Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt für Landesbedienstete

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt für Landesbedienstete
vom 18. September 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 37], S.767)

geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 28], S.647)

Am 1. April 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. Juni 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 32])

Auf Grund des § 46 Abs.1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes  und § 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) verordnet der Minister des Innern als zuständige Stelle auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsauschusses für den öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg vom 12. September 1996:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

§ 1 Ziel der Fortbildungsprüfung

Abschnitt 2
Prüfungsausschüsse

§ 2 Zuständige Stelle, Errichtung
§ 3 Zusammensetzung und Berufung
§ 4 Befangenheit
§ 5 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
§ 6 Geschäftsführung
§ 7 Verschwiegenheit

Abschnitt 3
Vorbereitung der Prüfung

§ 8 Prüfungstermine
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 12 Anerkennung anderer Prüfungsleistungen
§ 13 Regelungen für Behinderte

Abschnitt 4
Durchführung der Prüfung

§ 14 Gegenstand und Gliederung der Prüfung
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 16 Nichtöffentlichkeit
§ 17 Leitung und Aufsicht
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

Abschnitt 5
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertung
§ 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht bestandene Prüfung

Abschnitt 6
Wiederholungsprüfung

§ 26 Wiederholungsprüfung

Abschnitt 7
Schlußbestimmungen

§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 28a Übergangsregelung
§ 29 Inkrafttreten

Anlage: Prüfungszeugnis

Abschnitt 1

§ 1
Ziel der Fortbildungsprüfung

In der Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer durch die berufliche Fortbildung vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die sie über das Ausbildungsziel in einem Verwaltungsberuf hinaus befähigen, komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit größerem Schwierigkeitsgrad in der allgemeinen Verwaltung selbständig und weitestgehend eigenverantwortlich wahrzunehmen, und ob sie die während der Fortbildung vermittelten Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einsetzen können.

Abschnitt 2
Prüfungsausschüsse

§ 2
Zuständige Stelle, Errichtung

(1) Die jeweils zuständige Stelle bestimmt sich nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94).

(2) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung

(1) Ein Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Für die Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses gelten die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend.

(3) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses entsprechend §§ 36 bis 38 des Berufsbildungsgesetzes für die Dauer von längstens fünf Jahren.

(4) Werden Mitglieder und Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können nach Anhörung der an der Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Erstattung nicht von anderer Seite erfolgt, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.

§ 4
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. Die §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) gelten entsprechend.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen anderen bestehenden oder nach § 2 neu zu bildenden Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 5
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 23 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 3
Vorbereitung der Prüfung

§ 8
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung

(1) Auf ihren Antrag werden zur Fortbildungsprüfung zugelassen:

  1. Verwaltungsfachangestellte und Angestellte mit einer entsprechenden Ausbildung und mindestens dreijähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung nach der Abschlußprüfung,
  2. Andere Angestellte mit mindestens vierjähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten sofern sie durch die Teilnahme am Fortbildungslehrgang zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nach § 14 Abs. 1 erworben haben. Die zuständige Stelle kann zur schriftlichen Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern bereits während des laufenden Fortbildungslehrganges zulassen, sofern die entsprechenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen durch die Teilnahme am Fortbildungslehrgang erworben wurden.

(2) Zur Fortbildungsprüfung ist auch zuzulassen, wer glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, durch Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder in anderer Weise erworben hat.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Prüfungsbewerber melden sich fristgerecht (§ 8 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle zur Prüfung an.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. Angaben zur Person,
  2. Angaben und Nachweise über die in § 9 genannten Voraussetzungen,
  3. im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.

(3) Mit der Anmeldung teilt der Prüfungsbewerber mit, ob er im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Aufsichtsarbeit eine Hausarbeit (§ 14 Abs. 3 Satz 3) anfertigen möchte.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

(1) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn von  der zuständigen Stelle mitzuteilen. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt, der Prüfungsort und im Fall des § 10 Abs. 3 das Thema der Hausarbeit bekannt zu geben.

(3) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, ist sie von der zuständigen Stelle zurückzunehmen.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich bekanntzugeben.

§ 12
Anerkennung anderer Prüfungsleistungen

Wer eine sonstige, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt Anforderungen der Forbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt für Landesbedienstete entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle teilweise von der Prüfung befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.

§ 13
Regelungen für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten - auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.

