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Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGPFV)

Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGPFV)
vom 24. Oktober 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 27], S.454)

geändert durch Verordnung
(GVBl.II/06, [Nr. 27], S.454)

Am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/06, [Nr. 27], S.454)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Höhe der Förderung

(1) Für die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 17 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg sind maßgeblich:

  1. die Versorgungsstufe des Krankenhauses,
  2. die Zahl der am 1. Januar 2006 aufgestellten und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen Betten,
  3. die zwischen den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2005 vereinbarten Leistungsdaten über die Zahl der Behandlungsfälle und die Summe der Bewertungsrelationen,
  4. die Zahl der am 1. Januar 2006 betriebenen und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen tagesklinischen Behandlungsplätze,
  5. die Zahl der pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplätze.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beträgt für jedes zum Stichtag des 1. Januar 2006 aufgestellte und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendige Bett bei

1. den Krankenhäusern der Grundversorgung
2. den Fachkrankenhäusern
3. den Krankenhäusern der Regelversorgung
4. den Krankenhäusern der Schwerpunktversorgung
787 Euro,
915 Euro,
989 Euro,
1 392 Euro.

(3) Die Förderung nach Absatz 1 Nr. 3 wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten Behandlungsfälle (§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes), die für das Krankenhaus im Jahr 2005 vereinbart wurde, mit dem Faktor 12,50 Euro multipliziert wird. Abweichend davon wird für das Fachgebiet Psychiatrie das Produkt aus den vereinbarten Fallzahlen und dem Wert 0,85 gebildet und mit dem Faktor 12,50 Euro multipliziert. Übersteigen die von einem Krankenhaus gemeldeten tatsächlichen Behandlungsfälle die Zahl der vereinbarten Behandlungsfälle, so wird bei der Förderung dieses Krankenhauses die Zahl der gemeldeten tatsächlichen Behandlungsfälle zugrunde gelegt.

(4) Als Förderung nach Absatz 1 Nr. 4 erhalten Krankenhäuser, die eine tagesklinische Einrichtung betreiben, für jeden zum Stichtag gemäß Absatz 2 betriebenen und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen teilstationären Behandlungsplatz eine pauschale Förderung in Höhe von 72 vom Hundert des Betrages, der nach Absatz 2 für ein bedarfsnotwendiges Bett vorgesehen ist.

(5) Die pauschale Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beträgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für jedes Krankenhaus mindestens 95 vom Hundert und höchstens 105 vom Hundert der pauschalen Förderung des Vorjahres.

(6) Als Förderung nach Absatz 1 Nr. 5 erhalten Krankenhäuser oder Ausbildungsträger, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine geförderte Ausbildungsstätte betreiben, zur Förderung der für diese Ausbildungsstätten notwendigen Investitionen im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 100 Euro je pflegesatzfinanziertem Ausbildungsplatz.

(7) Abweichend von der nach den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Höhe der pauschalen Fördermittel kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt oder ein einmaliger Zuschlag zur Pauschalförderung gewährt werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben ausreichend oder notwendig ist.

§ 2
Wertgrenze

Die Wertgrenze für die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg pauschal zu fördernden Investitionen beträgt 125 000 Euro. Ein Überschreiten der Wertgrenzen im Einzelfall bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Potsdam, den 24. Oktober 2006

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler