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Verordnung über die Studentenwerke (Studentenwerksverordnung - StWVO)

Verordnung über die Studentenwerke (Studentenwerksverordnung - StWVO)
vom 13. November 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 30], S.676)

Am 23. Juni 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 15. Juni 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 31])

Auf Grund des § 82 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit dem Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landtages:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Die Studentenwerke sind für folgende Hochschulen zuständig:

  1. das Studentenwerk Potsdam für
    die Universität Potsdam,
    die Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad-Wolf“ Potsdam  Babelsberg,
    die Fachhochschule Brandenburg,
    die Fachhochschule Potsdam und
    die Technische Fachhochschule Wildau;

  2. das Studentenwerk Frankfurt (Oder) für
    die Europauniversität Viadrina Frankfurt (Oder),
    die Fachhochschule Eberswalde,
    die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und
    die Fachhochschule Lausitz. 

(2) Die Studentenwerke erbringen ihre Leistungen für die Studierenden der dem Studentenwerk zugeordneten Hochschulen. Nutzungsberechtigt sind ferner Studierende, die bei anderen Studentenwerken ihren Sozialbeitrag entrichtet haben.

(3) Die Studentenwerke gestatten ihren Beschäftigten und den Beschäftigten der Hochschulen, die in die Zuständigkeit des Studentenwerkes einbezogen sind, die Benutzung ihrer Einrichtungen, soweit die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben davon nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann gegen kostendeckendes Entgelt die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 2
Organe

Organe des Studentenwerkes sind:

  1. der Verwaltungsrat nach § 83 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,
  2. der Geschäftsführer nach § 84 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

§ 3
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat des Studentenwerkes besteht aus Mitgliedern der Hochschulen aus dem Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, einem Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und einem Beschäftigten des Studentenwerkes.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören mit beschließender Stimme an:

  1. sechs Studierende,
  2. fünf nichtstudentische Hochschulangehörige, von denen mindestens zwei Hochschullehrer sein sollten,
  3. eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens mit einschlägigen Fachkenntnissen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
  4. ein Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

Die Zusammensetzung ist durch Satzung so zu bestimmen, dass die im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes befindlichen Hochschulen angemessen vertreten sind. Dem Verwaltungsrat gehören je Hochschule mindestens ein Angehöriger der Studierendenschaft und ein nichtstudentischer Hochschulangehöriger an.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören mit beratender Stimme an:

  1. der Kanzler einer Hochschule, soweit er nicht bereits Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist,
  2. ein Beschäftigter des Studentenwerkes.

(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Auf Beschluss des Verwaltungsrates nimmt der Geschäftsführer an Beratungen, die seine Person betreffen, nicht teil.

(5) Der Verwaltungsrat wählt mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus seiner Mitte einen Hochschullehrer als Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.

§ 4
Bildung des Verwaltungsrates

(1) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von dem nach § 62 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes obersten beschlussfassenden Organ der Studierendenschaft der jeweiligen Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes gewählt.

(2) Die nichtstudentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den jeweiligen Hochschulsenaten gewählt. Die Studierenden sind hierbei nicht wahlberechtigt.

(3) Die Person des öffentlichen Lebens nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird durch die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.

(4) Der Vertreter der Beschäftigten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird von den Beschäftigten des Studentenwerkes gewählt.

(5) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt einen Vertreter nach § 3 Abs. 2 Nr. 4.

(6) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, übt das bisherige Mitglied sein Amt bis zur Neuwahl weiter aus. Für  jedes stimmberechtigte Mitglied nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitgliedes nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 rückt das Ersatzmitglied als Mitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, erfolgt für den Rest der Amtsperiode des Verwaltungsrates eine Neuwahl.

§ 5
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein, leitet sie und vertritt die Beschlüsse des Verwaltungsrates gegenüber dem Geschäftsführer und nach außen.

(2) Auf Verlangen von vier stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates oder auf Verlangen des Geschäftsführers muss der Verwaltungsrat einberufen werden. Das schriftliche Verlangen ist an den Vorsitzenden oder an den Geschäftsführer zu richten.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beschlussfassung über die Wahl und Abberufung des Geschäftsführers sowie den Erlass und die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung sind acht Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Wahl und Abberufung des Geschäftsführers bedürfen der geheimen Abstimmung.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Gesamtinteresse des Studentenwerkes wahrzunehmen. Sie sind bei der Ausübung des Stimmrechts nicht an Weisungen gebunden.

(5) Der Verwaltungsrat tagt in hochschulöffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit ist in Personal- und Grundstücksangelegenheiten auszuschließen. Der Verwaltungsrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Hochschulöffentlichkeit ausschließen.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl. II S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1994 (GVBl. II S. 624), außer Kraft.

Potsdam, den 13. November 2003