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Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Eingliederungsverordnung - EinglV)
Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Eingliederungsverordnung - EinglV)
vom 19. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 20], S.533)
geändert durch Verordnung vom 29. August 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 18], S.551)
Am 1. August 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. Februar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 14])
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 2, § 56, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Unterrichtsbeginn
§ 3 Aufnahme
§ 4 Unterrichtsorganisation
§ 5 Vorbereitungsgruppen
§ 6 Förderkurse
§ 7 Muttersprachlicher Unterricht
§ 8 Fremdsprachenregelung
§ 9 Sprachfeststellungsprüfung
§ 10 Leistungsbewertung, Zeugnisse
§ 11 Sonderpädagogischer Förderbedarf
§ 12 Berufliche Bildung
§ 13 Inkrafttreten
Anlagen 1 und 2: Stundentafeln für Vorbereitungsgruppen
§ 1
Allgemeines
(1) Kinder und Jugendliche, deren Muttersprache nicht Deutsch ist oder die als Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz vor Aufnahme in die Schule keine ausreichenden Deutschkenntnisse erwerben konnten (Einzugliedernde), haben ein Recht auf schulische Förderung und den Ausgleich von Benachteiligungen.
(2) Diese Verordnung regelt Besonderheiten der Aufnahme, der Fördermaßnahmen, der Leistungsbewertung, des Fremdsprachenunterrichts, des muttersprachlichen Unterrichts und des Erwerbs der Abschlüsse.
(3) Die besonderen Eingliederungs- und Fördermaßnahmen gemäß den §§ 5 bis 9 dienen den Zielen oder Möglichkeiten, Kenntnisse in der deutschen Sprache zu erwerben und zu erweitern, deutsche Schulabschlüsse und Berechtigungen zu erwerben und nach den Möglichkeiten der Schule die Kenntnisse in der Muttersprache zu erhalten und weiterzuentwickeln.
(4) Einzugliedernde nehmen ihre Mitwirkungsrechte in der Klasse wahr, in die sie gemäß § 3 aufgenommen wurden. Die in den Fördermaßnahmen unterrichtenden Lehrkräfte sind während der Zeitdauer einer Eingliederungs- oder Fördermaßnahme Mitglieder der jeweiligen Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
§ 2
Unterrichtsbeginn
Der regelmäßige Unterricht beginnt spätestens zwei Wochen nachdem Einzugliedernde im Land Brandenburg schulpflichtig geworden sind.
§ 3
Aufnahme
(1) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Prüfung der Zeugnisse und Unterlagen sowie einem Gespräch mit der oder dem Einzugliedernden und deren oder dessen Eltern, zu dem sprachkundige Lehrkräfte oder andere sprachkundige Personen bei Bedarf hinzugezogen werden sollen. Die Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise, Abschlüsse und Berechtigungen erfolgt unter Berücksichtigung der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen durch die vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegte Stelle.
(2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 richtet sich nach der Grundschulverordnung. Eine Zurückstellung lediglich wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse ist unzulässig.
(3) Bei der Aufnahme vollzeit- oder berufsschulpflichtiger Einzugliedernder ist von der bisherigen Jahrgangs- und Kurseinstufung oder einem entsprechenden Bildungsgang auszugehen. Ist die Vorbildung für die Aufnahme in eine dem Alter entsprechende Jahrgangsstufe zweifelhaft, erfolgt die Teilnahme am Unterricht im Einvernehmen mit den Eltern grundsätzlich in der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe. Dies gilt insbesondere bei unmittelbarer Aufnahme in eine Vorbereitungsgruppe. Auf Wunsch der Eltern erfolgt jedoch die Teilnahme am Unterricht zunächst in der dem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe. Zuvor sind die Eltern zu beraten. Das weitere Verfahren bei Entscheidungen nach Satz 2 kann gemäß Absatz 4 erfolgen. Bei einer altersgemäßen Einstufung kann gemäß Absatz 5 verfahren werden.
(4) Wer dem Unterricht in der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe erfolgreich folgen kann, nimmt auf Beschluß der Klassenkonferenz am Unterricht der dem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe teil, wenn zu erwarten ist, daß die Leistungen für den Besuch dieser Jahrgangsstufe ausreichen. Die Eltern sind zu benachrichtigen.
(5) Wer ab Jahrgangsstufe 2 trotz Teilnahme an den besonderen Fördermaßnahmen gemäß den §§ 5 und 6 dem Unterricht nicht erfolgreich folgen kann, wird nach einer Unterrichtszeit von höchstens drei Monaten auf Beschluß der Klassenkonferenz in die nächstniedrigere Jahrgangsstufe zurückgestuft. Die Entscheidung darf nur auf der Grundlage von mindestens durchschnittlich nicht ausreichenden Leistungen getroffen werden. Die Eltern sind zu benachrichtigen. Die Regelungen zum freiwilligen Rücktritt in die vorangegangene Jahrgangsstufe zum Ende des ersten Schulhalbjahres oder zur Wiederholung des Schuljahres auf Antrag der Eltern gemäß § 59 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt gemäß Abschnitt 2 der Sekundarstufe I-Verordnung unter Berücksichtigung der besonderen Sprachsituation der Einzugliedernden gemäß § 10 Abs. 3.
(7) Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe erfolgt gemäß der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung. Berechtigte zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, denen die Fachoberschulreife bescheinigt worden ist, die aber nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, sollen die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, um an besonderen Fördermaßnahmen gemäß den §§ 5 oder 6 teilzunehmen.
(8) Bei der Klassenbildung sollen Einzugliedernde möglichst gleichmäßig auf die Parallelklassen der jeweiligen Jahrgangsstufen verteilt werden. Der Gesamtanteil soll in der Regel 30 vom Hundert nicht übersteigen.
§ 4
Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht nach den geltenden jeweiligen Stundentafeln und Rahmenlehrplänen (Regelunterricht) wird vollständig oder teilweise ersetzt oder ergänzt durch besondere Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3, soweit nicht in der Jahrgangsstufe 1 oder zur Unterstützung des Erlernens einer ersten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 der Förderunterricht im Rahmen der Grundschulverordnung oder der Sekundarstufe I-Verordnung ausreichend ist.
(2) Für die besonderen Fördermaßnahmen werden Stellen oder Personalmittel gemäß § 109 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Verfügung gestellt. Das staatliche Schulamt entscheidet auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation über die Verteilung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet innerhalb des zugeteilten Stundenrahmens nach Absatz 2 über den Lehrkräfteeinsatz
- in Vorbereitungsgruppen gemäß § 5 Abs. 2,
- in Förderkursen gemäß § 6 Abs. 3,
- im muttersprachlichen Unterricht gemäß § 7 Abs. 2.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die bereits vorhandenen Deutschkenntnisse und die Notwendigkeit der weiteren Vermittlung der Kenntnisse in der Muttersprache oder der Amtssprache des Herkunftslandes sowie die Anzahl der Einzugliedernden, die an dem entsprechenden Unterricht teilnehmen, zu berücksichtigen.
(4) Über Förderunterricht im Rahmen der Grundschulverordnung oder der Sekundarstufe I-Verordnung für Einzugliedernde entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
§ 5
Vorbereitungsgruppen
(1) Der Unterricht in den Vorbereitungsgruppen dient vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache und der Vorbereitung auf die Teilnahme am Regelunterricht. Es soll auch Fachunterricht erteilt werden, der sich an den jeweils geltenden Rahmenlehrplänen für die betreffenden Fächer orientiert. Vom Unterrichtsumfang der Wochenstundentafeln (Anlagen 1 und 2) ist grundsätzlich nicht abzuweichen.
(2) Vorbereitungsgruppen können erst ab Jahrgangsstufe 2 im Rahmen der personellen Ausstattung eingerichtet und ab 17 Einzugliedernde geteilt werden. Es können Einzugliedernde verschiedener Sprachzugehörigkeit zusammengefaßt werden. Vorbereitungsgruppen sind bei Bedarf über höchstens vier Jahrgangsstufen jahrgangsstufenübergreifend und mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes auch schulübergreifend zulässig, sofern die Schulwege zumutbar sind. Die Entscheidung über die Aufnahme in eine Vorbereitungsgruppe trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Eltern sind zu benachrichtigen.
(3) Einzugliedernde in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 verbleiben in der Regel bis zu sechs, ab Jahrgangsstufe 5 in der Regel bis zu zwölf Monate in der Vorbereitungsgruppe. Wer früher über mindestens ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt, kann die Vorbereitungsgruppe verlassen. In diesen Fällen wird bei weiter vorhandenem Förderbedarf Unterricht in Förderkursen gemäß § 6 erteilt.
(4) Bereits während des Besuchs der Vorbereitungsgruppe soll eine Teilintegration in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Arbeitslehre und Sachunterricht erfolgen, um Sprachkompetenz auch im alltäglichen Umgang sowie eine schnellere soziale Integration zu fördern. Dieser gemeinsame Fachunterricht kann abhängig vom Sprachfortschritt ausgebaut werden.
(5) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 werden auf Vorschlag der jeweils unterrichtenden Lehrkräfte durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffen. Die Eltern sind zu benachrichtigen.
§ 6
Förderkurse
(1) Die Förderkurse dienen der Aneignung von mindestens ausreichenden Kenntnissen in der deutschen Sprache. Sie können nach entsprechenden Sprachfortschritten auch genutzt werden, um Kenntnislücken in Mathematik oder den Fremdsprachen zu schließen. Vorhandene Lücken in anderen Fächern sollen im Rahmen des Förderunterrichts gemäß den Rechtsvorschriften für den jeweiligen Bildungsgang geschlossen werden.
(2) In der Jahrgangsstufe 1 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter über Unterricht in Förderkursen entscheiden, wenn nicht der Unterricht gemäß § 7 Abs. 4 organisiert ist.
(3) Ab Jahrgangsstufe 2 erhalten Einzugliedernde eine auf zwei Jahre begrenzte Förderung in Förderkursen, die mit dem Regelunterricht sorgfältig abzustimmen ist. Förderkurse können bei Bedarf über höchstens vier Jahrgangsstufen jahrgangsstufenübergreifend und mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes auch schulübergreifend eingerichtet werden, sofern die Unterrichtswege zumutbar sind.
(4) Der Unterricht in Förderkursen beträgt bei mindestens fünf Einzugliedernden grundsätzlich bis zu zwei Unterrichtsstunden täglich und ersetzt in der Regel den Unterricht in einem Fach. Bei weniger als fünf Einzugliedernden ist grundsätzlich nur von bis zu einer Unterrichtsstunde pro Tag auszugehen.
(5) In der gymnasialen Oberstufe muß die Förderung in Förderkursen bis zum Ende der Einführungsphase abgeschlossen sein.
§ 7
Muttersprachlicher Unterricht
(1) Die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht, für den gemäß § 4 Abs. 2 Stellen oder Personalmittel zur Verfügung gestellt werden, ist freiwillig.
(2) Lerngruppen für muttersprachlichen Unterricht können ab mindestens zwölf Einzugliedernde auch jahrgangsstufen-, schulstufen- oder schulübergreifend gebildet werden, sofern nur auf diese Weise ein muttersprachliches Angebot zustandekommt und die Unterrichtswege zumutbar sind. Zur Vermeidung einer Überbelastung der Einzugliedernden sollen vier Wochenstunden nicht überschritten werden. Hierbei sind insbesondere auch die übrigen besonderen Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Wenn aus personellen oder organisatorischen Gründen an einer Schule die Erteilung von muttersprachlichem Unterricht nicht möglich ist, können freien Trägern nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Möglichkeiten und der Erfüllung festgelegter Anforderungen auf Antrag Zuwendungen zum Zweck der Erteilung des muttersprachlichen Unterrichts gewährt werden. Nach Maßgabe der räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten sollen die Schulträger Schulräume für dieses Angebot kostenlos zur Verfügung stellen.
(4) Für Einzugliedernde in den Jahrgangsstufen 1 oder 2 kann das Lesen- und Schreibenlernen koordiniert zweisprachig vorgenommen werden, soweit die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind. Die Einrichtung zweisprachiger Alphabetisierungsmaßnahmen sowie die schulorganisatorische Konzeption bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung erfolgt hinsichtlich der Sachkosten im Benehmen mit dem Schulträger.
(5) Über die Grundsätze für den muttersprachlichen Unterricht entscheidet die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
§ 8
Fremdsprachenregelung
(1) Wer in die Jahrgangsstufen 5, 6 oder 7 aufgenommen wird, nimmt am Unterricht in der ersten Fremdsprache teil. Bei einer Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 oder 7 soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen oder Personalmittel durch besonderen Förderunterricht der Anschluß an den Leistungsstand der Klasse ermöglicht werden. Dabei sind vorhandene Vorbereitungsgruppen oder Förderkurse zu nutzen.
(2) Einzugliedernde, die in die Jahrgangssstufen 8 bis 10 aufgenommen werden, treffen ihre Fremdsprachenwahl unter Berücksichtigung der verbleibenden Schulbesuchszeit und des angestrebten schulischen Abschlusses oder entscheiden sich für die Teilnahme an einer Sprachfeststellungsprüfung in der Muttersprache oder der Amtssprache des Herkunftslandes. Die Eltern sind zuvor auf der Grundlage der Sekundarstufe I-Verordnung über die möglichen Auswirkungen auf die Schullaufbahn zu beraten.
(3) Wer nicht in das Fremdsprachenangebot der Schule eingegliedert werden kann, legt am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eine Sprachfeststellungsprüfung ab. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 muß die Sprachfeststellungsprüfung vor der Versetzungsentscheidung stattfinden, wenn dadurch eine Versetzung möglich wird. Auf die Sprachfeststellungsprüfung kann verzichten, wer zum Ende eines Schuljahres in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens befriedigende bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen nachweist. Die Fachoberschulreife kann jedoch nicht ohne das Ergebnis einer Sprachfeststellungsprüfung erworben werden, die den Anforderungen zum Erwerb dieses Abschlusses entspricht. Wird eine Sprachfeststellungsprüfung auf einem entsprechenden Niveau bereits in der Jahrgangsstufe 9 abgelegt, kann die Note am Ende der Jahrgangsstufe 10 auf das Abschlußzeugnis übertragen werden.
(4) Wer sich für eine Sprachfeststellungsprüfung entscheidet, nimmt am Fremdsprachenunterricht seiner Klasse oder im Einvernehmen mit den Eltern und auf Beschluß der Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes an einem anderen förderlichen Unterrichtsangebot teil. Darüber hinaus sollen die betroffenen Einzugliedernden durch ein Angebot in ihrer Muttersprache oder der Amtssprache des Herkunftslandes weiter gefördert werden. Vor einer Befreiung vom bewerteten Unterricht in einer Fremdsprache zugunsten einer Sprachfeststellungsprüfung muß die Schulleiterin oder der Schulleiter die notwendige Abstimmung mit dem staatlichen Schulamt treffen, soweit nicht die Schule selbst über geeignete Fachlehrkräfte verfügt.
(5) Einzugliedernde, bei denen die notwendigen Kenntnisse in einer Fremdsprache, die in der gymnasialen Oberstufe nicht unterrichtet wird, durch eine Sprachfeststellungsprüfung in ihrer Muttersprache oder der Amtssprache des Herkunftslandes als nachgewiesen gelten, stehen Schülerinnen und Schülern gleich, die in einer Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichtet wurden. Sie können in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe vom Unterricht in einer Fremdsprache beurlaubt werden. Für diese Einzugliedernden ist dafür die Teilnahme an einem zusätzlichen Basiskurs Pflicht. Als Basiskurs kann in diesem Fall auch ein Förderkurs gemäß § 6 vorgesehen werden.
(6) Für Einzugliedernde, die gemäß § 3 Abs. 8 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten, wird zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen Unterricht in der Muttersprache oder der Amtssprache des Herkunftslandes als Unterricht in einer Fremdsprache angeboten, sofern für diese Sprache Rahmenlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe vorliegen sowie die Einrichtung von Kursen personell und schulorganisatorisch ermöglicht werden kann. Bei fehlenden Voraussetzungen für Unterricht in der Muttersprache oder der Amtssprache des Herkunftslandes haben die Einzugliedernden am Ende der Jahrgangsstufe 11 eine Sprachfeststellungsprüfung zu absolvieren, die als Erfüllung der Belegverpflichtung in einer Fremdsprache gewertet wird. Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wird als Fortführung des Unterrichts des in einer weiteren Fremdsprache oder als Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache gemäß der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung erteilt.
(7) Einzugliedernde dürfen nur dann in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12) aufgenommen werden, wenn die Schule den im Herkunftsland begonnenen Fremdsprachenunterricht fortsetzen kann. Der Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 darf nur erfolgen, sofern die Fremdsprachenbelegverpflichtungen wie folgt erfüllt werden können:
- In einer Fremdsprache ist die Teilnahme am benoteten Unterricht in mindestens sechs aufsteigenden und in einer zweiten Fremdsprache in mindestens drei aufsteigenden Schuljahren nachzuweisen;
- zur Erfüllung der Verpflichtungen kann Unterricht im Herkunftsland und in der gymnasialen Oberstufe berücksichtigt werden.
§ 9
Sprachfeststellungsprüfung
(1) Sprachfeststellungsprüfungen werden am Ende der Jahrgangsstufen 9, 10 oder 11 auf Antrag der Eltern durchgeführt, wenn
- den betroffenen Schülerinnen und Schülern das Erlernen einer weiteren Fremdsprache wegen ihrer besonderen Situation nicht zugemutet werden kann und
- geeignete Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen.
Einzugliedernde, die spätestens seit Beginn der Jahrgangsstufe 8 am Fremdsprachenunterricht teilgenommen haben und deren Leistungen mindestens ausreichend waren, können in dieser Sprache keine Sprachfeststellungsprüfung ablegen.
(2) Die Bestimmung der Prüferin oder des Prüfers sowie die Durchführung der Prüfung obliegt dem staatlichen Schulamt. Bei der Festsetzung der Prüfungsanforderungen und der Prüfungsnoten im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil muß eine Lehrkraft, die über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der entsprechenden Schulstufe verfügt, verantwortlich mitwirken, wenn die Prüferin oder der Prüfer nicht selbst über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt.
(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus
- der Schulleiterin oder dem Schulleiter als das den Vorsitz führende Mitglied,
- der Prüferin oder dem Prüfer sowie
- einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung gemäß Absatz 2 Satz 2, wenn das unter Nummer 2 genannte Mitglied nicht über diese Lehrbefähigung verfügt.
Eine sprachkundige Lehrkraft oder andere sprachkundige Person soll bei Bedarf hinzugezogen werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind vor Prüfungsbeginn von dem den Vorsitz führenden Mitglied darauf hinzuweisen. In die Prüfungsniederschrift ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(4) Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung. Beide Prüfungen sollen an einem Tage stattfinden. Die jeweiligen Anforderungen an die Prüfungsaufgaben richten sich nach den Anforderungen der Rahmenlehrpläne für moderne Fremdsprachen. Themen und Inhalte berücksichtigen den bisherigen unterrichtlichen und außerschulischen Erfahrungsraum der Einzugliedernden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Sekundarstufe I 60 bis 90 Minuten und in der Sekundarstufe II 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil dauert 20 Minuten.
(5) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund der schriftlichen und mündlichen Leistungen. Die Prüfung ist bei einer mindestens ausreichenden Gesamtnote bestanden. Bei Einzugliedernden, die eine Gesamtschule besuchen, ist durch den Prüfungsausschuß festzulegen, ob es sich um eine Note auf Grundkurs- oder Erweiterungskursniveau handelt. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll in deutscher Sprache zu erstellen.
(6) Eine nicht bestandene Sprachfeststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden, sofern die Verbesserung der Note für den Abschluß oder die angestrebte Berechtigung erforderlich ist.
§ 10
Leistungsbewertung, Zeugnisse
(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften für den jeweiligen Bildungsgang. Der Unterricht in Förderkursen und die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht der Schule wird auf dem Zeugnis ausgewiesen. Die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 kann auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
(2) Einzugliedernden, die erstmals in den Regelunterricht der Primarstufe oder der Sekundarstufe I übernommen werden, wird auf dem Zeugnis der erteilte Unterricht bestätigt. Insbesondere in Deutsch und der ersten Fremdsprache soll die Leistungsbewertung verbal erfolgen.
(3) Nicht ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache in den ersten zwei Jahren des Schulbesuchs im Regelunterricht können bei den Versetzungs- und Aufrückentscheidungen unberücksichtigt bleiben, wenn der Leistungsstand im allgemeinen den Anforderungen der Jahrgangsstufe entspricht und eine erfolgreiche Mitarbeit im folgenden Schuljahr zu erwarten ist. Dies gilt nicht für die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
(4) Wird der Schulbesuch erst in den Jahrgangsstufen 9 oder 10 begonnen und der Erwerb der Berufsbildungsreife, erweiterten Berufsbildungsreife oder die Fachoberschulreife angestrebt, wird der im Herkunftsland in der Muttersprache oder der Amtssprache des Herkunftslandes zuletzt erreichte Leistungsstand auf das deutsche Zeugnis übernommen.
(5) Die durch die Sprachfeststellungsprüfung erreichte oder gemäß Absatz 4 übernommene Note wird anstelle der Note für die erste oder zweite Fremdsprache in das Abschlußzeugnis oder in das Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 10 aufgenommen. Unter Bemerkungen erfolgt ein entsprechender Hinweis.
(6) Das Ergebnis der Sprachfeststellungsprüfung eines anderen Bundeslandes kann anerkannt und auf dem Zeugnis der betreffenden Einzugliedernden vermerkt werden.
§ 11
Sonderpädagogischer Förderbedarf
(1) Bei schulischem Leistungsversagen sind Einzugliedernde vor Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung grundsätzlich mindestens fünf Monate im Unterricht zu beobachten.
(2) Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse allein begründen keinen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
§ 12
Berufliche Bildung
(1) Berufsschulpflichtige Einzugliedernde werden mit Hilfe von Maßnahmen gemäß den §§ 5 und 6 soweit gefördert, daß sie den Anforderungen im Unterricht und in der Ausbildungsstätte in ausreichendem Maße zu folgen vermögen.
(2) Wer in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in einen vollzeitschulischen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife, eines Berufsabschlusses nach Landesrecht oder eines typenspezifischen Abschlusses eintreten will und über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügt, kann diese auch in vom für Schule zuständigen Ministerium anerkannten Intensivkursen bei kommunalen oder freien Trägern erwerben. Auf Antrag an das staatliche Schulamt ruht während dieser Zeit die Berufsschulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
(3) Mit dem Nachweis der Fachoberschulreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann nach dem Erwerb hinreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Eintritt in den Bildungsgang in einem zweijährigen Sonderlehrgang neben der Vertiefung der Kenntnisse in Deutsch die Fachhochschulreife erworben werden.
(4) Der Ersatz von Leistungen in einer Pflichtfremdsprache durch Leistungen in einer Sprachfeststellungsprüfung ist in der Regel für die Bildungsgänge ausgeschlossen, für die diese Fremdsprache ein wesentlicher berufsbezogener Bestandteil ist.
§ 13
(Inkrafttreten)
Anlage 1
Wochenstundentafel für Vorbereitungsgruppen in der Primarstufe
Fach/Lernbereich | Jahrgangsstufe | ||
---|---|---|---|
2 | 3/4 | 5/6 | |
Deutsch/Sachunterricht | 9 | 12 | 14 1) |
1. Fremdsprache | - | - | 5 |
Mathematik | 4 | 4 | 4 |
Lernbereich Naturwissenschaften (Arbeitslehre, Biologie, Physik) | - | - | - 1) |
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Erdkunde, Geschichte, Politische Bildung) | - | - | - 1) |
Kunst/Musik/Sport | 6 | 6 | 6 |
Muttersprachlicher Unterricht 2) | (4) | (4) | (3) |
Insgesamt | 19 (23) | 22 (26) | 29 (32) |
1) Die Unterrichtsstunden für das Fach Deutsch sollen in Abhängigkeit von den Deutschkenntnissen zunehmend auch für Unterricht in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften verwendet werden.
2) Die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht ist freiwillig.
Anlage 2
Wochenstundentafel für Vorbereitungsgruppen in der Sekundarstufe I
Fach/Lernbereich | Unterrichtsstunden |
---|---|
Deutsch | 10 |
1. Fremdsprache | 2 |
Mathematik | 4 |
Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) | 3 |
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Erdkunde, Geschichte, Politische Bildung) | 2 |
Arbeitslehre | 2 |
Kunst/Musik | 2 |
Sport | 3 |
Muttersprachlicher Unterricht* | (4) |
Insgesamt | 28 (32) |
* Die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht ist freiwillig.