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Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken

Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
vom 15. Dezember 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 32], S.708)

Am 12. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 32])

Auf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Änderung der Standesamtsbezirke

(1) Es wird ein Standesamtsbezirk Hennigsdorf, bestehend aus der amtsfreien Stadt Hennigsdorf und der amtsfreien Gemeinde Oberkrämer, mit Sitz in Hennigsdorf gebildet.

(2) Es wird ein Standesamtsbezirk Velten, bestehend aus der amtsfreien Stadt Velten und der amtsfreien Gemeinde Leegebruch, mit Sitz in Velten gebildet.

§ 2
Kosten

(1) Die Gemeinde Oberkrämer erstattet der Stadt Hennigsdorf Personal- und Sachkosten in dem Umfang, der aus ihrer Eingliederung in den Standesamtsbezirk Hennigsdorf entsteht. Das Nähere ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Oberkrämer und der Stadt Hennigsdorf zu regeln.

(2) Im Übrigen bleibt die zwischen der Stadt Velten und der Gemeinde Leegebruch bestehende Kostenregelung unberührt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Potsdam, den 15. Dezember 2003