Abschnitt 4
Durchführung der Prüfung

§ 14
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind folgende inhaltliche Schwerpunkte, die auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Rahmenplan beruhen:

  1. Prüfungsfach: Politik, Staat und Verwaltung
    1. Das politische System der Bundesrepublik (mit zeitgeschichtlichen Bezügen),
    2. Sozialstruktur der Bundesrepublik,
    3. Staatsrecht (mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bezügen),
    4. Verwaltungslehre.
  2. Prüfungsfach: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
    1. Zivilrecht,
    2. Allgemeines Verwaltungsrecht,
    3. Rechtsgebiete aus dem Besonderen Verwaltungsrecht (drei im Lehrgang vermittelte Rechtsgebiete).
  3. Prüfungsfach: öffentliches Dienstrecht
    1. Beamtenrecht,
    2. Arbeitsrecht,
    3. Ein Spezialgebiet aus dem Recht des öffentlichen Dienstes (wahlweise: Besoldungsrecht, Recht der tariflichen Vergütung, Versorgungsrecht, Beihilferecht oder Reisekosten- und Umzugsrecht).
  4. Prüfungsfach: ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
    1. Volkswirtschaftslehre,
    2. öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
    3. öffentliche Finanzwirtschaft,
    4. Statistische Methoden.
  5. Prüfungsfach: Organisation, Personalwirtschaft, Information und Kommunikation
    1. Verwaltungsorganisationslehre,
    2. Personalwesen,
    3. Informationstechnik,
    4. Bürokommunikation,
    5. Datenschutz,
    6. Führung und Zusammenarbeit.

(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(3) In der schriftlichen Prüfung ist an verschiedenen Tagen aus jedem der in Absatz 1 genannten fünf Prüfungsfächer eine Arbeit innerhalb eines Bearbeitungszeitraumes von je vier Stunden  unter Aufsicht anzufertigen. Die Prüfungsthematik kann aus einem oder mehreren der Teilbereiche ausgewählt werden. An Stelle einer Aufsichtsarbeit kann der Prüfling eine Hausarbeit entweder aus dem Prüfungsfach „Politik, Staat und Verwaltung“ oder aus dem Prüfungsfach „Ökonomische Grundlage des Verwaltungshandelns“ anfertigen. Die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit beträgt vier Wochen. Die Hausarbeit ist vom Prüfling mit der eigenhändig unterschriebenen Versicherung zu versehen, dass die vorliegende Arbeit von ihm selbständig und ohne unerlaubte Hilfe durch Dritte angefertigt worden ist, insbesondere, dass alle Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen übernommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht sind.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauert, wobei nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer in der Gruppe geprüft werden sollen. Die Inhalte der mündlichen Prüfung sollen nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen sein. Das Prüfungsgespräch umfaßt drei Prüfungsfächer nach Absatz 1.

§ 15
Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, daß der Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten an den Gegenständen des Verwaltungshandelns geführt werden kann. Sie sollen insbesondere praktische, fallbezogene Problemstellungen der allgemeinen Verwaltung enthalten. Der Prüfungsteilnehmer soll unter Beweis stellen, daß er komplexere Sachverhalte größeren Schwierigkeitsgrades unter Anwendung methodischer Kenntnisse analysieren, kritisch bewerten und rechtlich würdigen kann.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese vorgegeben werden.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, soweit die Prüfungsteilnehmer nicht widersprechen. § 7 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die zuständige Stelle die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, daß die Prüfungsteilnehmer - selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. über den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen. Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der - schriftlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der Aufsichtführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann der Aufsichtführende ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen.

(2) über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit der Note "ungenügend" (6) bewerten.

(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfungsbewerber über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.

(4) Absatz 3 gilt für Täuschungshandlungen bei der Anfertigung von Hausarbeiten entsprechend.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert worden. 

(2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt der Prüfungsbewerber ohne wichtigen Grund an der Fertigung einzelner Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese Prüfungsteile mit der Note "ungenügend" (6) zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuß, in welcher Weise die einzelnen Prüfungsleistungen nachzuholen sind.

(4) Nimmt der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an dem mündlichen Abschnitt der Prüfung nicht teil, bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß, wann die mündliche Prüfung nachzuholen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsbewerbers.

Abschnitt 5
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer im Absatz 4 festgelegten Note zu bewerten; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine geeignete Person, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Das Ergebnis beschließt der Prüfungsausschuß in ganzen Noten.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandheit des Ausdrucks zu berücksichtigen; hierfür können bis zu zehn vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl je Prüfungsleistung zusätzlich angesetzt werden.

