre nach der letzten Untersuchung aufzubewahren und nur den befugten Beschäftigten des Gesundheitsamtes zugänglich. Mit Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Untersuchung sind die Unterlagen zu löschen oder zu vernichten. Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach Maßgabe des § 28 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz in Verbindung mit dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.

(4) Das Landesgesundheitsamt berichtet der obersten Landesgesundheitsbehörde regelmäßig über die gesundheitliche Lage der Kinder und Jugendlichen im Land Brandenburg.

§ 4

(1) Die Untersuchungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes finden in der Regel in den Kindereinrichtungen und Schulen statt, sofern geeignete Räume zur Verfügung stehen.

(2) Hinsichtlich organisatorischer Fragen bei der Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 bis 4 erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung zwischen dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst und den Leiterinnen und Leitern der Kindereinrichtungen oder Schulen.

(3) Im Falle eines Schulwechsels in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt ist die aufnehmende Schule verpflichtet, die neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. Februar 1997

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt


Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1(Muster eines ärztlichen Dokumentationsbogens für Kinder und Jugendliche - Vorderseite

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1(Muster eines ärztlichen Dokumentationsbogens für Kinder und Jugendliche - Rückseite

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - Kita Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 1

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - Kita Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 2

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - Kita Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 3

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 3 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - Einschüler Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 1

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 3 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - Einschüler Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 2

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 3 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - Einschüler Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 3

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 4 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - 5./6. Klassen Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 1

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 4 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - 5./6. Klassen Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 2

Anhang zu Artikel 1 Nr. 3, Anlage 4 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 (Muster eines Angabebogens zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - 5./6. Klassen Vertraulich! (Nur für den Kinderarzt Ihres Gesundheitsamtes) - Seite 3