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Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV)

Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV)
vom 1. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 24], S.542)

Am 1. Juli 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. Mai 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 10], S.104)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Anerkennung von Prüfingenieuren,  Zuständigkeiten
und Verfahrensvorschriften

§   1  Prüfingenieure
§   2  Anerkennungsbehörde
§   3  Gutachterausschuss
§   4  Bautechnisches Prüfamt
§   5  Aufsicht, Geschäftsprüfung
§   6  Anerkennung, Niederlassung
§   7  Voraussetzungen der Anerkennung
§   8  Anerkennungsverfahren
§   9  Gutachten
§ 10  Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 11  Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

Abschnitt 2
Bautechnische Prüfungen

§ 12  Beantragung und Übertragung von Prüfungen
§ 13  Ausführung von Prüfungen, Prüfstempel, Prüfbericht
§ 14  Verantwortung
§ 15  Prüfverzeichnis

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

 § 16  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Anerkennung von Prüfingenieuren, Zuständigkeiten
und Verfahrensvorschriften

§ 1
Prüfingenieure

Als Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) darf nur tätig werden, wer von der Anerkennungsbehörde als Prüfingenieur anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung „Prüfingenieur“ nicht führen. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2
Anerkennungsbehörde

Anerkennungsbehörde für die Anerkennung von Prüfingenieuren ist das Bautechnische Prüfamt.

§ 3
Gutachterausschuss

(1) Die Anerkennungsbehörde richtet einen Gutachterausschuss ein und beruft die Mitglieder im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt der Anerkennungsbehörde. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet, ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

(2) Im Gutachterausschuss sollen alle drei Fachrichtungen vertreten sein. Dem Gutachterausschuss gehören an:

  1. der Leiter des Bautechnischen Prüfamtes als Vorsitzender,
  2. drei Vertreter der Prüfingenieure,
  3. zwei Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordneten Behörde.

 § 4
Bautechnisches Prüfamt

(1) Das Bautechnische Prüfamt nimmt die Aufgaben nach dieser Verordnung wahr und berät die unteren Bauaufsichtsbehörden in bautechnischen Angelegenheiten. Es ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Prüfingenieure.

(2) Das Bautechnische Prüfamt ist zur Durchführung seiner Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Es muss von einem im Bauwesen besonders ausgebildeten und erfahrenen Ingenieur, der die Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, geleitet werden. Dem Bautechnischen Prüfamt müssen weiterhin geeignete Ingenieure und Bedienstete des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes angehören.

§ 5
Aufsicht, Geschäftsprüfung

Die Prüfingenieure unterstehen der Aufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Das Bautechnische Prüfamt und die Prüfingenieure unterstehen der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde. Das Bautechnische Prüfamt führt mindestens alle drei Jahre eine Geschäftsprüfung bei den Prüfingenieuren durch und teilt das Ergebnis der obersten Bauaufsichtsbehörde mit.

§ 6
Anerkennung, Niederlassung

(1) Prüfingenieure können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Metallbau,
  2. Massivbau,
  3. Holzbau.

   Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen ein.

(3) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Niederlassung erteilt. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Die Änderung der Anschrift ist der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen.

(4) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 7
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Prüfingenieur kann ein Ingenieur anerkannt werden, der

  1. im Zeitpunkt der Antragstellung als Beratender Ingenieur mit Tragwerksplanung befasst und selbstständig oder als Professor an einer Technischen Universität oder an einer Fachhochschule tätig ist,
  2. im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
  4. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Technischen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat; die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), findet Anwendung,
  5. mindestens zehn Jahre lang mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der technischen Bauleitung von Ingenieurbauten betraut war. Der Antragsteller muss hierbei mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein. Die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden,
  6. über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften, der Bestimmungen auf dem Gebiet des Schall- und Wärmeschutzes und der Energieeinsparung sowie des Brandschutzes der tragenden und aussteifenden Bauteile verfügt,
  7. durch seine Leistungen als Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat,
  8. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt,
  9. auch nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß im Sinne des § 13 Abs. 2 erfüllen wird und
  10. seine Niederlassung im Land Brandenburg hat.

(2) Die Anerkennungsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 gestatten.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen und die Anerkennungsbehörde keine Ausnahme nach Absatz 2 gestattet hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  3. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der in § 13 Abs. 2 bestimmten Berufsaufgaben nicht geeignet ist,
  4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  5. als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist oder
  6. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft, steht, das seine Prüftätigkeit beeinflussen kann.