(3) Die Leistungen im mündlichen Abschnitt der Prüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

(4) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten:

  • Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut (1) = 100 - 92 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
  • eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut (2) = unter 92 - 81 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
  • eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = befriedigend (3) = unter 81 - 67 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
  • eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend (4) = unter 67 - 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
  • eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = mangelhaft (5) = unter 50 - 30 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
  • eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = ungenügend (6) = unter 30 - 0 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl.

(5) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten ist dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag bekanntzugeben.

§ 22
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung gibt die zuständige Stelle die Zulassung zur mündlichen Prüfung, die Prüfungsfächer und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt.

(2) Zur mündlichen Prüfung ist nicht zuzulassen, wer zwei mit geringer als "ausreichend" (4)  bewertete Arbeiten oder eine mit "ungenügend" (6) bewertete Arbeit geschrieben hat. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt im Anschluß an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Mittelwerte des schriftlichen Prüfungsergebnisses und des mündlichen Prüfungsergebnisses im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Ergeben sich beim Gesamtergebnis Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. Die gemäß § 12 anerkannten Prüfungsleistungen sind bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses entsprechend Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse von vier schriftlichen Prüfungsarbeiten und das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens "ausreichend" (4) sind. Wird die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" (6) bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.

(5) über den Verlauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
  2. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes",
  3. Angaben zur Person des Prüfungsteilnehmers,
  4. die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
  5. das Gesamtergebnis der Prüfung,
  6. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  7. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, des Leiters des Staatlichen Prüfungsamtes und des Beauftragten der zuständigen Stelle sowie
  8. das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Wurde der Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 teilweise von der Prüfung befreit, ist die von der zuständigen Stelle erteilte Bescheinigung als  Nachweis der erforderlichen Kenntnisse Bestandteil des Prüfungszeugnisses.

§ 25
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle, der zu begründen ist.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

Abschnitt 6
Wiederholungsprüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie zweimal wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß der Prüfungsteilnehmer Auflagen zu erfüllen hat.

(2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsbewerber auf Antrag von der schriftlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsfächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens "ausreichend" (4) bewertet wurden.

(3) Wird die schriftliche Prüfung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, kann diese je Prüfungsfach zweimal wiederholt werden.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. §§ 9 bis 11 gelten sinngemäß.

Abschnitt 7
Schlußbestimmungen

§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist den Prüfungsteilnehmern nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Prüfungsanmeldungen und die Prüfungsniederschriften (§§ 10 Abs. 2, 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 5) sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28a
Übergangsregelung

Prüfungsbewerber, die bis zum 4. Juni 2003 gemäß § 11 zur Prüfung zugelassen wurden, legen die Fortbildungsprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt für Landesbedienstete vom 18. September 1996 (GVBl. II S. 767) ab.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorläufige Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Rahmen des Modellversuchs zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin für Landesbedienstete vom 20. Juni 1994 (ABl. S. 1026) außer Kraft.

Potsdam, den 18. September 1996

Der Minister des Innern
Alwin Ziel



Anlage 1a
(zu § 24)

Staatliches Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen

Prüfungszeugnis
nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz

Herr ___________________
(Vorname,Name)

geb. am _________ in __________________________

hat am _______________

die in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz zum Verwaltungsfachwirt vom 18. 9. 1996 vorgeschriebene Prüfung vor dem unterzeichnenden Prüfungsausschuß mit dem Gesamtergebnis

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt"

zu führen.

____________________________
(Ort, Datum)

Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes
für Verwaltungslaufbahnen
Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses
Der Beauftragte der
zuständigen Stelle 

---------- Siegel ----------


1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend


Anlage 1b
(zu § 24)

Staatliches Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen

Prüfungszeugnis
nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz

Frau __________________________
(Vorname,Name)

geb. am _____________ in _______________________________

hat am _______________

die in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz zur Verwaltungsfachwirtin vom 18. 9. 1996 vorgeschriebene Prüfung vor dem unterzeichnenden Prüfungsausschuß mit dem Gesamtergebnis

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirtin"

zu führen.

____________________________
(Ort, Datum)

Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes
für Verwaltungslaufbahnen
Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses
Der Beauftragte der
zuständigen Stelle

---------- Siegel ----------


1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend