Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung gemäß § 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Verordnung zur Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung gemäß § 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
vom 26. Januar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 05], S.94)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 03], S.34)

Am 1. Januar 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 15. Februar 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 12])

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Zuweisungen zum Erhalt und zur Sicherung der
Theater- und Orchestereinrichtungen

(1) Den Städten Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder), Potsdam, Cottbus, Schwedt und Rheinsberg sowie den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Barnim und Uckermark wird für den Erhalt und die Sicherung der Spielbetriebe der Theater, Orchester und der Kammeroper Schloss Rheinsberg ein Betrag in Höhe von 12 925 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Stadt Rheinsberg ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Betrag an die Kammeroper Schloss Rheinsberg, der Landkreis Barnim ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an das Brandenburgische Konzertorchester Eberswalde, der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an den Zweckverband Neue Bühne Senftenberg, der Landkreis Uckermark ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an das Preußische Kammerorchester Prenzlau weiterzuleiten.

(2) Für den Ankauf von Gastspielen, vornehmlich brandenburgischer Theater- und Konzertensembles, werden den Kommunen, die eine Spielstätte ohne eigenes Ensemble kontinuierlich betreiben oder in deren Auftrag eine solche Spielstätte kontinuierlich betrieben wird, auf Antrag 100 000 Euro zur Verfügung gestellt.

§ 2
Verteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach § 1 Abs. 1 werden wie folgt verteilt:

Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam (Theater- und Konzertverbund) gesamt 6 030 000 Euro
Landkreis Oberspreewald-Lausitz (Zweckverband Neue Bühne Senftenberg) 1 050 000 Euro
Stadt Schwedt (Uckermärkische Bühnen Schwedt) 1 100 000 Euro
Stadt Cottbus (Staatstheater Cottbus, Puppenbühne Regenbogen) 4 170 000 Euro
Stadt Rheinsberg (Kammeroper Schloss Rheinsberg) 250 000 Euro
Landkreise Barnim und Uckermark (regionale Orchester) 300 000 Euro.

(2) Die Ausgaben sind übertragbar. Die Mittelbewirtschaftung obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die Zuweisungen werden als Pauschalen nach Prüfung der Wirtschaftspläne der einzelnen Einrichtungen nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt.

§ 3
Auszahlung der Mittel

Abweichend von Satz 1 erfolgt die Auszahlung der Zuweisung an die Stadt Rheinsberg in einem ersten Teilbetrag in Höhe von 25 vom Hundert zum ersten Kalendertag des zweiten Monats des ersten Quartals, in einem zweiten Teilbetrag in Höhe von 25 vom Hundert zum ersten Kalendertag des dritten Monats des zweiten Quartals und in Höhe von 50 vom Hundert zum ersten Kalendertag des zweiten Monats des dritten Quartals.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 26. Januar 2005

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka