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Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen im Land Brandenburg (BbgBauGSGV)

Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen im Land Brandenburg (BbgBauGSGV)
vom 1. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 24], S.560)

Am 13. Februar 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 19. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 03], S.22)

Auf Grund des § 80 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Anwendungsbereich

Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die Abschnitte 1 und 3 sowie § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes findet auf diese Anlagen und Einrichtungen Anwendung.

§ 2
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Betriebssicherheit.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen vom 19. Juni 1995 (GVBl. II S. 490) außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003