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Verordnung über die landesinterne Verteilung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen (Verteilungsverordnung - VertV)

Verordnung über die landesinterne Verteilung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen (Verteilungsverordnung - VertV)
vom 10. Januar 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 02], S.30)

geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 37], S.902)

Am 1. Januar 2009 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/00, [Nr. 02], S.30)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 4 des Landesaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 358, 360) verordnen der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und der Minister des Innern:

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die ihnen zugewiesenen Personen nach § 2 Nr. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes nach folgendem Schlüssel im Laufe eines Kalenderjahres aufzunehmen und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes vorübergehend unterzubringen, solange eine Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich ist.

Landkreis Barnim 6,7 vom Hundert
Landkreis Dahme-Spreewald 6,7 vom Hundert
Landkreis Elbe-Elster 4,7 vom Hundert
Landkreis Havelland 5,9 vom Hundert
Landkreis Märkisch-Oderland 7,3 vom Hundert
Landkreis Oberhavel 7,6 vom Hundert
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 4,8 vom Hundert
Landkreis Oder-Spree 7,6 vom Hundert
Landkreis Ostprignitz-Ruppin 4,6 vom Hundert
Landkreis Potsdam-Mittelmark 8,4 vom Hundert
Landkreis Prignitz 3,7 vom Hundert
Landkreis Spree-Neiße 5,3 vom Hundert
Landkreis Teltow-Fläming 6,7 vom Hundert
Landkreis Uckermark 5,6 vom Hundert
Stadt Brandenburg 2,6 vom Hundert
Stadt Cottbus 3,8 vom Hundert
Stadt Frankfurt (Oder) 2,4 vom Hundert
Stadt Potsdam 5,6 vom Hundert

(2) Personen nach § 2 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes sollen vorrangig Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden, in denen jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden.

(3) Abweichungen von der Verteilung nach dem Schlüssel sind nach Zustimmung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde als Ausnahme zulässig, wenn hierdurch die Errichtung neuer Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung oder Leerstand in bereits bestehenden Einrichtungen vermieden werden kann oder eine zeitnahe Verteilung anders nicht möglich ist.

(4) Bei der Verteilung wird die Zahl der jeweils im Vorjahr über oder unter dem Aufnahmesoll nach dem Schlüssel aufgenommenen Personen verrechnet.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Personen über den Schlüssel nach Absatz 1 hinaus aufnehmen, oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass die ihnen zugewiesenen Personen auf dem Gebiet eines anderen Landkreises oder einer anderen kreisfreien Stadt untergebracht werden.

§ 2

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die ihnen zugewiesenen Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes nach folgendem Schlüssel im Laufe eines Kalenderjahres aufzunehmen und vorläufig unterzubringen:

Landkreis Barnim 6,6 vom Hundert
Landkreis Dahme-Spreewald 6,4 vom Hundert
Landkreis Elbe-Elster 5,0 vom Hundert
Landkreis Havelland 5,9 vom Hundert
Landkreis Märkisch-Oderland 7,4 vom Hundert
Landkreis Oberhavel 7,5 vom Hundert
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 5,2 vom Hundert
Landkreis Oder-Spree 7,5 vom Hundert
Landkreis Ostprignitz-Ruppin 4,7 vom Hundert
Landkreis Potsdam-Mittelmark 7,9 vom Hundert
Landkreis Prignitz 3,9 vom Hundert
Landkreis Spree-Neiße 5,5 vom Hundert
Landkreis Teltow-Fläming 6,4 vom Hundert
Landkreis Uckermark 6,1 vom Hundert
Stadt Brandenburg 2,7 vom Hundert
Stadt Cottbus 3,8 vom Hundert
Stadt Frankfurt (Oder) 2,4 vom Hundert
Stadt Potsdam 5,1 vom Hundert

(2) § 1 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 3

Die Schlüssel nach den §§ 1 und 2 sind alle drei Jahre zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Dabei berechnet sich der Schlüssel nach § 2 zu 90 vom Hundert nach der Zahl der Einwohner und zu 10 vom Hundert nach der Fläche des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zum Stichtag vom 31. März des Jahres, in dem die Schlüssel zu überprüfen sind. Der in gleicher Weise errechnete Schlüssel nach § 1 wird jeweils zusätzlich mit einer Zahl multipliziert, die sich aus dem Verhältnis der Beschäftigungsquote des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur landesdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ergibt.

§ 4

(1) Zuständige Behörde für die Verteilung von Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes ist die Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber. Zuständige Behörde für die Verteilung der übrigen Personengruppen ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Landkreise und kreisfreien Städte frühzeitig über die beabsichtigten Zuweisungen. Über Anträge auf Umverteilungen innerhalb des Landes Brandenburg entscheiden die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte einvernehmlich. Die für die Verteilung zuständigen Behörden sind über Umverteilungen zu unterrichten. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die nach § 7 des Landesaufnahmegesetzes zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft; sie tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung vom 1. Januar 1997 (GVBl. II S. 2), geändert durch Verordnung vom 26. November 1998 (GVBl. II S. 643), außer Kraft.

Potsdam, den 10. Januar 2000

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm