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Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Zweite Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - 2. VermGDV)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Zweite Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - 2. VermGDV)
vom 20. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 27], S.478)

Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 28 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), des § 6 Satz 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2473, 2004 I S. 1654) und auf Grund des § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Aufgabenübertragung

(1) Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Dauer übertragen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Den Landkreisen Havelland, Oberhavel sowie Teltow-Fläming wird die Zuständigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 übertragen; ab dem 1. Januar 2006 geht die Zuständigkeit der Landkreise Havelland und Oberhavel auf den Landkreis Dahme-Spreewald und die Zuständigkeit des Landkreises Teltow-Fläming auf die Landeshauptstadt Potsdam über. Der Landkreis Oberhavel bleibt zuständig für seine am 31. Dezember 2005 anhängigen Gerichtsverfahren. Die Zuständigkeit des Landkreises Potsdam-Mittelmark wird auf den Landkreis Dahme-Spreewald und die Zuständigkeit der Landkreise Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Spree-Neiße und Uckermark sowie der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) wird auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg übertragen. Die Regelung des § 3 Abs. 5 des Vermögensgesetzes bleibt von der Zuständigkeitsübertragung nach den Sätzen 2 bis 4 unberührt.

(2) Zuständig für Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz sind die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Havelland und Oder-Spree. Ab dem 1. Januar 2006 geht die Zuständigkeit des Landkreises Havelland auf den Landkreis Oder-Spree über.

(3) Zuständig für Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist der Landkreis Oder-Spree.

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für den Inhalt der Sonderaufsicht gelten § 132 der Gemeindeordnung und/oder § 67 der Landkreisordnung entsprechend.

(5) Das Land erstattet anteilig die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr Kreis- oder Stadtgebiet wahr, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Der Landkreis Dahme-Spreewald nimmt neben den Aufgaben für sein Kreisgebiet die Aufgaben für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark und ab dem 1. Januar 2006 die Aufgaben für das Gebiet der Landkreise Havelland und Oberhavel wahr. Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt neben den Aufgaben für ihr Stadtgebiet ab dem 1. Januar 2006 die Aufgaben für das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming wahr. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg nimmt die Aufgaben für die Gebiete der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie für die Gebiete der Landkreise Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Spree-Neiße und Uckermark wahr.

(2) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 nehmen der Landkreis Barnim für sein Gebiet sowie für die Gebiete der Landkreise Oberhavel und Uckermark, der Landkreis Havelland für sein Gebiet sowie für die Gebiete der Landkreise Ostprignitz-Ruppin und Prignitz und der Landkreis Dahme-Spreewald für sein Gebiet sowie für das Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wahr. Der Landkreis Oder-Spree nimmt die Aufgaben für sein Gebiet, für die Gebiete der Landkreise Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und für die Gebiete der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie ab dem 1. Januar 2006 für die Gebiete der Landkreise Havelland, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz wahr. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nimmt die Aufgaben für das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus wahr.

(3) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 3 nimmt der Landkreis Oder-Spree für das Gebiet des Landes Brandenburg wahr.

§ 3
Sonderaufsichtsbehörden

(1) Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für die offenen Vermögensfragen zuständige Ministerium.

(2) Obere Sonderaufsichtsbehörde ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

§ 4
Ermächtigungsübertragung

Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln, wird auf das für die offenen Vermögensfragen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermögensgesetzdurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2000 (GVBl. II S. 45) außer Kraft.

Potsdam, den 20. September 2005

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer