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Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV)

Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV)
vom 4. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 25], S.577)

Am 7. April 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 09], S.118)

Auf Grund der §§ 122 Abs. 3 und 133 Abs. 1 Nr. 7 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), von denen § 122 Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 22 des Gesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 175) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen, der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, der Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten, dem Minister für Wirtschaft, dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und dem Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1

(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem vollen Wert ist von der Genehmigungspflicht gemäß § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung freigestellt, sofern es sich nicht um eine unentgeltliche Veräußerung handelt oder ein Preis vereinbart ist, der einer unentgeltlichen Veräußerung gleichkommt.

(2) Die Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Unternehmen und Beteiligungen ist von der Genehmigungspflicht gemäß § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung freigestellt, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllt sind.

§ 2

(1) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist genehmigungsfrei, wenn der Erlös dem vollen Wert entspricht und der gesamte Kaufpreis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechtsgeschäftes fällig wird.

(2) Als voller Wert ist der Verkehrswert nach § 194 des Baugesetzbuches zu Grunde zu legen. Dieser ist durch ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung nachzuweisen. Der Nachweis ist zu den Akten zu nehmen. Der Bewertungsstichtag des Verkehrswertgutachtens soll bei Abschluss des Rechtsgeschäftes nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.

(3) Der volle Wert gilt auch als nachgewiesen

  1. bei unbebauten Grundstücken durch geeignete Bodenrichtwerte nach § 13 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung in Verbindung mit § 196 des Baugesetzbuches,
  2. durch das Höchstgebot in einer bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibung oder
  3. durch das Höchstgebot in einer durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer auf Grund der Versteigererverordnung durchgeführten Versteigerung, die erst durchgeführt werden darf, wenn auf eine Ausschreibung gemäß Nummer 2 kein Gebot abgegeben worden ist.

Der Nachweis ist zu den Akten zu nehmen.

(4) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist genehmigungsfrei, wenn das Rechtsgeschäft

  1. der Erfüllung gesetzlicher Veräußerungspflichten, insbesondere bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, sowie nach dem Flurbereinigungsgesetz, Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder Bodensonderungsgesetz,
  2. Verfahren der Bodenordnung und Enteignung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg,
  3. der Übertragung in das Treuhandvermögen eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers, der von dem für Stadtentwicklung und Wohnen zuständigen Ministerium anerkannt wurde oder
  4. der Erfüllung von Pflichten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, ausgenommen Pflichten aus Vereinbarungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,

dient und die Veräußerung mindestens zum gesetzlich vorgesehenen Wert erfolgt.

(5) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ausschließlich der Wohnraumversorgung von Haushalten dienen, die sich nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und daher auf Unterstützung angewiesen sind und die einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein besitzen, ist auch genehmigungsfrei, wenn der Wert gemäß Absatz 2 um bis zu 40 vom Hundert, bei Maßnahmen des übrigen geförderten Wohnungsbaus um bis zu 20 vom Hundert unterschritten wird. Wird dieser Abschlag vom Kaufpreis gewährt, ist eine Mehrerlösklausel für mindestens zehn Jahre grundbuchlich zu sichern.

(6) Die Veräußerung von Grundstücken an eine Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter die veräußernde Gemeinde ist, ist unabhängig von der Höhe des Kaufpreises genehmigungsfrei, wenn der Verkehrswert gemäß Absatz 2 nachgewiesen wird. Muss das zu veräußernde Grundstück zur Erfüllung einer Aufgabe genutzt werden, zu der die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar auf Grund oder durch Gesetz verpflichtet ist, ist die Veräußerung gemäß Satz 1 nur genehmigungsfrei, wenn die Aufgabenerfüllung durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen wird.

(7) Dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch ist eine in der Form des § 29 Abs. 3 der Grundbuchordnung ausgestellte Erklärung der Gemeinde beizufügen, dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes genehmigungsfrei ist. In der Erklärung ist auf die in Betracht kommende Vorschrift ausdrücklich Bezug zu nehmen.

(8) Die Bestellung von Erbbaurechten ist genehmigungsfrei.

§ 3

Die Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen oder Beteiligungen ist genehmigungsfrei, wenn der Erlös mindestens dem vollen Wert entspricht. Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. in einer offenen Ausschreibung mit nachfolgendem Bieterverfahren an den Meistbietenden veräußert wird,
  2. der Preis erreicht wird, den ein vereidigter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht gemäß § 319 des Handelsgesetzbuches von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, in einer marktbezogenen, den aktuell anerkannten Standards entsprechenden Unternehmensbewertung ermittelt hat, oder
  3. frei handelbare Anteilsscheine zum tagesaktuellen Kurs verkauft werden.

In der Ausschreibung nach Nummer 1 müssen Interessenten die Möglichkeit haben, ein entsprechendes Angebot abzugeben. Bedingungen für die Vorlage von Angeboten dürfen nicht zur Bevorzugung bestimmter Interessenten führen.

§ 4

Rechtsgeschäfte mit dem Land, einzelnen Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden bedürfen keiner Genehmigung nach § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Genehmigungsfreistellungsverordnung vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 631) außer Kraft.

Potsdam, den 4. September 2003