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Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden

Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden
vom 11. September 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 56], S.598)

geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 44], S.301)

Am 1. September 2013 außer Kraft getreten durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 18])

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) verordnet der Minister des Innern:

§ 1

(1) Geldforderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes genannten Art werden im Land Brandenburg für die im § 2 dieser Verordnung genannten Gläubiger von den für die vorzunehmende Vollstreckungshandlung örtlich zuständigen amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten beigetrieben.

(2) Die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, soweit sich das Verfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit gesetzliche Vorschriften für bestimmte Gruppen von Forderungen die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden oder ein anderes Vollstreckungsverfahren vorsehen.

§ 2

Gläubiger im Sinne dieser Verordnung sind folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und die folgenden durch Gesetz mit hoheitlichen Aufgaben betrauten und der Landesaufsicht unterliegenden Personen mit Amtssitz im Land Brandenburg:

Landesärztekammer Brandenburg
Landesapothekerkammer Brandenburg
Landestierärztekammer Brandenburg
Landeszahnärztekammer Brandenburg
Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Architektenkammer Brandenburg
Ostdeutscher Sparkassen- und Giroverband
Steuerberaterkammer Brandenburg
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsbefugte.

§ 3

Der Kostenbeitrag, den die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammern, die Kreishandwerkerschaften und die Handwerksinnungen sowie die in § 2 dieser Verordnung genannten Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde zu zahlen haben, wird auf 17,- Deutsche Mark festgelegt.

§ 4
(Inkrafttreten)