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Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen (StAG-ZustV)

Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen (StAG-ZustV)
vom 12. März 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 12], S.82)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 35], S.890)

Am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 9. September 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 25])

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), von denen durch Artikel 1 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), der § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie der § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 angefügt worden sind, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28. November 1991 (GVBl. S. 524) verordnet der Minister des Innern:

§ 1

Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte sind zuständig für folgende Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz:

  1. Einbürgerungen, ausgenommen davon Einbürgerungen nach den §§ 8 bis 14 sowie § 40c des Staatsangehörigkeitsgesetzes, für die das Ministerium des Innern zuständig ist;
  2. Entgegennahme von Erklärungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit;
  3. Entlassungen aus der deutschen Staatsangehörigkeit und Genehmigungen des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit;
  4. Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit;
  5. Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher und sonstiger Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit.

Abweichend von Satz 1 können der Landkreis und eine zum Landkreis gehörende große kreisangehörige Stadt die Zuständigkeit des Landkreises durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, die der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf. Die Genehmigung wird erteilt, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die §§ 23 und 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg gelten entsprechend.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.