(4) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn

  1. der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet, dass er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht nach § 13 Abs. 3, gewährleistet ist, oder
  2. die bereits anerkannten Prüfingenieure ausreichen.

 § 8
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur ist an die Anerkennungsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. die Nachweise nach § 7 Abs. 1, insbesondere
    1. beglaubigte Abschriften des Abschlusszeugnisses der Technischen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule und aller Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit,  
    2. ein Nachweis, dass der Antragsteller technische Vorlagen für statisch schwierige Bauten aufgestellt und geprüft hat und dass er bei solchen Bauten als Bauleiter tätig gewesen ist; dabei sind Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherr, die Art der vom Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen anzugeben, die die vom Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben,
    3. ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
  3. ein Führungszeugnis,
  4. die Erklärung, dass Versagungsgründe nach § 7 Abs. 3 nicht vorliegen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieurgesellschaft und
  6. der Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 1 000 000 Euro pauschal für Personen, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall besteht.

(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 9
Gutachten

(1) Die Anerkennungsbehörde holt vor der Anerkennung grundsätzlich ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers beim Gutachterausschuss ein. Der Gutachterausschuss hat das Gutachten zu begründen.

(2) Der Gutachterausschuss kann verlangen, dass der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.

§ 10
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. wenn der Prüfingenieur das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  3. wenn der Prüfingenieur seine Niederlassung im Land Brandenburg aufgibt.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn Gründe nach § 7 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. Gründe nach § 7 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen würden,
  2. der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  3. der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
  4. der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat oder schuldhaft seine Prüf- oder Ingenieurtätigkeit mangelhaft ausübt oder
  5. der nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

§ 11
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

Die Prüfingenieure für Baustatik richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Bautechnische Prüfungen

 § 12
Beantragung und Übertragung von Prüfungen

(1) Die bautechnischen Nachweise sind grundsätzlich bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die bautechnischen Nachweise für Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe bis einschließlich der Bauwerksklasse 3 (Anlage 1) auch direkt bei einem im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieur zur Prüfung eingereicht werden. Für diese Prüfungen gelten die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg, insbesondere die Brandenburgische Bauordnung, die Bauvorlagenverordnung, die Baugebührenordnung und der Abschnitt 2 dieser Verordnung uneingeschränkt.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der bei ihr zur Prüfung eingereichten bautechnischen Nachweise der Bauwerksklassen 1 bis 3 (Anlage 1) einem im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieur übertragen. Die Prüfung muss einem Prüfingenieur übertragen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde nicht selbst über einen Ingenieur verfügt, dessen Eignung das Bautechnische Prüfamt festgestellt hat.

(4) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise der Bauwerksklassen 4 und 5 (Anlage 1) ist grundsätzlich dem Bautechnischen Prüfamt zu übertragen. Dieses kann die Prüfung auf einen im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieur weiter übertragen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise der Bauwerksklassen 4 und 5 kann abweichend von Satz 1 auch durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen, wenn diese über einen Ingenieur verfügt, dessen Eignung das Bautechnische Prüfamt festgestellt hat.

(5) Das Bautechnische Prüfamt kann einen Prüfingenieur im begründeten Einzelfall für eine Prüftätigkeit im Land Brandenburg zulassen, wenn dieser in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Prüfingenieur anerkannt ist. Dies gilt nicht für die Prüftätigkeit nach Absatz 2. In diesem Fall trifft die untere Bauaufsichtsbehörde die Einzelfallentscheidung, ob ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Prüfingenieur für die Prüftätigkeit zugelassen werden kann.

(6) Für die Übertragung von Prüfungen bautechnischer Nachweise auf das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur nach den Absätzen 3 und 4 hat die untere Bauaufsichtsbehörde den Vordruck „Prüfübertragung“ (Anlage 2) zu verwenden.

(7) Prüfungen von bautechnischen Nachweisen dürfen einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen übertragen werden, für die er zugelassen ist. Auf die Übertragung von Prüfungen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfübertragungen dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(8) Die unteren Bauaufsichtsbehörden und das Bautechnische Prüfamt können in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfungen nicht rechtzeitig erledigt werden, die Beauftragung zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 13
Ausführung von Prüfungen, Prüfstempel, Prüfbericht

(1) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 12 Abs. 2 bis 4 wird durch den Prüfingenieur als hoheitliche Aufgabe wahrgenommen. Sie erstreckt sich auf die Standsicherheit und die tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung, gegebenenfalls auch auf den Schallschutz, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung.

(2) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat.

(3) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit vollständig überwachen kann. Der Prüfingenieur trägt allein die Verantwortung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen. Dieses gilt auch für die Überprüfung der Bauausführung nach § 75 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung.

(4) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grund befangen ist. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend.

(5) Der Prüfingenieur bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht. Hierfür ist der Vordruck „Prüfbericht“ (Anlage 3) zu verwenden. Liegen den bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, so wird in dem Prüfbericht dargelegt, aus welchen Gründen die Abweichung befürwortet wird.

(6) Jeder von einem Prüfingenieur geprüfte bautechnische Nachweis ist nach Abschluss der Prüfung mit nachstehendem Prüfstempel in grüner Farbe zu versehen.

Prüfstempel

(7) Umfang und Ergebnisse der Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung) werden in einem Bericht niedergelegt, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Hierfür ist der Vordruck „Bericht über die Überprüfung der Bauausführung“ (Anlage 4) zu verwenden. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch den Prüfingenieur nicht beseitigt, ist die untere Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen auch die Maßnahmen vorgeschlagen werden, die für die Beseitigung der Mängel geeignet sind. Der Prüfingenieur übersendet eine Ausfertigung des Berichtes und der Unterrichtung dem Bautechnischen Prüfamt, wenn dieses den Prüfauftrag erteilt hat.

(8) Ergibt sich nachträglich, dass wichtige Teile einer baulichen Anlage oder solche der Bauwerksklassen 4 oder 5 (Anlage 1) zu einer Fachrichtung gehören, für die der Prüfingenieur, dem die Prüfung übertragen wurde, nicht anerkannt ist (§ 6 Abs. 1), so ist er verpflichtet, dieses der Behörde mitzuteilen, die den Prüfauftrag erteilt hat. Diese entscheidet, ob der Prüfauftrag zurückzugeben oder ob ein Prüfingenieur, der für diese Fachrichtung anerkannt ist, hinzuzuziehen ist.

(9) Kommt der Bauherr der Aufforderung des Prüfingenieurs nicht nach, fehlende Unterlagen nachzureichen oder Beanstandungen auszuräumen, so trifft die untere Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

(10) Prüft die untere Bauaufsichtsbehörde oder das Bautechnische Prüfamt die bautechnischen Nachweise, so gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 5, 6, 7 und 9 sinngemäß.

§ 14
Verantwortung

Das Bautechnische Prüfamt oder der Prüfingenieur tragen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die untere Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.

§ 15
Prüfverzeichnis

Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Prüfingenieure führen ein Prüfverzeichnis. Hierfür ist der Vordruck „Prüfverzeichnis“ (Anlage 5) zu verwenden. Das Prüfverzeichnis ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Januar des jeweils folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt zur Prüfung vorzulegen.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

 § 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 2000 (GVBl. II S. 74), außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003

Anlage 1
zur BbgBauPrüfV

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit    ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und    Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen    berechnen lassen,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  • Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten    ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und  Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
  • ausgesteifte Skelettbauten,
  • ebene Pfahlrostgründungen,
  • einfache Gewölbe,
  • einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  • einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren     Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
  • vielfach statisch unbestimmte Systeme,
  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  • einfache berechnete seilverspannte Konstruktionen,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis  der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen,    besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
  • schiefwinkelige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
  • schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
  • schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
  • Rahmentragwerke, soweit nicht in der Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  • schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  • schwierige verankerte Stützwände,
  • Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk);

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
  • schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
  • räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglied oder andere Maßnahmen,
  • Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie    erfordern,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen  oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in der Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  • Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten,      wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.

Anlage 2 zur BbgBauPrüfV (Prüfübertragung)

Anlage 3 zur BbgBauPrüfV (Prüfbericht)

Anlage 4 zur BbgBauPrüfV (Bescheinigung über Bauüberprüfung)

Anlage 5 zur BbgBauPrüfV (Prüfverzeichnis)