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Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker nach BBiG - KosBFSV)

Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker nach BBiG - KosBFSV)
vom 14. Juni 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 18], S.366)

geändert durch Verordnung
(GVBl.II/03, [Nr. 18], S.366)

Am 31. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/03, [Nr. 18], S.366)

Auf Grund des § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56 Satz 1 Nr. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2003 (GVBl. I S. 119, 120), verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Bildungsganges
§ 2 Dauer und Gliederung

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Aufnahmeverfahren
§ 5 Aufnahme bei Übernachfrage
§ 6 Härtefälle
§ 7 Eignungsfeststellung
§ 8 Auswahlverfahren
§ 9 Vergabe nicht in Anspruch genommener Plätze
§ 10 Folgen der Nichtinanspruchnahme von Plätzen
§ 11 Probezeit

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung, Zeugnisse

§ 12 Leistungsbewertung
§ 13 Versetzung
§ 14 Zeugnisse

Abschnitt 4
Praktikum

§ 15 Ziel des Praktikums, Praxisstellen
§ 16 Durchführung des Praktikums

Abschnitt 5
Abschluss, Prüfung

§ 17 Abschluss
§ 18 Gleichstellung von Abschlüssen
§ 19 Prüfung
§ 20 Wiederholung

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlagen
Anlage 1 : Stundentafel
Anlage 2 : Ermittlung des Bonus
Anlage 3 : Anmeldebestätigung der Schule
Anlage 4 : Vereinbarung über das Praktikum
Anlage 5 : Berichtsblatt
Anlage 6 : Teilnahmebescheinigung für das Praktikum


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich, Ziel des Bildungsganges

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Voraussetzungen für den Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker in vollzeitschulischer Form.

(2) In dem Bildungsgang werden die für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle in dem Ausbildungsberuf erforderlichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse vermittelt und die Allgemeinbildung erweitert.

§ 2
Dauer und Gliederung

(1) Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Die Ausbildung wird durch eine Prüfung vor der zuständigen Stelle abgeschlossen.

(2) Der Unterricht gliedert sich in einen berufsübergreifenden, einen berufsbezogenen und einen berufspraktischen Bereich. Es gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.

(3) Grundlage für den Unterricht im berufsübergreifenden Bereich sind die im Land Brandenburg geltenden Rahmenlehrpläne und Unterrichtsvorgaben für die Bildungsgänge der Berufsschule, im berufsbezogenen Bereich der von der Kultusministerkonferenz beschlossene (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Dezember 2001) und im Land Brandenburg in Kraft gesetzte Rahmenlehrplan sowie im berufpraktischen Bereich der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Rahmenplan für die Berufsausbildung zur Kosmetikerin oder zum Kosmetiker vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 417).

(4) Bestandteil der berufspraktischen Ausbildung ist ein betriebliches Praktikum im Gesamtumfang von 24 Wochen. Die Höchstdauer des Praktikums pro Schuljahr beträgt zehn Wochen. Pro Schuljahr sind drei Wochen des Praktikums in den vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Ferien zu realisieren. Über den Zeitpunkt der Durchführung des Praktikums entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung.

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer mindestens die erweiterte Berufsbildungsreife oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und über die gesundheitliche Eignung gemäß § 32 in Verbindung mit den §§ 37 und 39 des Jugendarbeitsschutzgesetzes verfügt.

(2) Aufgenommen werden Personen, die ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben. Darüber hinaus können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe freier Plätze aufgenommen werden. Die Schülerinnen und Schüler müssen mindestens ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

(3) Wird der Bildungsgang vorzeitig abgebrochen oder begründet längere Zeit unterbrochen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Die Wiederaufnahme kann innerhalb von drei Jahren nach Abbruch jeweils zu Beginn eines Schuljahres in jeder Schule erfolgen, in dem der Bildungsgang eingerichtet ist.

§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt durch die Festsetzung von Terminen, wann die Bewerbungsunterlagen frühestens angenommen werden und spätestens in der Schule eingegangen sein müssen. Besteht bis zu diesem Zeitpunkt für den Bildungsgang noch keine Übernachfrage, werden später eingehende Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Bewerbungen können jedoch erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden sind. Ist eine Reihenfolge wegen gleichzeitigen Eingangs nicht feststellbar und wird bei Berücksichtigung dieser Bewerbungen die Aufnahmekapazität überschritten, erfolgt unter diesen eine Auswahl gemäß § 7.

(2) Die Aufnahme in den Bildungsgang ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Schule schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

  • das Zeugnis, mit dem der schulische Abschluss nachgewiesen wird,
  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • zwei Lichtbilder neueren Datums,
  • eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 und
  • eine Meldebescheinigung.

(3) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme ist bis spätestens zwei Monate nach Beginn des Schuljahres möglich. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter und bestätigt die Aufnahme schriftlich.

§ 5
Aufnahme bei Übernachfrage

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß den §§ 7 und 8 ermittelt. Besondere Härtefälle gemäß § 6 sind vorab zu berücksichtigen. Für das Aufnahmeverfahren sind nur die Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen.

§ 6
Härtefälle

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die eine Wartezeit oder der Besuch eines anderen Bildungsganges eine besondere Härte darstellen würde. Ein besonderer Härtefall begründet den Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers.

(2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.

(3) Als Härtefälle gelten insbesondere:

  • Unfall, Krankheit oder eine Behinderung, die zu einer Berufsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit führten,
  • der Nachweis eines dauerhaft weggefallenen Ausbildungsplatzes,
  • der Nachweis, dass bei Vorliegen einer Behinderung die gewählte Ausbildung die Rehabilitationschancen wesentlich verbessert,
  • der Nachweis, dass der gewählte Bildungsgang die Resozialisierungschance einer oder eines Vorbestraften erheblich verbessert,
  • die im vergangenen Schuljahr erfolgte Niederkunft oder eine mindestens einjährige Betreuung eines Kindes oder
  • der Nachweis einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person nach den Richtlinien der Pflegeversicherung.

(4) Plätze, die nicht nach Absatz 1 vergeben werden, sind im Verfahren nach § 8 zu verteilen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, die Quote des Absatzes 1, so wird die Rangfolge nach der Eignung ermittelt. Die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

§ 7
Eignungsfeststellung

(1) Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der schulische Abschluss gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nachgewiesen wird.

(2) Die Schule kann Leistungsgruppen mit Bewerberinnen und Bewerbern höherwertiger schulischer Abschlüsse bilden oder Fächer mit einer doppelten Gewichtung der Endnote entsprechend den Anforderungen des Berufes festlegen. Aus den prozentualen Anteilen der Bewerberinnen und Bewerber aus Leistungsgruppen unterschiedlich wertiger schulischer Abschlüsse werden gleich große Quoten für das Auswahlverfahren gebildet, innerhalb derer eine jeweilige Auswahl erfolgt.

(3) Für den Nachweis förderlicher beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist ein Bonus bis zu 0,5 vorgesehen. Der Bonus wird gemäß Anlage 2 ermittelt.

§ 8
Auswahlverfahren

(1) Für die Rangfolge der zu vergebenden Plätze ist die nach § 7 ermittelte Durchschnittsnote maßgebend, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Quoten der gebildeten Leistungsgruppen.

(2) Bei gleicher Durchschnittsnote werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet in diesen Fällen über die Rangfolge.

(3) Sind auch nach Anwendung von Absatz 2 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los verteilt.

(4) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Rangfolge ihrer Eignung in eine Nachrückerliste eingetragen.

§ 9
Vergabe nicht in Anspruch genommener Plätze

(1) Plätze, die zum Schuljahresbeginn von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Auswahlverfahren eine Aufnahmebestätigung erhalten haben, nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.

(2) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber innerhalb der zwei Monate nach Schuljahresbeginn nicht aufgenommen werden, so sind die eingereichten Unterlagen gemäß Absatz 2 der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zurückzugeben.

§ 10
Folgen der Nichtinanspruchnahme von Plätzen

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn auf ihren Platz verzichten, ihre Bewerbung aber aufrechterhalten, werden im Aufnahmeverfahren des nächsten Schuljahres erneut berücksichtigt.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn der Schule nicht mitgeteilt haben, dass sie ihren Platz nicht in Anspruch nehmen, wird die Bewerbung bei der nächsten Bewerbung nicht auf die Wartezeit angerechnet.

§ 11
Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der Entscheidung über die Aufnahme ist schriftlich auf die Folgen des Nichtbestehens der Probezeit hinzuweisen.

(2) Die Probezeit ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern und Lernfeldern oder höchstens eine mangelhafte Leistung erzielt wurde. Die Leistungen im Fach Sport sind nicht einzubeziehen.

(3) Eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach oder Lernfeld kann durch gute Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder Lernfelder ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Konnte während der Probezeit noch keine Note für ein Lernfeld gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden, so ist der berufsbezogene Bereich nicht für die Feststellung des Bestehens der Probezeit heranzuziehen.

(4) Die Klassenkonferenz entscheidet unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des ersten Schulhalbjahres über das Bestehen der Probezeit aufgrund der erzielten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung. Sie kann Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler am weiteren Unterricht erfolgreich teilnehmen kann. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit muss der Schülerin oder dem Schüler, bei Nichtvolljährigen den Eltern, unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, ist aus dem Bildungsgang zu entlassen. Die eingereichten Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 sind der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zurückzugeben. Eine erneute Aufnahme in den gleichen Bildungsgang kann einmal frühestens zu Beginn des nächsten Schuljahres zugelassen werden.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung, Zeugnisse

§ 12
Leistungsbewertung

(1) Leistungsnachweise können insbesondere durch schriftliche Arbeiten, Referate und Hausarbeiten, auch fachübergreifend und projektspezifisch, erbracht werden. Leistungen, die sich vor allem auf die Bereiche Methoden- und Sozialkompetenz beziehen sowie die Unterrichtsmitarbeit im Sinne der Berücksichtigung der Anzahl und Qualität konstruktiver Beiträge sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.

(2) Pro Schulhalbjahr ist mindestens ein erforderlicher Leistungsnachweis in jedem Fach vorzusehen. Neben schriftlichen Klassenarbeiten können dies auch Leistungsnachweise für praktische Tätigkeiten sein, für die auch eine Kombination von praktischen und schriftlichen oder mündlichen Aufgaben vorgesehen werden kann. Bei Gruppenarbeiten erfolgt die Leistungsbewertung für jedes Mitglied der Gruppe einzeln.

(3) Im berufsübergreifenden und im berufspraktischen Bereich wird der Unterricht in Fächern erteilt. Hier werden die Leistungen in jedem Unterrichtsfach mit einer Note bewertet.

(4) Im berufsbezogenen Unterricht werden die Leistungen in jedem Lernfeld gemäß dem von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrplan mit einer Note bewertet. Wird ein Lernfeld über mehr als ein Schulhalbjahr unterrichtet, wird die Note nach Abschluss des Lernfeldes erteilt.

(5) Die Note für das berufsbezogene Fach ist eine Durchschnittsnote mit einer Dezimalstelle, die sich aus den Teilnoten für die jeweils im Schulhalbjahr oder Schuljahr abgeschlossenen Lernfelder zusammensetzt. Die Teilnoten werden in Abhängigkeit vom Stundenumfang des jeweiligen Lernfeldes im Unterrichtszeitraum gewichtet.

(6) Die Halbjahres- oder Jahresnote in einem Fach oder den Lernfeldern wird von der Lehrkraft festgesetzt, die das Fach oder das jeweilige Lernfeld zuletzt unterrichtet hat. Grundlage dafür bilden die während dieses Zeitraumes gezeigten mündlichen, schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungen.

(7) Die Teilkonferenz gemäß § 94 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließt über die Verfahren der Leistungsbewertung im jeweiligen Fach oder Lernfeld.

(8) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen die für die Festsetzung der Noten zum jeweiligen Schulhalbjahr oder Schuljahr erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht hat, kann diese entsprechend nachholen. Bis zur Versetzungskonferenz oder Vorkonferenz zur Abschlussprüfung  müssen die fehlenden Leistungsnachweise nachgeholt sein. Werden Leistungen aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, zum Beispiel bei Leistungsverweigerung oder grober Täuschung, so ist durch die betroffene Lehrkraft unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Note „ungenügend“ erteilt wird, die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt oder die Leistungsfeststellung nachgeholt werden kann. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn

  1. zuvor die Leistungsfeststellung angekündigt wurde oder
  2. so häufig unentschuldigt gefehlt wurde, dass eine Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.

(9) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann ein Förderausschuss gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit der Leistungsbewertung erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen des besuchten Bildungsganges entsprechen.

§ 13
Versetzung

(1) Eine Versetzung erfolgt bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern im berufsübergreifenden und berufspraktischen Bereich oder höchstens einer mangelhaften Leistung und einem Notendurchschnitt von mindestens 4,4 im berufsbezogenen Bereich. Die Note im Fach Sport ist nicht einzubeziehen.

(2) Eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach des berufsübergreifenden und des berufspraktischen Bereiches kann durch gute Leistungen in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Die Klassenkonferenz entscheidet unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres über die Versetzung aufgrund der erzielten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung. Sie kann Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich teilnehmen kann. Die Gründe für eine Nichtversetzung sind schriftlich festzuhalten.

(4) Wird eine Versetzungsgefährdung deutlich, so sind die betreffenden Schülerinnen oder Schüler, bei Nichtvolljährigen auch die Eltern, schriftlich zu unterrichten. Diese Mitteilung hat spätestens acht Wochen vor dem Versetzungstermin zu erfolgen. Erfolgt im Ausnahmefall keine Unterrichtung, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Versetzung.

(5) Wer zweimal nicht versetzt wurde, muss den Bildungsgang verlassen. Die eingereichten Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 sind den Schülerinnen und Schülern unverzüglich zurückzugeben, wenn kein anderer Bildungsgang in der Schule besucht wird.

§ 14
Zeugnisse

(1) Zum Ende des ersten und zweiten Schuljahres wird ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung erteilt.

(2) Ein Abschlusszeugnis erhält, wer den Bildungsgang erfolgreich abschließt. Die Noten werden aus dem Mittelwert der Jahresnoten unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet. Für das berufsbezogene Fach setzt sich die Abschlussnote aus den gemäß Stundenumfang zu gewichtenden Noten der einzelnen Lernfelder zusammen.

(3) Ein Abgangszeugnis erhält, wer die Probezeit nicht bestanden hat oder den Bildungsgang ohne erfolgreichen Abschluss verlässt. Die Gründe des nicht erfolgreichen Abschlusses werden im Zeugnis vermerkt.

(4) Die Schule ist für die Ausfertigung der Zeugnisse verantwortlich. Das Halbjahreszeugnis und die Jahreszeugnisse tragen jeweils das Datum des letzten Unterrichtstages. Das Abgangszeugnis trägt das Datum der Beendigung des Schulverhältnisses. Die Abschlusszeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Ort, den Tag und die Zeit der Aushändigung der Zeugnisse.

(5) Kann auf dem Abschlusszeugnis eine Gleichstellung gemäß § 17 Abs. 3 bescheinigt werden, so trägt es den Zusatz „Die Gleichstellung gilt nur in Zusammenhang mit dem Berufsabschluss nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Stelle “.

Abschnitt 4
Praktikum

§ 15
Ziel des Praktikums, Praxisstellen

(1) In dem betrieblichen Praktikum ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebe kennen zu lernen und praktische Fertigkeiten unter betrieblichen Bedingungen zu üben.

(2) Das Praktikum wird in einer betrieblichen Praxisstelle abgeleistet, die von der Schule in Abstimmung mit der zuständigen Stelle ausgewählt und vermittelt wird. Voraussetzung für die Vermittlung ist, dass die Betriebe als Praxisstelle geeignet sind und ihre Bereitschaft erklären, das Praktikum nach diesen Vorschriften durchzuführen sowie eine geeignete Fachkraft als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter zu bestellen. Die §§ 20 und 22 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 16
Durchführung des Praktikums

(1) Die Schülerinnen und Schüler, bei Nichtvolljährigen auch deren Eltern, sollen bereits vor Aufnahme in den Bildungsgang über die Bedeutung des Praktikums und über die Auswahlkriterien für geeignete Praxisstellen für den gewählten Beruf beraten werden. Die Schule stellt eine Übersicht über geeignete Tätigkeiten zur Unterstützung der Auswahl der Praxisstellen zur Verfügung und legt den Zeitrahmen für das Praktikum fest.

(2) Die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern sollen bereits zu Beginn des ersten Schulhalbjahres mit Hilfe der Übersicht über geeignete Tätigkeiten und der Anmeldebestätigung gemäß Anlage 3 eine Praxisstelle auswählen.

(3) Spätestens drei Monate vor Beginn des Praktikums soll die Praxisstelle ihre Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums erklären und mit den Schülerinnen oder Schülern eine Vereinbarung gemäß Anlage 4 abschließen. Wer bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Praxisstelle nachweisen kann, wird durch die Schule bei der Auswahl unterstützt.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden im Praktikum nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet und tätig. Es werden keine Ausbildungsverträge geschlossen. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den Bestimmungen, die für Auszubildende der Praxisstelle jeweils gelten. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften, sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Sie haben die Praxisstelle und die Schule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Unfähigkeit zur Durchführung des Praktikums und deren voraussichtliche Dauer über die Praxisstelle der Schule einzureichen.

(6) Die Schule arbeitet mit den Praxisstellen eng zusammen. Auf Vorschlag der Abteilungskonferenz bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter für jede Klasse eine geeignete Lehrkraft, die für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Praktikums verantwortlich ist und die dafür im ersten und zweiten Ausbildungsjahr Abminderungsstunden gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in der jeweils geltenden Fassung erhält.

(7) Während der Dauer des Praktikums sind die Schülerinnen und Schüler jeweils mindestens einmal durch eine Lehrkraft zu besuchen. In einer Aussprache mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Schülerin oder dem Schüler wird über Inhalt, Umfang und Qualität der ausgeführten Tätigkeiten und über das Sozialverhalten informiert und Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben.

(8) Die Schülerinnen und Schüler haben während des Praktikums Berichtsblätter gemäß Anlage 5 zu führen. Die Berichtsblätter sind der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vorzulegen, von diesen gegenzuzeichnen und der Schule einzureichen.

(9) Nach Beendigung des Praktikums stellt die Praxisstelle den Schülerinnen und Schülern eine Bescheinigung über die Teilnahme am Praktikum gemäß Anlage 6 aus. Diese Bescheinigung ist der Schule vorzulegen.

(10) Die Praxisstelle kann die Fortsetzung des Praktikums ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der Schülerin oder dem Schüler verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck des Praktikums erheblich infrage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Schule ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(11) Kann wegen nicht zu vertretender Gründe an dem Praktikum nicht oder nur zu weniger als der Hälfte der Praktikumdauer teilgenommen werden, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz das Praktikum nach dem zeitlichen Ende des Bildungsganges in angemessener Frist und in eigener Verantwortung nachgeholt werden.

Abschnitt 5
Abschluss, Prüfung

§ 17
Abschluss

(1) Den erfolgreichen Abschluss dieses Bildungsganges erwirbt, wer die Prüfung vor der zuständigen Stelle bestanden und in allen Fächern des berufsübergreifenden und des berufspraktischen Bereiches mit Ausnahme des Faches Sport mindestens ausreichende Leistungen oder höchstens eine mangelhafte Leistung und im berufsbezogenen Fach mindestens einen Leistungsdurchschnitt von 4,4 erreicht hat oder ein Ausgleich gemäß Absatz 2 möglich ist.

(2) Eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach des berufsübergreifenden oder des berufspraktischen Bereiches kann durch gute Leistungen in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in einem anderen Fach dieses Bereiches oder durch mindestens befriedigende Leistungen als Gesamtnote des berufsbezogenen Bereiches ausgeglichen werden. Eine Gesamtnote des berufsbezogenen Bereiches, die schlechter als 4,4 ist, kann nicht ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Das Fach Sport sowie der Wahlpflichtbereich können nicht zum Ausgleich hinzugezogen werden.

(3) Den erfolgreichen Abschluss und den Erwerb gleichgestellter Abschlüsse stellt die Klassenkonferenz fest.

§ 18
Gleichstellung von Abschlüssen

(1) Einen der Fachoberschulreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer

  • den Abschluss der Berufsausbildung nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Stelle nachweist,
  • im Abschlusszeugnis des Bildungsganges einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat, wobei die Gesamtnote des berufsbezogenen Bereiches mindestens einen Notendurchschnitt von 4,4 ausweisen muss, sowie
  • Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweist, der mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurde.

(2) Das staatliche Schulamt kann im Einzelfall zulassen, dass der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse durch eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß den Bestimmungen der Eingliederungsverordnung erfolgt. An die Stelle der Sprachfeststellungsprüfung kann insbesondere das Zertifikat „Waystage“ (Niveau I) gemäß der „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998) treten.

§ 19
Prüfung

Zum erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges wird eine Prüfung vor der zuständigen Stelle durchgeführt. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die Schule nach dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Anmeldeverfahren.

§ 20
Wiederholung

(1) Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann das letzte Schuljahr auf Antrag einmal wiederholen, wenn der Bildungsgang auch im folgenden Schuljahr eingerichtet ist. Bei der Wiederholung sind alle schulischen und praktischen Leistungen neu zu erbringen.

(2) Wer den Bildungsgang bisher erfolgreich besucht, aber die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle nicht bestanden hat, kann bis zur nächsten Wiederholungsprüfung weiter am Unterricht der Schule teilnehmen.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 21
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Potsdam, den 14. Juni 2003


Anlagen

Anlage 1: Stundentafel

Anlage 2 Ermittlung des Bonus

Zur Ermittlung des Bonus erhalten Bewerberinnen und Bewerber der jeweiligen Bildungsgänge bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen Punkte. Auch bei Vorliegen mehrerer Voraussetzungen kann insgesamt die Punktzahl von 0,5 nicht überschritten werden.

Bei längerer Dauer der Berufstätigkeit oder des Praktikums ist eine entsprechende Vergrößerung der Punktzahl bis maximal 0,5 vorzunehmen.

Es werden berücksichtigt:

  1. ein für den Beruf einschlägiges Praktikum von mindestens drei Monaten Dauer 0,1
  2. der Besuch eines Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung gemäß den Bestimmungen der Berufsschulverordnung bis zu 0,3
  3. eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit 0,5 Punkte.

Anlage 3: Anmeldebestätigung der Schule

Anlage 4: Vereinbarung über das Praktikum

Die mitunterzeichnenden Eltern verpflichten sich, die Schülerin/den Schüler zur Erfüllung der oben bezeichneten Pflichten anzuhalten und für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig oder rechtswidrig verursachten Schäden zu haften.

Diese Vereinbarung kann nur aufgekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Grund ist als wichtig anzusehen, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung nicht zugemutet werden kann. Die Aufkündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung.

Anlage 4: Vereinbarung über das Praktikum Seite 2

Anlage 5: Berichtsblatt

Anlage 6: Teilnahmebescheinigung für das Praktikum