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Verordnung über die Aufgaben des Landesinstituts für Schule und Medien Brandenburg (LISUM-Aufgabenverordnung - LISUMAufgV)

Verordnung über die Aufgaben des Landesinstituts für Schule und Medien Brandenburg (LISUM-Aufgabenverordnung - LISUMAufgV)
vom 24. Dezember 2003
(GVBl.II/04, [Nr. 01], S.29)

Am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 13], S.127)

Auf Grund des § 134 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2003 (GVBl. I S. 194, 198), verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Allgemeines

Nachfolgend werden die vom Landesinstitut für Schule und Medien (Landesinstitut) auf Dauer wahrzunehmenden Aufgaben näher bestimmt. Zur Erfüllung der Aufgaben bedient sich das Landesinstitut der vorhandenen Personalkapazitäten. Soweit diese nicht ausreichen, werden Aufgaben unter Beachtung der gültigen Vergaberichtlinien und Sicherung geeigneter Controlling-Verfahren im Rahmen etatisierter Honorarmittel an Dritte vergeben. Die Arbeit des Landesinstituts wird über schuljahresbezogene Zielvereinbarungen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung gesteuert. Im Übrigen regelt das Landesinstitut seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 2
Aufgaben

Das Landesinstitut nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Erarbeitung, Einführung und Überprüfung von Rahmenlehrplänen, anderen geeigneten curricularen Materialien sowie Handreichungen und Arbeitsmaterialien für den Unterricht,
  2. Vorbereitung, Durchführung und Evaluation landesweiter Prüfungen sowie Erstellung von Handreichungen und Arbeitsmaterialien,
  3. Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen zur Unterrichtsentwicklung in den Schulstufen und Fächern sowie die Unterstützung landesweiter Evaluationsvorhaben,
  4. Koordination der Planung von Modellversuchen des Landes und der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung, fachliche und organisatorische Betreuung von Modellversuchen, Schulversuchen, Modellvorhaben in Schule und Weiterbildung, Unterstützung von Versuchsschulen sowie die Betreuung und Durchführung von wissenschaftlichen Begleitungen,
  5. Entwicklung von Konzepten, Maßnahmen und Projekten Übergreifender Themenkomplexe (ÜTK) sowie deren Durchführung und Unterstützung der curricularen Einbindung durch Erarbeitung von Handreichungen und Arbeitsmaterialien,
  6. Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Maßnahmen zur Qualifizierung des Schulpersonals einschließlich der Fach-, Schul- und Evaluationsberater und des Personals der sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, soweit es in einem Dienstverhältnis zum Land steht, und des Personals der Schulämter,
  7. Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Maßnahmen zur Fortbildung der Schulleitungen sowie der Leiterinnen und Leiter der Fach-, Lernbereichs- und Abteilungskonferenzen,
  8. Unterstützung bei der Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung regionaler und schulinterner Fortbildungs- und Beratungsmaßnahmen auf Anforderung der staatlichen Schulämter,
  9. Beratung von Schulen einschließlich ihrer Gremien gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu Fragen der Mitwirkung und Fortbildung der Mitglieder von Gremien gemäß den Teilen 7 und 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  10. Unterstützung der landesweiten Medienarbeit in den Bereichen Schule, Weiterbildung und Kinder- und Jugendhilfe und der Angebote zum Jugendmedienschutz,
  11. Beratung der kommunalen Medienzentren auf Nachfrage,
  12. Aufbau und Betreuung netzbasierter, multimedialer Unterstützungssysteme, insbesondere des Brandenburgischen Bildungsservers und von E-Learning Angeboten sowie Bereitstellung technischer und medienbezogener Dienstleistungen,
  13. Maßnahmen zur Qualifizierung von Personal, das im Bereich der Weiterbildung fachlich und administrativ tätig ist, sowie Geschäftsführung des Landesbeirates für Weiterbildung gemäß § 13 Abs. 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.

Potsdam, den 24. Dezember 2003