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Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten (RuBZV)

Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten (RuBZV)
vom 25. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 37], S.910)

geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 16], S.298)

Am 1. Oktober 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 21], S.346)

Auf Grund

  1. des § 2a des Gesetzes zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Justiz des Landes Brandenburg vom 10. Juni 1991 (GVBl. S. 288), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. I S. 346),
  2. des § 24 Abs. 1 Satz 1, des § 30 Satz 2, des § 31 Abs. 5 Satz 2, des § 36 Abs. 3 Satz 2, des § 37 Satz 2, des § 46 Abs. 5 und des § 51 Abs. 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322) und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406),
  3. des § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und des § 127 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  4. des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 38), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ernennung der Beamten des Landes Brandenburg vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224),
  5. des § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032) und des § 39 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes,

verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1

Dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und dem Präsidenten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg werden jeweils für ihren Geschäftsbereich die folgenden richter- und beamtenrechtlichen Zuständigkeiten übertragen:

  1. Entscheidung über die Erteilung von Aussagegenehmigungen (§ 27 des Landesbeamtengesetzes), soweit die Entscheidung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist; die Entscheidungsbefugnis kann auf die Leiter der nächstnachgeordneten Behörden übertragen werden,
  2. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 bis 34, 36 des Landesbeamtengesetzes, §§ 40, 42 des Deutschen Richtergesetzes), soweit nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten,
  3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 37 des Landesbeamtengesetzes),
  4. Bewilligung und Widerruf von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen aus Arbeitsmarktgründen (§ 39 des Landesbeamtengesetzes, §§ 6, 6a des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  5. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes (§ 44 des Landesbeamtengesetzes),
  6. Ersatz von Sachschäden (§ 46 des Landesbeamtengesetzes),
  7. Gewährung von Sonderurlaub, sofern die Dauer des Urlaubs fünf Tage überschreitet und die Entscheidung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist, sowie die Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung (§ 48 des Landesbeamtengesetzes, § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  8. Angelegenheiten des Mutterschutzes und Erziehungsurlaubes (§ 49 des Landesbeamtengesetzes), soweit Entscheidungen nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind,
  9. Genehmigung der Führung der Amtsbezeichung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") gemäß § 51 des Landesbeamtengesetzes,
  10. Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie des Gerichtsvollzieherdienstes und des Amtsanwaltsdienstes nach den jeweils geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften,
  11. Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3, 4 des Bundes-umzugskostengesetzes) und Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (§ 11 des Bundesumzugskostengesetzes), soweit nicht für die zugrundeliegende Personalentscheidung die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde gegeben ist,
  12. Kürzung der Anwärterbezüge (§ 66 des Bundesbesoldungsgesetzes).

§ 2

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Geschäftsbereiche der in § 1 genannten Gerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts sowie der Präsidenten der Verwaltungsgerichte, soweit nichts anderes geregelt ist, für die nachfolgenden richter- und beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig:

  1. Gewährung (Bewilligung) von Trennungsgeld und Gewährung unverzinslicher Gehaltsvorschüsse und Tilgungsaussetzungen nach den Vorschußrichtlinien, soweit nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten oder die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich ist,
  2. Bearbeitung von Dienstunfallsachen; insoweit ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, unbeschadet anderweitiger Zuständigkeiten, personalaktenführende Stelle im Sinne des § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung,
  3. Gewährung (Berechnung und Zahlbarmachung) der Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes),
  4. Durchsetzung übergegangener Schadensersatzansprüche (§ 56 des Landesbeamtengesetzes).

§ 3

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie der Beamten auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst ableisten (Referendare), wird den in § 1 genannten Gerichtspräsidenten und dem Generalstaatsanwalt jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gerichtspräsidenten sowie der Generalstaatsanwalt sind in dem in Absatz 1 genannten Umfang auch zuständig für Entscheidungen

  1. nach § 17 Satz 2, §§ 24, 90, 92 bis 102, 109 bis 117 des Landesbeamtengesetzes,
  2. über die Feststellung der Laufbahnbefähigung gemäß § 39 der Laufbahnverordnung,
  3. über Beförderungen im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes.

(3) Die Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen bleiben unberührt.

§ 4

(1) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Versetzung und Abordnung und für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 86, 87 Abs. 1 und 2, § 88 des Landesbeamtengesetzes). Soweit Entscheidungen nach den §§ 86, 87 und 88 des Landesbeamtengesetzes Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst ableisten (Referendare), betreffen, sind abweichend von Satz 1 die in § 1 genannten Gerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig.

(2) Die in § 1 genannten Gerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt entscheiden ferner über die Abordnung von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 des Deutschen Richtergesetzes) und von Beamten des höheren Dienstes an die Gerichte oder Behörden ihres Geschäftsbereichs sowie über die Verwendung von Richtern auf Probe (§ 13 des Deutschen Richtergesetzes) und Richtern kraft Auftrags (§ 14 des Deutschen Richtergesetzes) bei den Gerichten oder Behörden ihres Geschäftsbereichs.

(3) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheidet über die Abordnung von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit an die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg sowie über die Verwendung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags bei den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburg.

§ 5

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch des Richters, Beamten, Richters oder Beamten im Ruhestand, früheren Richters oder Beamten und der Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht (§ 26 des Deutschen Richtergesetzes) oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird den in § 1 genannten Gerichtspräsidenten und dem Generalstaatsanwalt sowie dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie selbst oder ihnen nachgeordnete Gerichte oder Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben. Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des § 2 ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten oder, soweit es sich um Angelegenheiten des Justizprüfungsamtes handelt, dessen Präsident zuständig.

§ 6

Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die in den §§ 1 bis 5 bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (GVBl. II S. 724), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (GVBl. II S. 993), außer Kraft.

Potsdam, den 25. November 1997

Der Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam