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Zweite Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken

Zweite Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
vom 3. November 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 31], S.526)

Am 12. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 32])

Auf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Änderung der Standesamtsbezirke

(1) Es wird ein Standesamtsbezirk Liebenwalde, bestehend aus der amtsfreien Stadt Liebenwalde und der amtsfreien Gemeinde Löwenberger Land, mit Sitz in Liebenwalde gebildet.

(2) Es wird ein Standesamtsbezirk Gransee und Gemeinden, bestehend aus dem Amt Gransee und Gemeinden, mit Sitz in Gransee gebildet.

§ 2
Kosten

Die Gemeinde Löwenberger Land erstattet der Stadt Liebenwalde Personal- und Sachkosten in dem Umfang, der aus ihrer Eingliederung in den Standesamtsbezirk Liebenwalde entsteht. Das Nähere ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Liebenwalde und der Gemeinde Löwenberger Land zu regeln.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Potsdam, den 3. November 2005

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm